September 1993

930913

ENERGIE-CHRONIK


Erzeuger müssen die Kosten der Stromeinspeisung ins Netz tragen

Die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ins öffentliche Netz muß der Erzeuger tragen. Dies entschied am 29.9. der Bundesgerichtshof (AZ: BGH VIII ZR 107/93). Er schloß damit eine Lücke im Stromeinspeisungsgesetz von 1990, das die Energieversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung eingespeisten Stroms aus erneuerbaren Energien verpflichtet. In dem Gesetz wird nicht geregelt, wer die Kosten der Einspeisung zu tragen hat. Der Bundesgerichtshof stützte sich bei seiner Entscheidung deshalb auf allgemeine schuldrechtliche Bestimmungen, wonach die Kosten der Übergabe vom Verkäufer zu tragen seien.

Im vorliegenden Fall wollte der Errichter einer Windkraftanlage die Kosten der Einspeisung der Weser-Ems-AG aufbürden. Für die Einspeisung wäre unter anderem die Verlegung eines Niederspannungskabels vonm 550 Meter Länge erforderlich gewesen. Die gesamten Anschlußkosten lägen bei rund 54 000 DM(VWD, 29.9.; FR, 30.9.).