März 2007

070309

ENERGIE-CHRONIK


Stromlieferverträge unterliegen keiner Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB

Für Stromlieferverträge gelten nicht die Voraussetzungen von Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BFB), wonach die Bestimmung einer Leistung im Zweifelsfall "nach billigem Ermessen" zu treffen ist, wenn die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof wies deshalb am 28. März die Klage eines Potsdamer Stromkunden von E.ON edis zurück, der sich unter Berufung auf § 315 BGB einer Preiserhöhung zu widersetzen versuchte. (VIII ZR 144/06)

Der Kunde wurde zunächst zum Tarif "local classic" beliefert. Mit Schreiben vom 8. April 2002 widersprach er der von E.ON edis angekündigten Erhöhung dieses Tarifs. Das Unternehmen erklärte aufgrund dieses Widerspruchs am 15. April den "local plus"-Vertrag zum 30. April für beendet und belieferte den Kunden ab dem 1. Mai zu seinem Allgemeinen Tarif ("local classic"), der hinsichtlich des Verbrauchspreises teurer war.

Im Unterschied zum Amtsgericht erblickte das Landgericht in diesem Verfahren und der daraus resultierenden Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2002 keine Unbilligkeit. Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befand nun ebenfalls, daß § 315 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finden könne:

– Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht, weil die Parteien nicht vereinbart hätten, daß E.ON edis die Leistung einseitig zu bestimmen hat. Sie hätten vielmehr konkret festgelegt, welche Leistung der Kunde zu erbringen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben.

– Eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB komme deshalb nicht in Betracht, weil der Kunde auf die Belieferung durch E.ON edis nicht angewiesen gewesen sei, sondern die Möglichkeit gehabt habe, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Somit fehle es an einer Monopolstellung des Stromlieferanten als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.