Februar 2021

210206

ENERGIE-CHRONIK


Stromvertriebe müssen "dynamische Tarife für Letztverbraucher" anbieten

Die geplante Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (210203) schreibt erstmals die Einführung von "dynamischen" Stromtarifen vor. Davon betroffen sind vorerst nur solche Stromvertriebe, die jeweils zum Jahresende mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern. Gemäß § 41a, Absatz 2 sind sie dann im Folgejahr verpflichtet, sämtlichen Kunden, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen (200205), "den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten".

Stromrechnung wird von Preisschwankungen am Spotmarkt abhängig gemacht

Die Novellierung setzt damit den Artikel 11 der neugefassten EU-Richtlinie zum Strombinnenmarkt um, die 2019 in Kraft trat (siehe PDF). Der Begriff "Vertrag mit dynamischen Stromtarifen" wird in dieser Richtlinie folgendermaßen definiert: "Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen".

Es handelt sich also um Tarife, bei denen die täglichen, stündlichen oder sogar viertelstündlichen Preisschwankungen an der Strombörse unmittelbar den Preis beeinflussen, den die Verbraucher jeweils pro Kilowattstunde zahlen. Technisch lässt sich das allerdings nur bei sogenannten RLM-Kunden realisieren, die über eine registrierenden Leistungsmessung im Viertelstundentakt verfügen. Für die große Masse der sogenannten SLP-Kunden, deren Stromverbrauch per Standardlastprofil abgerechnet wird, kommt das Verfahren nicht in Betracht. Es ist auch fraglich, ob sich für diese der Umstieg auf die registrierende Leistungsmessung durch Anschaffung eines "intelligenten Messsystems" lohnen würde. Die Stromlieferanten werden deshalb vorsorglich verpflichtet, "die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile umfassend zu unterrichten".

Lastvariable und tageszeitabhängige Tarife sind schon seit über zehn Jahren vorgeschrieben

Im übrigen verpflichtetet der § 41a in Absatz 1 die Stromlieferanten weiterhin, lastvariable, tageszeitabhängige oder andere Tarife anzubieten, die "einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzen". Dieser Passus ist schon seit 2008 im Energiewirtschaftsgesetz enthalten (zuletzt als Absatz 5 in der alten Fassung des § 40). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Vorgabe seinerzeit auch auf den fehlenden Wettbewerb bei Heizstrom, der das Bundeskartellamt zur Einleitung zahlreicher Mißbrauchsverfahren veranlasste (100911). Erst ab etwa 2015 kam es zu einer deutlichen Verbesserung dieser unerfreulichen Situation, die rund zwei Millionen Heizstrom-Kunden zu "Gefangenen" ihrer jeweiligen Grundversorger gemacht hatte (160107).

Einsparmöglichkeiten im Haushaltsbereich wurden überschätzt

Ursprünglich war im Energiewirtschaftsgesetz explizit vorgeschrieben, die lastvariablen und tageszeitabhängigen Tarife bis Ende 2010 einzuführen. Wieweit es zu dieser Umsetzung tatsächlich gekommen ist, lässt sich schlecht beurteilen, da die Verpflichtung bis heute durch die Einschränkung relativiert wird, dass sie "technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar" sein muss. Auf die unerträgliche Situation bei den Tarifen für Heizstrom hat sie sich sicher positiv ausgewirkt. Indessen sieht es so aus, als habe man die energetischen Einsparmöglichkeiten überschätzt, die sich im Bereich der Haushaltskunden eröffnen. Zum Beispiel würde es wenig bringen und lediglich einen Riesenaufwand verursachen, Waschmaschinen, Herde oder Bügeleisen mit Blick auf den jeweils geltenden Strompreis ein- und auszuschalten. Im wesentlichen sind lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife nur dort interessant, wo sich ein erheblicher privater Strombedarf ohne unmittelbares Zutun des Verbrauchers und ohne Komfortverlust zeitlich verschieben lässt. Typische Anwendungsbeispiele sind Kühlaggregate, Wärmepumpen oder Steckdosen für Elektroautos. Aber auch dann muss zunächst abgewogen werden, ob sich der zusätzliche Aufwand zur separaten Erfassung des Stromverbrauchs durch "intelligente Messsysteme" überhaupt lohnt.

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