Juni 2006

060604

ENERGIE-CHRONIK


E.ON Ruhrgas muß langfristige Lieferverträge ab sofort beenden

Die E.ON Ruhrgas muß ihre langfristigen Lieferverträge mit Gaskunden gemäß dem Beschluß des Bundeskartellamts vom 13. Januar 2006 (060103) ab sofort beenden. Ein Antrag des Unternehmens, seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß aufschiebende Wirkung einzuräumen, wurde am 20. Juni vom 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgelehnt (VI-2 Kart 1/06 (V)).

Das Bundeskartellamt hatte E.ON Ruhrgas aufgegeben, ihre langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasversorgungsunternehmen, die ihren Bedarf ganz oder ganz überwiegend bei E.ON decken, bis spätestens zum 30. September 2006 zu beenden und in diesen Fällen keine neuen langfristigen Gasbezugsverpflichtungen zu begründen. Grund für die Verfügung war die Überzeugung des Bundeskartellamtes, dass die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen, die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, geeignet seien, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Art. 81 des EG-Vertrages sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Wie der von E.ON Ruhrgas angerufene Kartellsenat darlegte, hätte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestünden oder die Vollziehbarkeit der Verfügung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde. Beide Voraussetzungen seien aber nicht als erfüllt anzusehen.

Weiterhin stellte das Gericht fest, daß die bisher von E.ON Ruhrgas praktizierte langfristige Bezugsbindung die Konkurrenz für die vereinbarte Vertragsdauer ausschließe. Dadurch könne der Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigt werden. Auch das Interesse an einer preisgünstigen Energieversorgung rechtfertige keinen zeitlichen Gleichlauf zwischen Absatzversorgungs- und Gasimportverträgen. Vielmehr sei dieses Interesse mit der Liberalisierung der Energiemärkte in Einklang zu bringen, die ein gleichwertiges Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes sei. Außerdem sei nicht wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach Gas in Zukunft nachlasse, so daß E.ON sein Gas auch weiterhin absetzen könne. Das Unternehmen habe auch keinen Anspruch auf gesicherte Absätze, sondern müsse sich – wie jedes Wirtschaftsunternehmen – der Konkurrenz stellen.