August 1996 |
960802 |
ENERGIE-CHRONIK |
Nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (AZ 11 C 9.95) muß bei wesentlichen Änderungen kerntechnischer Anlagen neu untersucht werden, ob die Anlage in diesem Punkt weiterhin die Sicherheitsanforderungen erfüllt, und zwar nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Die Richter hoben deshalb am 21.8. ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig als "rechtsfehlerhaft" auf und verwiesen die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück: Eine Klägerin aus der Umweltszene hatte der Genehmigungsbehörde vorgeworfen, diese habe bei der 1991 erteilten Erlaubnis zur Verwendung neuer Brennelemente im Kernkraftwerk Krümmel die damals begonnene Debatte um eine Leukämie-Häufung in der Elbmarsch bzw. deren angebliche Verursachung durch das Kernkraftwerk nicht berücksichtigt. Vor dem Oberverwaltungsgericht wurde ihre Klage mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Die Vorinstanz wird sich nunmehr bei der Neuverhandlung ausdrücklich mit der Frage befassen müssen, ob 1991 alle erkennbaren Umstände in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden sind, einschließlich der Leukämie-Vorwürfe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat keine Auswirkungen auf den laufenden Betrieb der Kernkraftwerke. Sie könnte aber unter Umständen dazu führen, daß Verbesserungen der Sicherheitstechnik und andere genehmigungspflichtigen Umrüstungen erschwert werden. Die detaillierte Begründung soll in vier Wochen vorliegen. Bundespolitiker von SPD und Bündnisgrünen nahmen das Urteil zum Anlaß, um erneut die Abschaltung des Kernkraftwerks Krümmel zu fordern, bis definitiv geklärt sei, ob der Reaktor mit der Leukämie-Häufung zu tun habe (FAZ, 22.8.; Handelsblatt, 22.8.).