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Stand Oktober 2023 (Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Zweck und Ziele des Gesetzes |
§ 1a | Grundsätze des Strommarktes |
§ 2 | Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 3a | Verhältnis zum Eisenbahnrecht |
§ 4 | Genehmigung des Netzbetriebs |
§ 4a | Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes |
§ 4b | Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten |
§ 4c | Pflichten der Transportnetzbetreiber |
§ 4d | Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen |
§ 5 | Anzeige der Energiebelieferung |
§ 5a | Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten |
§ 5b | Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten |
Teil 2 | |
Entflechtung | |
Abschnitt 1 | |
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber | |
§ 6 | Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung |
§ 6a | Verwendung von Informationen |
§ 6b | Rechnungslegung und Buchführung |
§ 6c | Ordnungsgeldvorschriften |
§ 6d | Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers |
Abschnitt 2 | |
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen | |
§ 7 | Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern |
§ 7a | Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern |
§ 7b | Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern |
§ 7c | Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3 | |
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber | |
§ 8 | Eigentumsrechtliche Entflechtung |
§ 9 | Unabhängiger Systembetreiber |
§ 10 | Unabhängiger Transportnetzbetreiber |
§ 10a | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers |
§ 10b | Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen |
§ 10c | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers |
§ 10d | Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers |
§ 10e | Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers |
Teil 3 | |
Regulierung des Netzbetriebs | |
Abschnitt 1 | |
Aufgaben der Netzbetreiber | |
§ 11 | Betrieb von Energieversorgungsnetzen |
§ 11a | Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz |
§ 11b | Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz |
§ 11c | Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie |
§ 12 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung |
§ 12a | Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung |
§ 12b | Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen |
§ 12c | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde |
§ 12d | Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde |
§ 12e | Bundesbedarfsplan |
§ 12f | Herausgabe von Daten |
§ 12g | Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung |
§ 12h | Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen |
§ 13 | Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen |
§ 13a | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich |
§ 13b | Stilllegungen von Anlagen |
§ 13c | Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen |
§ 13d | Netzreserve |
§ 13e | Kapazitätsreserve |
§ 13f | Systemrelevante Gaskraftwerke |
§ 13g | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken |
§ 13h | Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve |
§ 13i | Weitere Verordnungsermächtigungen |
§ 13j | Festlegungskompetenzen |
§ 13k | (weggefallen) |
§ 14 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen |
§ 14a | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen |
§ 14b | Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung |
§ 14c | Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz |
§ 14d | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz |
§ 14e | Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz |
§ 15 | Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen |
§ 15a | Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber |
§ 15b | Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber |
§ 16 | Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen |
§ 16a | Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen |
Abschnitt 2 | |
Netzanschluss | |
§ 17 | Netzanschluss, Verordnungsermächtigung |
§ 17a | Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie |
§ 17b | Offshore-Netzentwicklungsplan |
§ 17c | Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber |
§ 17d | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans |
§ 17e | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen |
§ 17f | Belastungsausgleich |
§ 17g | Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See |
§ 17h | Abschluss von Versicherungen |
§ 17i | Evaluierung |
§ 17j | Verordnungsermächtigung |
§ 18 | Allgemeine Anschlusspflicht |
§ 19 | Technische Vorschriften |
§ 19a | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3 | |
Netzzugang, Messstellenbetrieb | |
§ 20 | Zugang zu den Energieversorgungsnetzen |
§ 20a | Lieferantenwechsel |
§ 21 | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang |
§ 21a | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung |
§ 21b | Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz |
§ 21c | (weggefallen) |
§ 21d | (weggefallen) |
§ 21e | (weggefallen) |
§ 21f | (weggefallen) |
§ 21g | (weggefallen) |
§ 21h | (weggefallen) |
§ 21i | (weggefallen) |
§ 22 | Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen |
§ 23 | Erbringung von Ausgleichsleistungen |
§ 23a | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang |
§ 23b | Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz |
§ 23c | Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber |
§ 23d | Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen |
§ 24 | Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung |
§ 24a | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz |
§ 24b | Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten |
§ 25 | Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen |
§ 26 | Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas |
§ 27 | Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen |
§ 28 | Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung |
§ 28a | Neue Infrastrukturen |
§ 28b | Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat |
§ 28c | Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten |
Abschnitt 3a | |
Sondervorschriften
für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen |
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§ 28d | Anwendungsbereich |
§ 28e | Grundsätze der Netzkostenermittlung |
§ 28f | Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur |
§ 28g | Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten |
§ 28h | Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen |
§ 28i | Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3b | |
Regulierung von Wasserstoffnetzen | |
§ 28j | Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen |
§ 28k | Rechnungslegung und Buchführung |
§ 28l | Ordnungsgeldvorschriften |
§ 28m | Entflechtung |
§ 28n | Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung |
§ 28o | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung |
§ 28p | Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen |
§ 28q | Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff |
Abschnitt
3c |
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Regelungen
zum Wasserstoff-Kernnetz |
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§ 28r | Wasserstoff-Kernnetz |
Abschnitt 4 | |
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen | |
§ 29 | Verfahren zur Festlegung und Genehmigung |
§ 30 | Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers |
§ 31 | Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde |
