Juni 2021 |
210611 |
ENERGIE-CHRONIK |
Mit den Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz, die der Bundestag am 24. Juni beschloss, wurden dem EnWG in § 41c auch die "Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen" eingefügt, die aufgrund der neuen EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt eigentlich schon bis Ende 2020 hätten umgesetzt werden müssen. Die vom Bundeskabinett im Februar verabschiedete Fassung blieb dabei unverändert. Der von der EU beabsichtigte bessere Verbraucherschutz vor intransparenten Strom- und Gasangeboten lässt damit weiterhin zu wünschen übrig. Es ist sogar zu befürchten, dass das von der Bundesnetzagentur fortan zu verleihende "Vertrauenszeichen" eher zu einer zusätzlichen Verkaufshilfe für marktbeherrschende Portale wird, anstatt Bonus-Versprechungen und ähnliche Praktiken zurückzudrängen, mit denen die nach einem Vertragsabschluss tatsächlich entstehenden Kosten verschleiert werden.