August 2013

130806

ENERGIE-CHRONIK


Bei Care-Energy kommen die Einschläge näher

Dem Billigstromanbieter "Care-Energy" ist am 12. August von der Thüringer Energienetze GmbH (TEN) der Netzzugang gesperrt worden, weil er nicht bereit war, hinreichende Auskünfte zum Risiko einer Insolvenz zu geben. Die Sperre mußte allerdings aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 22. August wieder rückgängig gemacht werden. Der Streit geht nun vors Oberlandesgericht.

Zuvor war Care-Energy am 25. Juli vom Hamburger Landgericht zur Nachzahlung von rund 450.000 Euro an den Netzbetreiber Amprion verurteilt worden, weil die EEG-Umlage für Stromlieferungen nicht bezahlt wurde. Zusätzliches Ungemach droht dem Unternehmen weiterhin von der Bundesnetzagentur, die ihm am 3. Juni einen Bußgeldbescheid über 40.000 Euro zustellte, weil es die vom Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebene Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie unterlassen hat (130615).

TEN will neben der Vorauszahlung der Netzentgelte noch zusätzliche Sicherheiten


Der konkurrenzlos günstige Strompreis, mit dem Care-Energy neuerdings wirbt, enthält in Gestalt des Sternchens etliche Pferdefüße, die ihn sogar teurer machen können als den Durchschnittspreis. Vor allem enthält er die Zumutung, daß die Kunden die Netznutzungsverträge selber abschließen.

TEN ist die Netztochter der Thüringer Energie AG, die unlängst aus der Kommunalisierung der E.ON Thüringer Energie AG entstand (130611). Sie mußte in der Vergangenheit bereits erhebliche Forderungsausfälle durch die Insolvenzen von Teldafax (110613) und Flexstrom (130401) hinnehmen. Aufgrund von § 25 Abs. 2 Punkt 10 der Stromnetzzugangsverordnung, der die "Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen" zum Pflichtbestandteil des Lieferantenrahmenvertrags macht, darf sie zwar von unsicheren Kunden die Vorauszahlung der Netzentgelte verlangen. So hat sie es auch bei Care-Energy schon seit einiger Zeit gehandhabt. Derartige Vorauszahlungen schützen aber nur bedingt vor Forderungsausfällen, weil sie vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden können, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Insolvenz bereits absehbar war. Aus diesem Grund hatte TEN von Care-Energy zusätzliche Sicherheiten in Form von Auskünften über die betriebliche Situation verlangt und den Netzzugang gesperrt, als diese verweigert wurden. TEN hofft nun, daß das Oberlandesgericht diesen Auskunftsanspruch anerkennen wird. Anderfalls wären infolge der richterlichen Entscheidungen immerhin die Vorauszahlungen vor Rückforderungsansprüchen geschützt.

Bizarres Geschäftsmodell hat vor Gericht weiterhin keinen Bestand

Im Rechtsstreit mit dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion hatte sich Care-Energy erneut auf sein bizarres Geschäftsmodell berufen, um die von Amprion geforderte Nachzahlung der EEG-Umlage für September, Oktober und November vergangenen Jahres zu verweigern und seinerseits sogar die Rückzahlung der früher abgeführten EEG-Umlagen zu verlangen. Demnach wäre das Unternehmen von der EEG-Umlage befreit, weil seine Tochter "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG" keine Endkunden mit Strom beliefere, sondern die Schwestergesellschaft "mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG", denen die Kunden des Unternehmens den Betrieb ihrer häuslichen Stromleitungen hinter dem Zähler einschließlich aller angeschlossenen Geräte übertragen hätten. Diese wandele den gelieferten Strom in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefere so "Nutzenergie" an die "mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG" als Contracting-Partner des Kunden.

Das Hamburger Landgericht konnte dieser abstrusen Konstruktion freilich nichts abgewinnen. Ungerührt stellte es in der Urteilsbegründung fest:

"Der Verbrauch von elektrischer Energie ist ein tatsächlicher, physikalischer Vorgang, der durch die Betätigung von elektrischen Geräten stattfindet und nicht durch vertragliche Bestimmungen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene 'Beistellung' der Kundenanlagen bleibt bereits inhaltlich so vage, daß nicht erkennbar ist, wie eine Einwirkung der "mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG" oder auch der "mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG" – sei es als Erfüllungsgehilfe der "mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG" oder als eigener Vertragspartner des Kunden – auf dessen elektrische Anlagen erfolgen sollte. Tatsächlich wird die Sachherrschaft über die Anlagen nach wie vor ausschließlich durch den Kunden ausgeübt. Dieser schaltet die Waschmaschinen ein und aus, tauscht Glühbirnen aus und entscheidet nach eigenem Ermessen über die Anschaffung neuer oder den Ersatz defekter Elektrogeräte. (...) Die Hausnetze werden auch nicht von der "mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG" betrieben. Der von der Beklagten behauptete Betrieb durch diese stellt lediglich eine rein fiktive vertragliche Konstruktion ohne praktische Umsetzbarkeit dar. Betreiber des Hausnetzes und Empfänger der Stromlieferung ist vielmehr der jeweilige Endkunde."

Kunden von Care-Energy sollen Netznutzungsverträge künftig selber abschließen

Anfang Juli erreichte die Posse einen weiteren Höhepunkt, indem Care-Energy in einem Schreiben an die Verteilnetzbetreiber ankündigte, daß seine Kunden künftig die Netznutzungsverträge selber abschließen würden. Auf seiner Internet-Seite nannte das Unternehmen nun 12,44 Cent pro Kilowattstunde als neuen Strompreis inklusive Umsatzsteuer, Stromsteuer, EEG-Umlage und "Tradingfee" (siehe Grafik). Hinzu kommen eine monatliche Grundgebühr von 6,99 Euro ("Real-Tarif") bzw. 19,99 Euro ("Professional-Tarif") sowie die Netznutzungskosten, die der Kunde nun selber bezahlen muß und die "zwischen 2 und 11 Cent pro kWh" betragen sollen.

Die Bundesnetzagentur ließ dazu auf Anfrage wissen, daß die direkte Abrechnung der Netzentgelte mit Endkunden zwar theoretisch möglich, aber für Haushaltskunden nicht handhabbar sei. Beispielsweise müßten die angeblich 300.000 Kunden von Care-Energy dafür über die elektronischen Edifact-Rechnungsformate für den Datenaustausch verfügen, die vor sechs Jahren zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels eingeführt wurden (070802). Die Direkt-Abrechnung der Netzentgelte mit den Endkunden würde unter diesen Umständen ungefähr soviel realen Gehalt haben wie die "Nutzenergie", die Care-Energy seinen Kunden angeblich per "Contracting" liefert.

Allerdings könnte es sein, daß Gerichte das etwas anders sehen. Wie Care-Energy am 30. August triumphal verkündete, soll das Hamburger Landgericht in einer einstweiligen Verfügung entschieden haben, daß Letztverbraucher die für den Lieferantenwechsel vereinbarte Software nicht benötigen und einen Netznutzungsvertrag in Papierform verlangen dürfen. Damit würde wieder etlicher Sand ins Getriebe des Lieferantenwechsels gebracht, der mittlerweile ziemlich reibungslos funktioniert, nachdem der Bundesgerichtshof die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen "Geschäftsprozesse für den Kundenwechsel im Elektrizitätsbereich" (GPKE) für verbindlich erklärt hat (080509, 080806). Man darf deshalb auf die weitere Entwicklung gespannt sein.

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