November 2008

081120

ENERGIE-CHRONIK


Dach für Hühner macht aus Solarmodul noch kein Gebäude im Sinne des EEG

Eine Tragekonstruktion für Solarmodule, die durch Einziehung einer dachartigen Fläche als Unterstand für Hühner dienen kann, gilt nicht als Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG. Mit dieser Begründung wies der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Oktober die Klage eines Solaranlagenbetreibers ab, der vom Netzbetreiber E.ON anstelle der vom EEG vorgesehenen Grundvergütung für freistehende Solaranlagen (45,7 Cent/kWh) die erhöhte Vergütung von 57,4 Cent für Solaranlagen auf Gebäuden (bis 30 kW) verlangt hatte.

Der Solaranlagenbetreiber hatte sich mit dem Besitzer einer Hühnerfarm in Alheim-Heinebach (Landkreis Hersfeld-Rotenburg) zusammengetan. Zum einen bepflasterte er das Dach eines 1400 Quadratmeter großen Hühnerstalls mit Solarmodulen. Zum anderen rüstete er aber auch 69 Tragekonstruktionen für nachführbare Solarmodule in der beschriebenen Weise um, so daß sie den Hühnern als eine Art Schutzhütte gegen Regen, Sonne oder Raubvögel dienen konnten. Der Betreiber der Hühnerfarm erfüllte damit die "Bioland-Richtlinien" für die Haltung freilaufender Hühner, während der Modulbetreiber vom Netzbetreiber die erhöhte Vergütung für Solaranlagen auf Gebäuden kassieren wollte.

Oberlandesgericht hielt Forderung nach erhöhter Vergütung für rechtens

E.ON akzeptierte aber nur den regulären Hühnerstall als Gebäude im Sinne des EEG. Der Solaranlagenbetreiber zog darauf vor Gericht, um auch für die 69 umgerüsteten Solarmodul-Ständer die erhöhte Vergütung sowie eine Nachzahlung von 32.000 Euro nebst Zinsen zu erstreiten. Das Landgericht Kassel wies die Klage zunächst ab, da die Tragekonstruktion der Hühnerhütten auf die Solaranlagen ausgerichtet sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte dagegen, daß es darauf nicht ankomme und die Eigenschaft eines Gebäudes damit erfüllt sei.

Der Bundesgerichtshof rückte nunmehr die Sichtweise des Oberlandesgerichts wieder gerade und gab dem Landgericht Kassel recht: Ein Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG sei hier nicht gegeben, da es sich um eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Tragekonstruktion für Solarmodule handele, bei der das Gebäude erst durch Überdachung entstanden ist. Die Vorschrift des EEG, daß die Anlage "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" sein muß, setze ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden in der Art voraus, daß das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Das Gebäude müsse als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Das sei aber bei den strittigen Solaranlagen nicht der Fall. Sei seien sind nicht in ihrem Bestand von dem Tragegerüst eines die Hauptsache bildenden Gebäudes abhängig. Vielmehr sei das Tragewerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischenschaltung einer Trägerkonstruktion für ein Gebäude die Module unmittelbar zu tragen. (Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 313/07)