März 1996

960309

ENERGIE-CHRONIK


Streit um Höhe der Konzessionsabgabe bei vertragslosem Zustand geht weiter

Der Bundesgerichtshof hob am 21.3. eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg auf, die dem Regionalversorger EVM auferlegte, der Stadt Salzwedel eine Konzessionsabgabe in Höhe von 75 Prozent der Höchstsumme zu zahlen. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Sie gilt als Musterprozeß für ähnlich gelagerte Fälle in den neuen Bundesländern (Aktenzeichen: III ZR 245/94).

Die Verhandlungen über einen regulären Konzessionsvertrag zwischen beiden Parteien waren gescheitert, weil Salzwedel den Vertrag nur kurzfristig bis zum Aufbau eigener Stadtwerke abschließen wollte, während die EVM die übliche Laufzeit von 20 Jahren anstrebte. Nach der jetzigen Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH haben Gemeinden prinzipiell auch dann einen Anspruch auf Konzessionsabgaben, wenn kein entsprechender Vertrag zustande kommt. Die Gemeinde könne dann jenes Entgelt verlangen, das "üblicherweise" beim Abschluß eines kurzfristigen Konzessionsvertrags vereinbart werde. Wenn jedoch der vertragslose Zustand längere Zeit anhalte und der Stromversorger seine Preise bereits um den nicht gezahlten Konzessionsabgaben-Anteil gesenkt habe, könne dies den Anspruch der Gemeinde mindern. Dies habe das OLG Naumburg in seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt (DPA, 21.3.).