Juli 2000

000726

ENERGIE-CHRONIK


Neu verlegte Lichtwellenleiter können Anspruch auf Ausgleichszahlung begründen

Wenn Energieversorger ihr betriebseigenes Kommunikationsnetz durch Verlegung von Glasfaserkabeln für Zwecke der allgemeinen Telekommunikation aufrüsten, können betroffene Grundstückseigentümer dies zwar nicht verhindern, aber eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Dies geht aus einem Urteil hervor, das der 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) am 7.7. verkündete (V ZR 435/98). Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Ferngasleitung das zusammen mit der Pipeline verlegte, ursprünglich nur betrieblichen Zwecken dienende Meß- und Fernmeldekabel durch ein leistungsstarkes Lichtwellenleiterkabel ersetzt und die Nutzung dieses Kabels einer Telekommunikationsfirma gestattet. Der Grundstückseigentümer verlangte daraufhin die Beseitigung des neu verlegten Kabels, hilfsweise die Unterlassung einer Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich eine Entschädigungszahlung. Nach Auffassung des BGH muss der Grundstückseigentümer die Verlegung des Kabels aufgrund von § 57 Absatz 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes dulden. Im Unterschied zum Oberlandesgericht als Vorinstanz befand der BGH aber, dass dem Kläger bei verfassungskonformer Auslegung von § 57 Absatz 2 Satz 2 TKG ein Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld zustehe. Über die Höhe der Ausgleichszahlung muss nun das Oberlandesgericht befinden.