Dezember 2002

021201

ENERGIE-CHRONIK


Vollzugsverbot für Fusion E.ON/Ruhrgas bleibt in Kraft

Das Vollzugsverbot für die geplante Fusion von E.ON und Ruhrgas bleibt in Kraft. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 16. Dezember 2002. Die beiden Fusionskandidaten haben damit weiterhin keine Chance, von der bereits zweimal erteilten Ministererlaubnis vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gebrauch zu machen. Zugleich gilt die jetzt ergangene Entscheidung als Indiz dafür, daß sie auch im Hauptsacheverfahren schlechte Karten haben. E.ON will zwar alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die geplante Fusion doch noch vollziehen zu können. Bei einem negativen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, mit dem Anfang 2003 zu rechnen ist, wäre aber auch im Falle einer Korrektur des Urteils durch den Bundesgerichtshof oder durch den Europäischen Gerichtshof nicht vor 2004 mit einer Fusion zu rechnen.

Die Aufhebung des Vollzugsverbots war vom Bundeswirtschaftsministerium nach der Durchführung der zweiten Anhörung im September 2002 beantragt worden (020901). Gleichartige Anträge stellten die E.ON AG, die Deutsche BP AG und die Gelsenberg AG. Sie machten geltend, daß die vom Gericht im Juli beanstandeten Verfahrensfehler, die dem Bundeswirtschaftsministerium bei der ersten Anhörung zur Ministererlaubnis unterlaufen waren (020701), durch die zweite Anhörung im September geheilt worden seien.

Eine solche Heilungsmöglichkeit habe gesetzlich überhaupt nicht zu Gebote gestanden, heißt es dazu in der Pressemitteilung des Gerichts. Außerdem sei auch die im September nachgeholte Anhörung "nicht ordnungsgemäß und dem Gesetz entsprechend durchgeführt worden".

Als Folge der Gerichtsentscheidung bleibt die E.ON-Tochter Degussa, die im Tausch für die Überlassung von Ruhrgas-Anteilen an die RAG abgegeben werden sollte (020809), vorerst beim alten Eigentümer.

Ministerlaubnis wurde entgegen den Bedenken von Kartellamt und Monopolkommission erteilt

Die E.ON AG hatte im Juli 2001 mit dem Erwerb der Ruhrgas-Mehrheit begonnen, indem sie der BP die Veba Oel AG im Tausch gegen deren Ruhrgas-Beteiligung von 25,5 Prozent überließ (010701). Anschließend erwarb sie von der Vodafone  AG rund 8,2 Prozent (011007) und von Thyssen Krupp vier Prozent der Ruhrgas-Aktien. Im November 2001 meldete sie beim Bundeskartellamt offiziell die Absicht an, die Ruhrgas-Mehrheit zu übernehmen (011110). Das Bundeskartellamt äußerte jedoch schwerwiegende Bedenken gegen die geplante Fusion (011208) und untersagte sie im Januar 2002 förmlich, weil sie sowohl beim Absatz von Gas als auch beim Absatz von Strom zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führen würde (020103). E.ON beantragte darauf beim Bundeswirtschaftsministerium eine Ministererlaubnis, um das Veto des Kartellamts außer Kraft zu setzen (020201). Trotz des Einspruchs der Monopolkommission (020503) wurde die Ministererlaubnis im Juli 2002 erteilt, konnte aber nicht vollzogen werden, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf erhebliche Verfahrensfehler des Ministeriums festgestellt hatte (020701). Das Bundeswirtschaftsministerium versuchte daraufhin eine Lösung zu finden, indem es den Antrag im September 2002 neu verhandelte (020801) und unter Verschärfung der Auflagen erneut genehmigte (020901)

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