September 2024 |
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ENERGIE-CHRONIK |
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImSchG, Stand vom 3. Juli 2024
Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder
Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte
im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte
Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff
gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, §
9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15
Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, §
38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als
in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff
an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2.
Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff
durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt
sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland
befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen
zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe
von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe
nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband,
Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben
gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch
für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von
Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder
des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die
Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich
im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen
im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband
Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung
am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht
unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden
Abgaben des Kraftstoffs.
(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27
Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz
1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden Flugturbinenkraftstoff
der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in Verkehr bringt,
hat sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr
gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a eingehalten werden.
Als in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer
nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes;
dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung
nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes anschließt.
Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner
im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen
des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter.
In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige
als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten
Handlungen zuerst vornimmt. Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der
jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber,
der Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3
des Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die
Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen
der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe
zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen eingesetzten Erfüllungsoptionen
um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert
werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet
sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr
gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen
zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert
wird festgelegt durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die
Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen
sich durch Multiplikation der Werte, die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz
2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten
energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen
von Biokraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der in den anerkannten
Nachweisen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule
mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs.
Biokraftstoffe werden wie fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt,
sofern
1. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
nicht vorgelegt werden,
2. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen ausweisen,
3. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
sind und nicht anerkannt werden dürfen,
4. die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen
sind oder
5. die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach
Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998,
S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entschieden hat,
dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff für die in Artikel 25
Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder für die in Artikel
7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf.
Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten
Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses Gesetzes
sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 sowie der
Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die
dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 Absatz 7, nach § 46 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer
6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen.
In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von
der Person des Entlastungsberechtigten.
(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der
Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs
sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2026 0,5 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2028 1 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2030 2 Prozent.
Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs
beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Flugturbinenkraftstoffs
zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen
Ursprungs. Anforderungen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1.
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz
4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen (Erfüllungsoptionen):
1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff,
welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern
ist, beigemischt wurde,
2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
3. Inverkehrbringen von
a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher
nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes
zu versteuern ist, zugemischt wurde, und
b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7
oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
4. elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber
der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom ordnungsgemäß gemessen
und überwacht wurde,
5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies
zulässt,
6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs,
soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 dies zulässt,
7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs,
wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet
werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs,
die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen
Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem Doppelten
ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz
1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung nach Absatz
2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen
von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs
erfüllt, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz
2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen
1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und
2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht
selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige
Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen
Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die Übertragung
gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe
in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag
ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr
einsetzt oder eingesetzt hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte Verträge
nach Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr
des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsoptionen
nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im
Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Absatz
1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln,
als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr
selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die
vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten
Erfüllungsoptionen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren
Verpflichteten eingesetzt werden.
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen
1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und
2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst
Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der
Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden
Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.
Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr
sicherzustellenden energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen
Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge
ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr
einsetzt oder eingesetzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz
1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen
1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten
erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der
Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und
2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten eingesetzten
Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der Mindestanteile von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 4a Satz 3.
Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge
in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur
Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Treibhausgasminderungs-
und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des
Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen
4 oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes
Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den
Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet.
§ 37b Begriffsbestimmungen
und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
(1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Absätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die
anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als
Biokraftstoff.
(2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe,
wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse
im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens
den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als
Biokraftstoff zu behandeln.
(3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich
um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt. Im Fall von
Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften
des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe
März 2008 oder Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im
Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die
Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen
für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten
für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn seine
Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
(5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe,
wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse
im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt
ist. Hydrierte biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang
als Biokraftstoff zu behandeln.
(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den
Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht.
(7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung über
die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
entsprechend. Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder
in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und
bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
1. biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen
Ölen hydriert wurden,
2. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil
von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition
3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden,
3. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten
hergestellt wurden, und
4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die
vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und
2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009
(ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden. Abweichend
von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quellen
des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen
eingesetzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz
1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen.
Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen
aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel
3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen
und leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins.
(9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt
den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes
im Bundesanzeiger bekannt.
§ 37c Mitteilungs-
und Abgabepflichten
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 15.
April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen
1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto-
und fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs,
2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen,
bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und
3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der
jeweiligen Mengen.
In der Mitteilung sind darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort
der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des
Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die Anschrift
des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte
übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen Stelle zusätzlich die
Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7 Satz 2 oder
Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzulegen.
Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der zuständigen Stelle schriftlich
mitzuteilen
1. die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr
in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils
betroffenen Erfüllungsoptionen, und
2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der
jeweiligen Mengen.
Im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr
des Verpflichtungsjahres vom Dritten eingesetzte Erfüllungsoptionen. Im Fall
des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner
vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte
Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen,
und die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte
Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich
mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer
und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach
den Sätzen 1 bis 6 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 4a nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle
eine Abgabe fest
1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen
oder
2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach dem Energiegehalt berechnete
Fehlmenge Kraftstoffs.
Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 15. Aprils des
auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fällen, in denen
ein Verpflichteter durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder
anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat, setzt die zuständige
Stelle bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von
19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe
von 45 Euro pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Absatz 4a beträgt die
Höhe der Abgabe 70 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird
die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen berechnet
und beträgt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 0,47 Euro pro Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 0,60 Euro pro
Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Absatz 6 Satz
1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung
nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten
fest.
(3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1
und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat,
schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in
Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen und auch die Treibhausgasminderung.
Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz
1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 sowie nach § 37a Absatz 2 Satz
1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a. Die Schätzung unterbleibt, soweit
der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz
2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 die Mitteilung nachholt.
Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht
ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der
Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt
nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen
den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 diese Mitteilung nachholt.
(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen
Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten
in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen schriftlich mitzuteilen. In
den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der zuständigen
Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte
Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres
schriftlich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3 Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber
der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Vertragspartner
in Verkehr gebrachten Mengen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres
schriftlich mitzuteilen.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen nach
Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung findet Anwendung. In den Fällen
des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
§ 37d Zuständige Stelle,
Rechtsverordnungen
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet,
denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach
§ 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte
nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige
Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe
zu bestimmen,
b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte
Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe
gelten,
c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil
A der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,
soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung
von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001
verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind,
d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu konkretisieren,
e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird,
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 näher zu regeln,
f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist, sowie
g) das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher
zu regeln,
2. zu bestimmen, dass der Anteil an bestimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen
der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr
gebrachten energetischen Menge der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem bestimmten
Rechenfaktor zu berechnen ist,
3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet
werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte
ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse
sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff
eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern,
um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare
wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen,
6. den Basiswert im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen,
7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen, sofern
die Richtlinie (EU) 2018/2001 eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe
auf das Ziel von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorsieht,
sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe
zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
9. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto-
und fossilen Dieselkraftstoffen im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen
und das Nachweisverfahren zu regeln,
10. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen
abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu
regeln,
11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen
gemäß § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zu regeln und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten
Mengen elektrischen Stroms festzulegen und
b) das Nachweisverfahren zu regeln und
c) die erzeugten Treibhausgasminderungsmengen der energetischen Menge elektrischen
Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu versteigern
und das erforderliche Verfahren zu regeln,
12. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich
in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe
festzulegen und
b) das Nachweisverfahren zu regeln,
13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen
zu ergänzen und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen
festzulegen,
b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln,
c) Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für
den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen
und
d) Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen,
14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt
des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln,
15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen
a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung
nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b,
c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
d) der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und
e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4,
16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,
sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht,
17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen,
18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen
Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres
festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist,
19. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit
von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen
und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen,
b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und
c) die Anforderungen an die erneuerbaren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen
werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung
des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19
bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten
Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden. Hat sich
der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nach Satz 3 oder 4 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung
zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie
der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung
in den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 und hinsichtlich der für die Ermittlung
der Mindestanteile an Biokraftstoff oder der Treibhausgasminderung benötigten
Daten näher zu regeln,
2. zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende
Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und 7 zu
erlassen,
3. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
4. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 an das Inverkehrbringen einer
bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.
§ 37e Gebühren und Auslagen;
Verordnungsermächtigung
(1) Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4,
2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13.
Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze
für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste
Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung
kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer
2 und 3 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder
Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen
auch abweichend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
§ 37f Berichte über Kraftstoffe
und Energieerzeugnisse
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen
Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten
Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Bericht enthält zumindest
folgende Angaben:
1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen
unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und
2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.
(2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. Der Verpflichtete hat der
zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.
§ 37g Bericht der Bundesregierung
Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen
Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach
§ 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat. Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes
sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere
die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung
zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre
einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials für die unterschiedlichen
Erfüllungsoptionen,
2. den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnologien
für Biokraftstoffe, Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Erfüllungsoptionen, insbesondere
der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses
Gesetz angereizt werden,
4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden
Treibhausgasminderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Artenvielfalt,
5. die Angemessenheit der Höhe der unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der
betreffenden Erfüllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichsabgaben.
Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes.
§ 37h Mechanismus zur Anpassung
der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt
die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz
1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen
im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen
Stroms
1. im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule,
2. im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule,
3. im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule,
4. im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule,
5. im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule,
6. im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule,
7. im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule,
8. im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule,
9. im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule,
erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste
Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen
in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. Die Erhöhung hat
der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem
Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte
aller Verpflichteten zu entsprechen.