September 2010

100912

ENERGIE-CHRONIK


EU-Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung kann in Kraft treten

Das Europäische Parlament billigte am 21. September die EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, die von der Kommission im Juli 2009 vorgelegt worden war (090703). Die Annahme erfolgte mit 601 Ja-Stimmen bei 27 Nein-Stimmen und 23 Ablehnungen. Die Verordnung dürfte in der ersten Oktoberhälfte vom Rat formell verabschiedet werden und noch vor Jahresende in Kraft treten. Sie ist dann in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht und ersetzt die bisherige "Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung" vom 26. April 2004.

Die neuen EU-Regeln zur Sicherheit der Gasversorgung sind – wie es in der Begründung ausdrücklich heißt – eine "Reaktion auf die russisch-ukrainische Gaskrise im Januar 2009, die zu einer beispiellosen Störung der durch die Ukraine geleiteten Erdgaslieferungen in die Gemeinschaft führte" (090101). Im Fall einer erneuten Versorgungskrise soll sie in erster Linie die Privatverbraucher und wichtige Einrichtungen wie Krankenhäuser vor Unterbrechungen der Gasversorgung schützen. Bei Störungen der Infrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen muß eine normale Gaslieferung an 30 Tagen sichergestellt werden. Selbst unter ungünstigsten Bedingungen muß die Gasversorgung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gewährleistet sein.

Sollte trotz dieser vorbeugenden Maßnahmen ein Notfall aufgrund einer schwerwiegenden Unterbrechung oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage eintreten, würde der betroffene Mitgliedstaat eine "Frühwarn-", "Alarm-" oder "Notfallstufe" ausrufen. Die Europäische Kommission kann außerdem für das Gesamtgebiet der Gemeinschaft einen "Unions-Notfall" feststellen oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedstaaten, die den nationalen Notstand erklärt haben, einen regionalen Notfall erklären. Während eines Unions-Notfalls wird die Kommission für einen reibungslosen Austausch von Informationen, die Abstimmung der nationalen Maßnahmen und die Koordinierung mit Drittländern verantwortlich.

Die nationalen Behörden haben vier Jahre Zeit, um dem geforderten Versorgungsstandard zu entsprechen. Die notwendigen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zwischen den EU-Ländern müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gelegt werden.

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