Juni 2007 |
070614 |
ENERGIE-CHRONIK |
In einem weiteren Urteil zur Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erklärte der Bundesgerichtshof eine Preiserhöhung für zulässig, sofern der Versorger nachweist, daß er damit seine gestiegenen Bezugskosten weitergibt. Im vorliegenden Fall hatte der pensionierte Richter Klaus von Waldeyer-Hartz gegen die Stadtwerke Heilbronn geklagt, nachdem sie ihre Gaspreise zum 1. Oktober 2004 um zehn Prozent erhöhten. Das Amtsgericht gab ihm Recht, weil die Stadtwerke keine Unterlagen vorgelegt hätten, aus denen die Billigkeit der Preiserhöhung hervorgehe. In der folgenden Instanz vor dem Landgericht konnten die Stadtwerke jedoch plausibel machen, daß die Erhöhung um 0,37 Cent pro Kilowattstunde tatsächlich ihren gestiegenen Bezugskosten entsprochen habe. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt über die Revision, die der Kläger gegen dieses Urteil eingelegt hatte.
Wie es in der am 13. Juni veröffentlichten Entscheidung heißt, findet § 315 BGB zwar grundsätzlich Anwendung auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV), die es in § 4 Abs. 1 und 2 den Gasversorgungsunternehmen erlaubt, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern. Wenn aber die Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten erfolge, nehme der Gasversorger sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. (VIII ZR 36/06)
Eine rückwirkende Überprüfung, ob der Gaspreis bereits bisher oder schon bei Vertragsabschluß überhöht gewesen sein könnte, lehnte der Bundesgerichtshof ab. Er begründete dies zum einen damit, daß der Kläger die früheren Jahresabrechnungen nicht beanstandet habe. Zum anderen habe es dem beklagten Gasversorger an einer Monopolstellung gefehlt, da Gas auf dem Wärmemarkt mit Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme konkurriere, so daß ein Neukunde zwischen verschiedenen Anbietern von Heizenergie frei wählen könne.