November 2010 |
101115 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Bundeskabinett beschloß am 17. November, in dem vor drei Jahren verabschiedeten Steinkohlefinanzierungsgesetz (071110) die Revisionsklausel in § 1 Abs. 2 zu streichen. Die Klausel war auf Drängen der SPD eingefügt worden, um deren Forderung nach Beibehaltung eines "Sockelbergbaues" in abgeschwächter Form Rechnung zu tragen. Der Bundestag hätte demnach im kommenden Jahr auf Grundlage eines Berichts der Bundesregierung prüfen müssen, ob unter Beachtung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen energiepolitischen Ziele der Steinkohlenbergbau auch nach 2018 weiter gefördert wird (070203).
Diese Klausel ist vollends obsolet geworden, seitdem die EU-Kommission die Beihilfen für die deutsche Steinkohle nur noch bis zum 1. Oktober 2014 erlauben will (100707). Mit der Streichung möchte die Bundesregierung erklärtermaßen signalisieren, daß Deutschland im Jahre 2018 unumkehrbar aus der Subventionierung der Steinkohleförderung aussteigt. "Für die deutschen Steuerzahler ist das eine gute Nachricht", erklärte Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle (FDP). Der eigentliche Adressat der Gesetzesänderung ist jedoch die EU-Kommission. Regierungssprecher Steffen Seibert meinte, daß nun gute Chancen bestünden, die Subventionierung doch noch bis 2018 aufrechtzuerhalten. Es gebe Anzeichen, daß die Kommission bereit sei, nicht mehr auf 2014 zu bestehen.
Bisher wurde Deutschland in dieser Auseinandersetzung nur von Spanien, Polen und Rumänien unterstützt, wo ebenfalls noch Steinkohlebergbau betrieben wird, während Frankreich seine letzte Zeche bereits vor sechs Jahren geschlossen hat (040408). Um das einstimmige Votum der EU-Kommission für den im Juli vorgelegten Verordnungsentwurf rückgängig zu machen, braucht die Bundeskanzlerin die Stimmen sämtlicher Kommissionsmitglieder. Diese wird sie jedoch sicher nicht ohne Gegenleistungen erhalten. Die Subventionierung des deutschen Steinkohlebergbaues bis 2018 könnte deshalb noch teuerer werden, als die "Finanzplafonds" in § 3 des Gesetzes vorsehen.