Dezember 2017

171206

ENERGIE-CHRONIK


Netzbetreiber dürfen sich nicht mißbräuchlich auf Geschäftsgeheimnisse berufen

Die Regulierungsbehörde hat nicht bloß das Recht, netzbetreiberbezogene Daten zu veröffentlichen, sondern ist dazu nach dem Gesetz verpflichtet. Mit dieser Feststellung wies der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen zurück. Mit dem Musterverfahren wollten zwei Dutzend Netzbetreiber des Landes die Regulierungsbehörde daran hindern, die erweiterten Transparenzpflichten zu erfüllen, wie sie sich aus dem neugefaßten § 31 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ergeben.

Anwendung der geänderten Vorschriften sollte verhindert werden

Die Netzbetreiber vertraten die Ansicht, daß die Regulierungsbehörde keine unternehmensbezogenen Angaben veröffentlichen dürfe, die zuvor nicht anonymisiert worden sind. Die gemäß Gesetz zu veröffentlichenden Daten unterlägen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Änderung der Anreizregulierungsverordnung, die zum 17. September 2016 in Kraft trat, sei insoweit nichtig, da es ihr an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehle.

Die Berufung auf das Grundgesetz war insofern ziemlich weit hergeholt, als dort nirgendwo von Geheimnisschutz die Rede ist. Der reklamierte Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantiert lediglich die freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Allerdings glaubt die herrschende Rechtsprechung, eine grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus dem Recht auf freie Berufsausübung ableiten zu können. Auch das Recht auf Eigentum (Artikel 14) wird zu diesem Zweck gern herangezogen.

Anlaß der Klagen war ein Rundschreiben an die Netzbetreiber, mit dem die Landesregulierungsbehörde vor einem Jahr auf die neue gesetzliche Regelung aufmerksam machte und deren Anwendung ankündigte. Die Netzbetreiber erhoben daraufhin ihre Beschwerden beim Oberlandesgericht. Außerdem beantragten sie einstweiligen Rechtsschutz, um eine Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschriebenen Daten zu verhindern. Diese Anträge wurden vom Gericht schon im Februar abgelehnt.

"Hohe Transparenz ist gerade im monopolistischen Netzbetrieb von Bedeutung"

Mit dem Beschluss vom 30. November wies der Kartellsenat nun die Klage auch in der Hauptsache ab. Die Änderung der Verordnung sei rechtmäßig und wirksam. Es habe eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung bestanden. Außerdem sei die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon von Anfang an ein Baustein im Modell der Anreizregulierung gewesen. Sie stehe auch im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben. Gerade im monopolistischen Netzbetrieb sei eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz von besonderer Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestünde. Die dort genannten Informationen seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers nachhaltig zu beeinflussen. "Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache" ließ der Senat aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. (Az.: OLG Düsseldorf, VI-5 Kart 33/16 [V])

Der alte Paragraph ermöglichte willkürliche Schwärzungen

Der § 31 ARegV regelt die "Veröffentlichung von Daten". Ursprünglich war er sehr dürftig. Im wesentlichen schrieb er nur die Veröffentlichung der Effizienzwerte der einzelnen Netzbetreiber vor. Zugleich untersagte er ausdrücklich die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Damit blieb es den Netzbetreibern überlassen, welche unternehmensbezogenen Daten sie als schutzwürdig deklarierten. Davon machten sie dann auch so ausgiebig Gebrauch, daß in Dokumenten der Bundesnetzagentur mitunter sogar das Aktenzeichen und der Name des Unternehmens als angebliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt wurden (160208).

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung", die im Sommer vorigen Jahres erlassen wurde (160805), hat diesen Mißbrauch zumindest eingeschränkt. Zum einen enthält sie eine erweiterte Liste von netzbetreiberbezogenen Daten, die "insbesondere" zu veröffentlichen sind. Zum anderen verzichtet sie auf den ausdrücklichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Damit überläßt sie es weitgehend den Regulierungsbehörden, wieweit diesbezügliche Bedenken stichhaltig sind und deshalb geltend gemacht werden können.

Die Bundesnetzagentur hat auf der neuen gesetzlichen Grundlage ein 14-seitiges Hinweispapier zu "Umgang und Reichweite zulässiger Schwärzungen bei der Veröffentlichung von Entscheidungen" herausgegeben. Zum Beispiel dürfen Strukturparameter des Effizienzvergleichs wie Anzahl der Anschlußpunkte, Leitungslänge und aggregierte Jahresarbeit grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Außerdem gelten alle Unternehmensdaten, die älter als fünf Jahre sind, in der Regel als nicht mehr geheimhaltungsbedürftig.

 

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