(Artikel 2 des am 28. Juli 2004 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs für das "Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts")


Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post (REGTPG)
 

§ 1
Rechtsform, Name

Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" wird in "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" (Regulierungsbehörde) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.

§ 2
Tätigkeiten, Aufgabendurchführung

(1) Die Regulierungsbehörde ist auf den Gebieten des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, des Telekommunikationsrechts und des Postrechts tätig.

(2) Die Regulierungsbehörde nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

§ 3
Organe

(1) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin.

§ 4
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse

(1) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre befristet ist; eine Verlängerung ist zulässig.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin leistet vor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgenden Eid: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf neben seinem oder ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er oder sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörigkeit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über Geschenke Mitteilung zu machen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm oder ihr in Bezug auf das Amt gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Verwendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.

(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten oder der Präsidentin, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

 (5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf sein oder ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde zu hören hat, kann der Präsident oder die Präsidentin durch Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Präsident oder die Präsidentin eine von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.

(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird der oder die Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amtsverhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen, tritt ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er oder sie erhält ein Ruhegehalt, das er oder sie in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlichrechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6 und 7 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

§ 5
Beirat

(1) Die Regulierungsbehörde hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben die Aufgaben des Mitglieds wahr.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 6
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.

(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwesend ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.

(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.

§ 7
Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.