Juni 2011 | 
      
      110605 | 
      
      ENERGIE-CHRONIK | 
    
Im Rahmen des "Energiewende"-Pakets verabschiedete der Bundestag am 30. Juni ein "Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden". Es erlaubt in den § 7e und § 10k des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen für die Kosten, die durch nachträgliche Wärmedämmung und andere Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs von Wohngebäuden entstehen, mit deren Herstellung vor 1995 begonnen wurde.
Über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg dürfen bis zu zehn Prozent 
  der Kosten steuerlich geltend gemacht. Bei Eigennutzung werden die Beträge 
  als Sonderausgaben anerkannt (§ 10k). Allerdings entfällt die steuerliche 
  Absetzbarkeit bei öffentlich geförderten Maßnahmen, für 
  die zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse oder Investitionszulagen 
  gewährt werden. Außerdem muß nach Abschluß der Arbeiten 
  nachgewiesen werden, daß der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust 
  bestimmten Anforderungen gemäß Energieeinsparverordnung genügen. 
  
  
  "Mitnahmeeffekte in Folge der Maßnahme können nicht ausgeschlossen 
  werden", wird in der Begründung des Gesetzentwurfs eingeräumt. 
  "Außerdem kann es zu Preissteigerungen durch die Leistungserbringer 
  bei den geförderten Leistungen kommen, die ohne die Förderung unterblieben 
  wären." Insbesondere für Handwerk und Baugewerbe werde sich die 
  Förderung aber "im Sinne einer Stabilisierung und Belebung der Nachfrage 
  positiv auf den Umsatz und den Gewinn auswirken". 
In derselben Sitzung billligte der Bundestag auch das "Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden". Unter anderem fügt es dem Baugesetzbuch eine Klimaschutzklausel ein. Ferner erweitert es die Möglichkeiten, im Bauplanungsrecht die Nutzung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung vorzuschreiben. Die Anbringung von Photovoltaik-Anlagen auf oder an Gebäuden wird erleichtert. Sonderregelungen für Windkraftanlagen sollen es künftig ermöglichen, das sogenannte Repowering alter Windkraftanlagen im Sinne eines "Aufräumens der Landschaft" durchzuführen.