Dezember 2010

101201

ENERGIE-CHRONIK


EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den
KOM(2010) 726/3
2010/xxxx (COD)

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts

{SEK(2010) 1510}
{SEK(2010) 1511}



 

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union

In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken auf Energiegroßhandelsmärkten festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln übereinstimmen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur vor.

Die Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Die Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 4 gelten nicht für Energiegroßhandelsprodukte, die Finanzinstrumente sind und für die die Bestimmungen von Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gelten. Die Richtlinien 2003/6/EG und 2004/39/EG sowie die Anwendung der Bestimmungen des europäischen Wettbewerbsrechts auf die von dieser Verordnung erfassten Praktiken werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden und die zuständigen Finanzbehörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass eine koordinierte Vorgehensweise bei der Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften verfolgt wird, wenn Maßnahmen ein oder mehrere Finanzinstrumente, für die die Bestimmungen von Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, und auch ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte, für die die Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 4 gelten, betreffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1. „Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise solcher Energiegroßhandelsprodukte erheblich beeinflussen könnte.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 ist eine Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer ein Energiegroßhandelsprodukt betreffenden Transaktion nutzt, eine Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Preise solcher Energiegroßhandelsprodukte erheblich zu beeinflussen. Zu einer solchen Information gehört eine Information, die die Kapazität von Anlagen zur Produktion, zur Speicherung, zum Verbrauch und zum Transport von Strom oder Erdgas betrifft, sowie eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss.

So kann eine Information, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, eine Insider-Information sein.

2. „Marktmanipulation“ sind

(a) der Abschluss von Transaktionen oder das Erteilen von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen für Energiegroßhandelsprodukte, die

– falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, oder

– den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktionen abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktionen oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstoßen, oder

– unter Vorspiegelung oder versuchter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung oder versuchter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgen;

(b) die Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte geben oder geben könnten, u. a. durch die Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

So ist das Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Gaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich physisch verfügbare Kapazität ist, Marktmanipulation.

3. „Versuch der Marktmanipulation“ ist

(a) der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Kauf- bzw. Verkaufsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,

– falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,

– den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte in der Weise zu beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird, oder

– falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt zu verwenden;

(c) Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zu geben.

4. „Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:

(a) Verträge für die Versorgung mit Erdgas oder Strom;

(b) Derivate, die Erdgas oder Strom betreffen;

(c) Verträge, die den Transport von Erdgas oder Strom betreffen;

(d) Derivate, die den Transport von Erdgas oder Strom betreffen.

Verträge über die Versorgung mit Erdgas und Strom zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte.

5. „Energiegroßhandelsmarkt“ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;

6. „zuständige Finanzbehörde“ ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG benannt wird;

7. „nationale Regulierungsbehörde“ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) benannt wird;

8. „Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber“ ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen.

Artikel 3

Verbot von Insider-Handel und Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen

1. Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt

(a) unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen,

(b) diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht; in diesem Fall müssen sie diese Informationen vollständig und tatsächlich öffentlich bekannt machen. Bei absichtlicher Weitergabe sind die Informationen allen Personen gleichzeitig bekannt zu geben. Im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe sind die Informationen allen Personen so rasch wie möglich nach der nicht absichtlichen Weitergabe bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Person, an die die Informationen weitergegeben werden, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt,

(c) auf der Grundlage von Insider-Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern.

2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt für folgende Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:

(a) Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,

(b) Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,

(c) Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben

(d) Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,

(d) Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider- Informationen handelt.

3. Sofern es sich bei den Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, um juristische Personen handelt, gelten die Verbote nach Absatz 1 auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.

4. Die Marktteilnehmer geben Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer verantwortlich ist, ganz oder teilweise bekannt. Zu diesen Informationen zählen Informationen über die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas.

Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In diesem Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 4.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einschließlich der gemäß diesen Richtlinien und Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes, insbesondere betreffend den Zeitpunkt und die Methode der Veröffentlichung von Informationen.

5. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung beruht, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Information erhalten hat.

Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs- /Fernleitungsnetzbetreiber Gas oder Strom kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2009/73/EG zu gewährleisten.

Artikel 4

Verbot der Marktmanipulation

Es ist untersagt, Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten zu betreiben oder den entsprechenden Versuch zu unternehmen.

Artikel 5

Spezifizierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation

1. Um künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung tragen zu können, erlässt die Kommission gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17 delegierte Rechtsakte, in denen die in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Begriffsbestimmungen verdeutlicht werden.

2. In den delegierten Rechtakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:

(a) die spezifische Funktion der Energiegroßhandelsmärkte und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,

(b) die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs- /Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise,

(c) in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.

Artikel 6

Marktüberwachung

1. Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt wie in Artikel 7 vorgesehen Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 mit der Agentur zusammen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2, Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat.

3. Die Agentur legt mindestens einmal jährlich der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vor. In diesen Berichten werden der Kommission Mängel von Marktregeln, Normen und Verfahren zur Kenntnis gebracht, durch die Insider-Handel und Marktmanipulationen erleichtert oder der Binnenmarkt beeinträchtigt werden könnten. Die Berichte können mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 genannten Bericht kombiniert werden.

