Mai 2009

090507

ENERGIE-CHRONIK


Neue Windenergieanlagen müssen Systemdienstleistungen erbringen können

Das Bundeskabinett verabschiedete am 27. Mai zwei Verordnungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie stellen höhere technische Anforderungen an Windenergieanlagen und reformieren den "Ausgleichsmechanismus", nach dem bisher die Übertragungsnetzbereiber den EEG-Strom abnehmen, vergüten und untereinander ausgleichen müssen. Beide Verordnungen stützen sich auf entsprechende Ermächtigungen in § 64 EEG.

Die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (SDLWindV) regelt technische Anforderungen für neue Windenergieanlagen, die künftig Anforderungen an die Spannungs- und Frequenzhaltung erfüllen müssen und so verstärkt Kraftwerkseigenschaften wahrnehmen sollen. Für bestehende Anlagen werden finanzielle Anreize für eine entsprechende Nachrüstung gesetzt. Durch die Verordnung soll die Sicherheit und Stabilität der Stromnetze auch bei stark steigenden Anteilen von Windenergiestrom sichergestellt und zugleich die technische Entwicklung der Windräder vorangetrieben werden.

Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, erhalten einen Bonus von 0,7 Cent pro Kilowattstunde , wenn sie u. a. bestimmte Anforderungen an die Spannungshaltung im Netzfehlerfall am Netzverknüpfungspunkt erfüllen. Für Betreiber von Windenergieanlagen, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, werden etwas weitergehende Anforderungen für die Zahlung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gestellt. Auch sie sollen jedoch anfänglich einen Bonus von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für den Zeitraum der Anfangsvergütung erhalten, um die höheren Kosten auszugleichen. Im Bereich des Mittelspannungsnetzes wird auf die Anforderungen der Mittelspannungsrichtlinie 2008 des BDEW verwiesen, im Bereich des Hochspannungsnetzes auf die Anforderungen des TransmissionCode 2007, der allerdings an einigen Stellen präzisiert wird. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb gehen, gelten besondere Regeln.

Ausgleichsmechanismus des EEG wird durch vereinfachtes Verfahren ersetzt

Die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus des EEG (AusglMechV) soll ab dem 1. Januar 2010 das bisherige komplizierte Verfahren zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Quellen nach §§ 34 - 44 EEG vereinfachen. Die erzeugten Strommengen müssen dann nicht mehr physikalisch weitergegeben werden. Stattdessen erfolgt nur noch ein rein finanzieller Ausgleich für den EEG-Strom, der am Strommarkt vermarktet wird. Die Umstellung des Ausgleichsmechanismus soll insbesondere für kleine und mittlere Stromvertriebsunternehmen den Aufwand und die Mehrkosten verringern.

Die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (SDLWindV) kann nach § 64 Abs. 1 EEG unmittelbar in Kraft treten. Die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus des EEG (AusglMechV) bedarf dagegen nach § 64 Abs. 3 EEG noch der Zustimmung des Bundestags.

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