Juni 2020

200609

ENERGIE-CHRONIK


Verbraucherzentralen verlangen mehr Transparenz bei Netzentgelten

Die Ermittlung der Netzentgelte in Deutschland ist unverständlich und intransparent. Die rechtlichen Vorgaben zur Veröffentlichung sind unzureichend und die Veröffentlichungspraxis der zuständigen Behörden mangelhaft. Zentrale Daten werden mit dem Hinweis auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschwärzt. Deshalb kann die Gesamtsumme der Netzentgelte nur geschätzt werden. Vor allem können weder Verbraucher noch fachkundige Dritte nachvollziehen, wie viel ihr Anteil an den Netzentgelten beträgt und ob dieser angemessen ist. – So lautet das Fazit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zu einem Gutachten, das in seinem Auftrag die Beratungsfirmen Arepo Consult und von Bredow Valentin Herz erstellt haben.

"Unverständliche und eigensinnige Terminologie"

Bei den rechtlichen Vorgaben vermissen die Gutachter eine zentrale Regelung zur Transparenz der Netzentgelte, eine hinreichende Aussagekraft der zu veröffentlichenden Parameter sowie eine Veröffentlichungspflicht für tatsächlich aussagekräftige Kennzahlen. Hinzu komme eine "unverständliche und eigensinnige Terminologie" bei den veröffentlichten Daten, die deren Auswertung erschwere. Vor allem die Berechnungsmethoden in der Anreizregulierungsverordnung seien durch Begriffe geprägt, die weder mit der energiewirtschaftlichen noch mit der betriebswirtschaftlichen Standardterminologie in Übereinstimmung zu bringen sind. Selbst für fachkundige Dritte würden die Komplexität und die verwendete Sprache eine enorme Hürde zur Nachvollziehbarkeit der Regelungen darstellen.

"Exzessive Schwärzungen"

Zur unzureichenden Veröffentlichungspraxis gehöre, dass – entgegen der Vorschrift in § 31 der Anreizregulierungsverordnung – nur 21 Prozent der beschiedenen und 18 Prozent der angepassten Erlösobergrenzen für das Jahr 2019 veröffentlicht wurden. Insbesondere würden die Veröffentlichungen der Landesregulierungsbehörden fehlen. Lediglich das Land Baden-Württemberg stelle mit zeitlicher Verzögerung Daten zur Verfügung. Bei den wenigen veröffentlichten Netzentgeltbescheiden würden zentrale Daten durch "exzessive Schwärzungen" unleserlich gemacht, darunter auch solche, die von den Netzbetreibern nach § 27 der Stromnetzentgeltverordnung von den Netzbetreibern selbst veröffentlicht werden und auf deren Webseiten nachlesbar sind. Hinzu fehle es an einer systematischen Sammlung und Aufbereitung von Daten zu relevanten Aspekten der Netzentgelte – etwa regionalen Unterschieden oder den Kosten von Systemdienstleistungen – , die nur sporadisch dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur entnommen werden könnten.

Kostenwälzung entspricht nicht mehr der technischen Realität

Drittens rügen die Gutachter die "unklare Netzentgeltsystematik": Infolge schrittweiser Änderungen seit Beginn der aktuellen Regulierungssystematik enthielten die Netzentgelte einen schwer durchschaubaren Mix an Kostenpositionen, wobei einige Komponenten über separate Umlagen finanziert werden. Die Wälzung der Kosten erfolge noch immer nach dem Verursacherprinzip in einem zentralistischen Stromsystem. Damit bilde sie die technische Realität des Stromnetzausbaus für eine zunehmend dezentrale Stromerzeugung nicht mehr nachvollziehbar ab. Die absolute Höhe der Entgelte werde nicht reguliert, sondern von den Netzbetreibern aus der zugestandenen Erlösobergrenze nach teilweise vorgegebenen Formeln abgeleitet, wobei der anwendbare Spielraum unbekannt sei. Die auf den Stromrechnungen der Verbraucher ausgewiesenen Netzkosten seien nicht unmittelbar deckungsgleich mit den Werten in den Preisblättern der Netzbetreiber.

"Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" haben keinen absoluten Vorrang

Als wichtigste Neuerung, die sofort umsetzbar wäre, schlagen die Gutachter eine zentrale Veröffentlichung aussagekräftiger Daten in verständlicher Form auf der Webseite der Bundesnetzagentur vor. Zum Urteil des Bundesgerichtshofs, der Ende 2018 wichtige Transparenzvorgaben außer Kraft setzte (181206), verweisen sie auf das Europarecht, das mehr Transparenz vorschreibe als derzeit in Deutschland vorhanden sei. Ferner dürfe der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Veröffentlichung sogenannter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorsehen, wenn dies durch "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" gerechtfertigt wird.

 

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