Die Agentur kann Empfehlungen abgeben zu den Aufzeichnungen der Transaktionen einschließlich der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die ihrer Ansicht nach für eine wirksame und effiziente Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte notwendig sind. Vor der Abgabe solcher Empfehlungen konsultiert die Agentur die interessierten Parteien gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009. Die Agentur konsultiert vor allem die ESMA, die nationalen Regulierungsbehörden und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Datenerhebung

1. Die Agentur erhält Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17 delegierte Rechtsakte, in denen Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldung dieser Informationen und gegebenenfalls Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen festgelegt sind sowie die Arten von Kontrakten genannt werden, für die Transaktionen zu melden sind.

2. Die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 sollen gewährleisten, dass in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannte Personen, die Transaktionen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG (20) oder der Verordnung (EG) Nr. ---/---- des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – 2010/0250(COD)] gemeldet haben, keiner weiteren Meldepflicht als der dort genannten unterliegen.

Unbeschadet Unterabsatz 1 kann durch die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 ein nicht bindender Rahmen geschaffen werden, damit organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln können.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Informationen bereitgestellt durch

(a) den Marktteilnehmer,

(b) einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,

(c) einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder ein Meldesystem,

(d) gemäß der Verordnung (EG) Nr. ---/---- des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – 2010/0250(COD)] registrierte oder anerkannte Transaktionsregister,

(e) eine zuständige Finanzbehörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG)---/--- [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – 2010/0250(COD)] eingegangen sind.

4. Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas zum Zweck der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17, in denen Zeitpunkt, Form und Inhalt der zu meldenden Informationen festgelegt sind.

Artikel 8

Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Einrichtungen

1. Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 eingehenden Informationen mit den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und anderen relevanten Behörden. Die Agentur gewährt nur denjenigen Einrichtungen Zugang zu den Verfahren nach Absatz 1, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen.

2. Gemäß der Verordnung (EG) ---/---- [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – 2010/0250(COD)] registrierte oder anerkannte Transaktionsregister stellen der Agentur alle von ihnen erhobenen Informationen über Energiegroßhandelsprodukte zur Verfügung.

Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG)---/--- [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen – 2010/0250(COD)] eingegangen sind.

Artikel 9

Datenschutz und Betriebszuverlässigkeit

1. Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 7 eingegangenen Informationen. Die Agentur unternimmt Schritte, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen zu verhindern.

Erforderlichenfalls wird die Agentur die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr einhalten (21).

Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.

2. Die Agentur kann beschließen, Teile der Informationen, über die sie verfügt, öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer oder einzelne Transaktionen preisgegeben.

Artikel 10

Umsetzung der Verbote von Marktmissbrauch

1. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Verbote angewendet werden.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt. Diese Befugnisse können

(a) direkt

(b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Marktteilnehmern

(c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden

2. Die Untersuchungsbefugnisse nach Absatz 1 umfassen das Recht

(a) auf Einsichtnahme in relevante Unterlagen aller Art und Erhalt einer Kopie davon,

(b) von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

(c) Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

(d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

(e) die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer delegierten Rechtsakte verstoßen,

(f) von einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,

(g) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.

3. Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 oder 4 verstoßen könnte.

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, müssen wirksame Regelungen und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 3 oder 4 festgestellt werden können.

Artikel 11

Zusammenarbeit auf Unionsebene

1. Die Agentur stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter Weise erfüllen.

Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander zusammen.

2. Haben die nationalen Regulierungsbehörden begründeten Anlass zu der Vermutung, dass in ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wird oder wurde, so unterrichten sie die Agentur so genau wie möglich davon.

Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 zu ergreifen.

3. Um einen koordinierten Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,

(a) unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Richtlinie unterliegen,

(b) unterrichtet die Agentur die ESMA und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Richtlinie unterliegen,

(c) unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMA und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 darstellen.

4. Um ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 erfüllen zu können, ist die Agentur bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung befugt,

(a) eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,

(b) eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Heilung dieses Verstoßes zu treffen,

(c) wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen, die prüft, ob gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde; gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.

5. Die nationalen Regulierungsbehörden kommen einer nach den Bestimmungen von Absatz 4 ergangenen Aufforderung der Agentur nach.

Die nationalen Regulierungsbehörden, bei denen ein Auskunftsersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder eine Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gemäß Absatz 4 Buchstabe b eingeht, ergreifen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um dieser Aufforderung nachzukommen. Ist die betreffende nationale Regulierungsbehörde nicht in der Lage, die geforderte Auskunft sofort zu erteilen, so teilt sie der Agentur unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an der betreffenden Untersuchungsgruppe gemäß Absatz 4 Buchstabe c teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.

6. Der letzte Satz von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gilt nicht, wenn die Agentur ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.

Artikel 12

Berufsgeheimnis

1. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.

2. Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:

(a) Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,

(b) von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,

(c) Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten oder gearbeitet haben,

(d) von nationalen Regulierungsbehörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vertrauliche Auskünfte erhalten.

3. Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Marktteilnehmer oder Marktplätze nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägigen Unionsvorschriften fallen.

4. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden, die ESMA, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden. Andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Geben die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden, die ESMA, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, die die Information übermitteln, ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionsregeln für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen umgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens (22) ... mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 14

Beziehungen zu Drittländern

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Unionsorgane einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes kann die Agentur Kontakt mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern aufnehmen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 5 und 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen.

Artikel 16

Widerruf der Befugnisübertragung

1. Die in den Artikeln 5 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2. Das Organ, das das interne Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, begründet diese Einwände.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident […]

Im Namen des Rates Der Präsident […]

 

18 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
19 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
20 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
21 ABl. L 8 vom 12. 1.2001, S. 1.
22 ABl. Datum ein Jahr nach der Annahme dieser Verordnung einfügen.