Juli 2010

100703

ENERGIE-CHRONIK


CO2-Ablagerung soll zunächst nur erprobt werden

Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat am 14. Juli einen Gesetzentwurf "zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CO2)" vorgelegt. Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzentwurf der schwarz-roten Bundesregierung, der eine dauerhafte Regelung vorsah und dessen Verabschiedung in letzter Minute an zunehmenden Bedenken gescheitert war (090602), sieht die Neufassung zunächst nur die Erprobung und Demonstration des Verfahrens vor.

Der Gesetzentwurf habe eine "anspruchsvolle Überarbeitung" erfahren, hieß es in einer gemeinsamen Erklärung, mit der Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle (FDP) und Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) die Neufassung präsentierten. Er werde nun innerhalb der Bundesregierung beraten, wobei auch auch die Länder und Verbände gehört würden. Danach folge der parlamentarische Abstimmungsprozeß. Mit einer abschließenden Entscheidung werde Ende des Jahres gerechnet.

Der Gesetzentwurf wurde nicht im Wortlaut veröffentlicht. Nach Angaben der beiden Ministerien enthält er unter anderem folgende Neuerungen:

– Beschränkung der Speicherung auf die Erprobung und Demonstration: Speicher dürfen nur zugelassen werden, wenn der Zulassungsantrag bis Ende 2015 gestellt ist und die jährliche Speichermenge pro Speicher nicht mehr als 3 Millionen Tonnen und bundesweit pro Jahr nicht mehr als 8 Millionen Tonnen CO2 beträgt.

– Evaluierung: Das Gesetz wird im Jahre 2017 umfassend evaluiert. Hierzu erstellt die Bundesregierung einen Bericht an den Deutschen Bundestag. Wenn der Bericht positiv ausfällt, kann CCS in größerem Umfang genutzt werden.

– Höhere Vorsorge: Für die Demonstrationsspeicher muß gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffen werden.

– Absicherung gegenüber möglichen langfristigen Risiken durch den Betreiber: Ansparung des Nachsorgebeitrages von der ersten gespeicherten Tonne an.

– Andere Nutzungsansprüche im Untergrund, zum Beispiel Geothermie und Energiespeicher, werden umfassender berücksichtigt.

– Müssen für die Untersuchung Grundstücke betreten und genutzt werden, so werden die Rechte der Grundstückseigentümer besser geschützt.

– Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit sollen betroffene Gemeinden einen finanziellen Ausgleich erhalten.

 

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