Juni 2014

140601

ENERGIE-CHRONIK


Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt am 1. August in Kraft

Der Bundestag hat am 27. Juni die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verabschiedet. Das "Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts" tritt am 1. August in Kraft. Außer dem EEG (siehe neue Fassung) ändert es in 23 weiteren Artikeln andere energierechtliche Bestimmungen. Die Annahme erfolgte mit den Stimmen von Union und SPD. Die Oppositionsparteien Grüne und Linke lehnten das Gesetz ab, weil es den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien gefährde und die finanziellen Belastungen wieder einseitig den Kleinverbrauchern aufbürde.

Eigenversorger zahlen jetzt grundsätzlich 40 Prozent der EEG-Umlage

Der nun in Kraft tretende Gesetzestext entspricht im wesentlichen dem Entwurf, den das Bundeskabinett am 8. April beschloß (140403) und am 7. Mai durch die Bestimmungen zur "Besonderen Ausgleichsregelung" für Großstromverbraucher ergänzte (140502). Eine wichtige Änderung erfolgte jedoch bei den Neuanlagen von Eigenversorgern. Der Regierungsentwurf wollte diese zuletzt nur mit 15 Prozent der EEG-Umlage belasten, nachdem das im Januar vorgelegte Eckpunktepapier noch 90 Prozent vorsah (140101, 140203). Aufgrund der nun beschlossenen Regelung in § 61 müssen neue Eigenversorger sogar die volle EEG-Umlage bezahlen, sofern sie den Strom nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugen. Der Bau neuer konventioneller Wärmekraftwerke zur Eigenversorgung wird damit unattraktiv. Wer sich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung selber versorgt, zahlt dagegen grundsätzlich 40 Prozent der EEG-Umlage, wobei für 2015 und 2016 ein ermäßigter Satz von 30 bzw. 35 Prozent gilt. Für KWK-Anlagen ist die faktische Belastung aber geringer, weil das Gesetz zugleich eine Verordnungsermächtigung enthält, um die KWK-Förderung so zu erhöhen, daß die EEG-Belastung wieder ausgeglichen wird.

Bagatellgrenze bleibt

Weiterhin befreit bleiben Bestandsanlagen von Eigenerzeugern, Kleinanlagen mit einer Nennleistung bis zu 10 Kilowatt, komplette Inselversorgungen ohne EEG-Vergütung und der Strom für die Kraftwerkseigenversorgung. Die von Anfang an vorgesehene Bagatellgrenze für Kleinanlagen sollte zuletzt überraschend beseitigt werden, so daß auch zahllose Eigentümer kleiner solarer Dachanlagen mit 40 Prozent der EEG-Umlage belegt worden wären. Aufgrund massiver Proteste lenkten Union und SPD dann aber ein und verzichteten auf diese unpopuläre Maßnahme, die viel bürokratischen Aufwand verursacht hätte und insgesamt eher kontraproduktiv gewesen wäre.

Förderung für ertragsschwache Windkraft-Standorte stellt ursprüngliche Intention auf den Kopf

Die besondere Förderung für ertragsschwache Windkraft-Standorte, die schon im ersten Gesetzentwurf auftauchte (140403), ist jetzt in § 49 verankert. Die in der Koalitionsvereinbarung vom November 2013 erklärte Absicht, die Windkraft-Förderung auf gute Standorte zu beschränken (131101), wird damit geradezu auf den Kopf gestellt. Das Abrücken von dieser Reform ist unter anderem auf die Intervention der Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern zurückzuführen (140102). – Es handelt sich übrigens um den einzigen Punkt, den die grüne Opposition im Bundestag, die das neue EEG sonst als "Abbruchveranstaltung für die Erneuerbaren" bezeichnete, von ihrem Verdikt ausnahm. Wie der Grünen-Sprecher Volker Krischer meinte, sei das aber "nicht das Ergebnis der Politik von Sigmar Gabriel und der Großen Koalition, sondern sieben grüne Länderminister haben durchgesetzt, daß der Ausbau der Windenergie weitergehen kann".

