September 2007

070913

ENERGIE-CHRONIK


Glos will Bau von Hochspannungsleitungen erleichtern und beschleunigen

Im Bundeswirtschaftsministerium gibt es Überlegungen, den Ausbau des deutschen Stromtransportnetzes, wie er vor eineinhalb Jahren in einer Netzstudie zur Windenergie für erforderlich gehalten wurde (050201), mit besonderen gesetzlichen Maßnahmen zu erleichtern und zu beschleunigen. Laut "Frankfurter Allgemeine" (26.9.) soll der Bau wichtiger Hochspannungsleitungen künftig vom Gesetzgeber beschlossen, das Planungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht sowie der Rechtsweg verkürzt werden. In diesem Zusammenhang solle auch die Bundesnetzagentur neue Aufgaben erhalten.

Es hat den Anschein, als ob die Publizierung der Pläne mit Zutun des Bundeswirtschaftsministers Michael Glos (CSU) erfolgt sei, um erst mal die Reaktion der politischen Öffentlichkeit zu testen. Auf Nachfrage anderer Medien bestätigte das Ministerium entsprechende Überlegungen. Die "Frankfurter Allgemeine" konnte anderentags "Viel Zuspruch für Glos' Strompläne" vermelden. Unter anderen hätten Bundesnetzagentur-Präsident Kurth, der VDEW-Geschäftsführer Meller und E.ON-Chef Bernotat die Pläne gelobt. Von den befragten Landespolitikern hätten lediglich der niedersächsische Ministerpräsident Wulff (CDU) und Thüringens Bauminister Trautvetter (CDU) gewisse Einschränkungen gemacht, die das Verlangen von Glos betreffen, auf den Bau teurer Erdkabelverbindungen grundsätzlich zu verzichten.

In der Tat birgt das Vorhaben insoweit einige Brisanz, als damit die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung des Baues neuer Hochspannungsleitungen beschnitten würden. Die Verkabelung wäre hier der nächstliegende Kompromiß, ist aber bei Hochspannung um ein vielfaches teurer als Freileitungen. Insgesamt wird bis 2015 der Neubau von zehn Hochspannungs-Trassen für notwendig gehalten (siehe Karte).

Der Ausbau des Stromtransportnetzes wurde bereits im vorigen Jahr durch das "Gesetz zur Beschleunigung von Planungsvorhaben für Infrastrukturvorhaben" erleichtert (061102). Für Planfeststellung und Enteignung gelten seitdem die neu formulierten §§ 43 bis 45a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), welche die bisherigen §§ 43 bis 45 ersetzten. Außerdem wurden in § 17 EnWG die Anschlußkosten von Offshore-Windkraftanlagen und in § 21a EnWG die Mehrkosten von Erdkabeln den Netzbetreibern bzw. den Endverbrauchern auferlegt.

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