Oktober 2013 |
131013 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Privatisierungs- und Konzernverbot für Netzbetreiber, das die Niederlande eingeführt haben, stellt eine zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. So entschied am 22. Oktober der Luxemburger Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Er wies damit Klagen der niederländischen Netzbetreiber Essent, Eneco und Delta ab. Diese hatten sich auf Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen, der grundsätzlich alle Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten untersagt. Nach Feststellung des Gerichts können solche Beschränkungen auf den Märkten für Strom und Gas aber dennoch mit dem AEUV im Einklang stehen, zumal dieser in Artikel 345 ausdrücklich garantiert, daß seine Bestimmungen "die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unberührt" lassen.
Die niederländischen Vorschriften verbieten privaten Investoren den Erwerb von Anteilen an einem Strom- oder Gasnetzverteilnetzbetreiber (Privatisierungsverbot). Darüber hinaus untersagen sie Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse zwischen Gesellschaften eines Konzerns, dem ein solcher Verteilnetzbetreiber gehört, und Gesellschaften eines anderen Konzerns, der im niederländischen Hoheitsgebiet Elektrizität oder Gas erzeugt, liefert oder vertreibt (Konzernverbot). Ferner dürfen Verteilnetzbetreiber oder deren Konzerne keine Handlungen vornehmen, die dem Interesse des betreffenden Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten.
In seiner Entscheidung räumt das Gericht ein, daß diese nationalen Rechtsvorschriften Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darstellen, die einer Rechtfertigung bedürften. Der niederländische Gerichtshof, der den Streitfall den Luxemburger Richtern vorlegte, habe jedoch solche rechtfertigenden Gründe angeführt: Es gehe im weitesten Sinne darum, einen unverfälschten Wettbewerb auf den Märkten für Strom und Gas zu gewährleisten. Das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs werde auch vom AEUV verfolgt und diene letztlich dem Schutz der Verbraucher. Die betreffenden nationalen Maßnahmen dienten deshalb "zwingenden Ziele, die im Allgemeininteresse liegen".