"Direktvermarktung" wird für größere Anlagen zur Pflicht

Wie vorgesehen, wird die herkömmliche Einspeisevergütung künftig nach § 37 nur noch von Betreibern kleiner Anlagen in Anspruch genommen werden können. Für die anderen besteht die Pflicht zur "Direktvermarktung". Das erforderliche Prozedere dürfte allerdings viele Stromerzeuger überfordern. Wie Greenpeace zu Recht gewarnt hat, droht damit ein neues Oligopol am Energiemarkt, indem die Direktvermarktung zur Domäne einer Handvoll großer Unternehmen wird, die sich auf diese Dienstleistung spezialisiert haben (140202).

Den Direktvermarktern wird die Förderung nicht mehr als Einspeisungsvergütung, sondern in Form der "Marktprämie" gewährt. Deren Höhe bemißt sich gemäß § 34 in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes aus der Differenz zwischen dem Fördersatz und dem Monatsmittelwert der Stundenkontrakte an der Epex Spot. Durch diese Konstruktion soll für die EEG-Stromerzeuger ein Anreiz entstehen, den Strom möglichst bedarfsorientiert zu verkaufen, denn wenn die von ihnen erzielten Verkaufserlöse über dem Monatsmittelwert liegen, dürfen sie den überschießenden Betrag behalten.

Kautelen gegen Negativpreise

Zugleich ergeben sich aus dieser Konstruktion erhebliche finanzielle Risiken durch negative Börsenpreise, die seit September 2008 am Spotmarkt möglich sind und in den beiden zurückliegenden Jahren jeweils ungefähr sechzig Stunden lang auftraten (140608). Der neu ins Gesetz aufgenomme § 24 enthält deshalb Kautelen, die verhindern sollen, daß negative Börsen-Strompreise das EEG-Budget allzusehr belasten. Offenbar ist auch die Bundesregierung zu der Einsicht gelangt, daß die Stromvernichtung via Börse keine Ausnahmeerscheinung bleiben, sondern künftig eher noch zunehmen wird. Solche negativen Strompreise werden zwar von betriebsblinden Betriebs- und Volkswirten gern als unverzichtbarer Regelmechanismus bezeichnet. Aber eigentlich sind sie ein Skandal. Sie entstehen zwangsläufig aus dem zunehmenden Konflikt zwischen dem erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Stromquellen und dem Überhang an konventionellen Kraftwerkskapazitäten, solange keine ausreichenden Speichermöglichkeiten für die fluktuierende Stromerzeugung zur Verfügung stehen.

Brüssel erzwingt europaweite Öffnung der künftigen Ausschreibungen

In § 2 Abs. 5 sieht das neue EEG vor, die Förderung ab 2017 für alle Arten der erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen umzustellen. Auf Drängen der EU-Kommission wurde ein zusätzlicher Absatz 6 eingefügt, wonach diese Ausschreibungen zu mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden müssen. Voraussetzung ist jeweils eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Umsetzung von Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG. Außerdem muß die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgen und der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden. Im Gegenzug will die EU-Kommission keine beihilferechtlichen Einwände gegen das neue EEG erheben.

An der neoliberalen Deformierung des EEG ändert sich nichts

Insgesamt ist das neue EEG kein großer Wurf. Die von Sigmar Gabriel betriebene "Reform" schlägt keine grundsätzlich neuen Wege ein, sondern tritt gewissermaßen die Flucht nach vorn an, wenn sie mit der Pflicht zur Direktvermarktung und anderen Änderungen die Kosten zu verringern versucht, die sich aus der neoliberalen Deformierung des alten Subventionsmodells für die Stromverbraucher zusätzlich ergeben haben. Dennoch könnte es Gabriel gelingen, am Ende wenigstens als Kostenbremser dazustehen, zumal sich schon im vergangenen Jahr auf dem EEG-Konto eine deutliche Entlastung abzeichnete (140103).

Links (intern)