§ 32 | Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht |
§ 33 | Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde |
§ 34 | (aufgehoben) |
§ 35 | Monitoring und ergänzende Informationen |
Teil 3a | |
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit |
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§ 35a | Allgemeines |
§ 35b | Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung |
§ 35c | Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit |
§ 35d | Freigabeentscheidung |
§ 35e | Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung |
§ 35f | Evaluierung |
§ 35g | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 35h | Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern |
Teil 4 | |
Energielieferung an Letztverbraucher | |
§ 36 | Grundversorgungspflicht |
§ 37 | Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht |
§ 38 | Ersatzversorgung mit Energie |
§ 39 | Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen |
§ 40 | Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz |
§ 40a | Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen |
§ 40b | Rechnungs- und Informationszeiträume |
§ 40c | Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen |
§ 41 | Energielieferverträge mit Letztverbrauchern |
§ 41a | Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife |
§ 41b | Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung |
§ 41c | Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen |
§ 41d | Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz |
§ 41e | Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern |
§ 42 | Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung |
§ 42a | Mieterstromverträge |
Teil 5 | |
Planfeststellung, Wegenutzung | |
§ 43 | Erfordernis der Planfeststellung |
§ 43a | Anhörungsverfahren |
§ 43b | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
§ 43c | Rechtswirkungen der Planfeststellung |
§ 43d | Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens |
§ 43e | Rechtsbehelfe |
§ 43f | Änderungen im Anzeigeverfahren |
§ 43g | Projektmanager |
§ 43h | Ausbau des Hochspannungsnetzes |
§ 43i | Überwachung |
§ 43j | Leerrohre für Hochspannungsleitungen |
§ 43k | Zurverfügungstellung von Geodaten |
§ 43l | Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen |
§ 43m | Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 |
§ 44 | Vorarbeiten |
§ 44a | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht |
§ 44b | Vorzeitige Besitzeinweisung |
§ 44c | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns |
§ 45 | Enteignung |
§ 45a | Entschädigungsverfahren |
§ 45b | Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren |
§ 46 | Wegenutzungsverträge |
§ 46a | Auskunftsanspruch der Gemeinde |
§ 47 | Rügeobliegenheit, Präklusion |
§ 48 | Konzessionsabgaben |
Teil 6 | |
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung | |
§ 49 | Anforderungen an Energieanlagen, Verordnungsermächtigung |
§ 49a | Elektromagnetische Beeinflussung |
§ 49b | Temporäre Höherauslastung |
§ 50 | Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung |
§ 50a | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungsermächtigung |
§ 50b | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve |
§ 50c | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung |
§ 50d | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung |
§ 50e | Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur |
§ 50f | Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung |
§ 50g | Flexibilisierung der Gasbelieferung |
§ 50h | Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher |
§ 50i | Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz |
§ 50j | Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h |
§ 51 | Monitoring der Versorgungssicherheit |
§ 51a | Monitoring des Lastmanagements |
§ 52 | Meldepflichten bei Versorgungsstörungen |
§ 53 | Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich |
§ 53a | Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas |
§ 53b | (weggefallen) |
Teil 7 | |
Behörden | |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
§ 54 | Allgemeine Zuständigkeit |
§ 54a | Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938, Verordnungsermächtigung |
§ 54b | Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung |
§ 55 | Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde |
§ 56 | Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts |
§ 57 | Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission |
§ 57a | Überprüfungsverfahren |
§ 57b | Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz |
§ 58 | Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden |
§ 58a | Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 |
§ 58b | Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen |
Abschnitt 2 | |
Bundesbehörden | |
§ 59 | Organisation |
§ 60 | Aufgaben des Beirates |
§ 60a | Aufgaben des Länderausschusses |
§ 61 | Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie |
§ 62 | Gutachten der Monopolkommission |
§ 63 | Berichterstattung |
§ 64 | Wissenschaftliche Beratung |
§ 64a | Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden |
Teil 8 | |
Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren | |
Abschnitt 1 | |
Behördliches Verfahren | |
§ 65 | Aufsichtsmaßnahmen |
§ 66 | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte |
§ 66a | Vorabentscheidung über Zuständigkeit |
§ 67 | Anhörung, mündliche Verhandlung |
§ 68 | Ermittlungen |
§ 68a | Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft |
§ 69 | Auskunftsverlangen, Betretungsrecht |
§ 70 | Beschlagnahme |
§ 71 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
§ 71a | Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen |
§ 72 | Vorläufige Anordnungen |
§ 73 | Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung |
§ 74 | Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen |
Abschnitt 2 | |
Beschwerde | |
§ 75 | Zulässigkeit, Zuständigkeit |
§ 76 | Aufschiebende Wirkung |
§ 77 | Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung |
§ 78 | Frist und Form |
§ 79 | Beteiligte am Beschwerdeverfahren |
§ 80 | Anwaltszwang |
§ 81 | Mündliche Verhandlung |
§ 82 | Untersuchungsgrundsatz |
§ 83 | Beschwerdeentscheidung |
§ 83a | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
§ 84 | Akteneinsicht |
§ 85 | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung |
Abschnitt 3 | |
Rechtsbeschwerde | |
§ 86 | Rechtsbeschwerdegründe |
§ 87 | Nichtzulassungsbeschwerde |
§ 88 | Beschwerdeberechtigte, Form und Frist |
Abschnitt 4 | |
Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 89 | Beteiligtenfähigkeit |
§ 90 | Kostentragung und -festsetzung |
§ 90a | (weggefallen) |
§ 91 | Gebührenpflichtige Handlungen |
§ 92 | Beitrag |
§ 93 | Mitteilung der Bundesnetzagentur |
Abschnitt 5 | |
Sanktionen, Bußgeldverfahren | |
§ 94 | Zwangsgeld |
§ 95 | Bußgeldvorschriften |
§ 95a | Strafvorschriften |
§ 95b | Strafvorschriften |
§ 96 | Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung |
§ 97 | Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren |
§ 98 | Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren |
§ 99 | Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof |
§ 100 | Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid |
§ 101 | Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung |
Abschnitt 6 | |
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | |
§ 102 | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte |
§ 103 | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke |
§ 104 | Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde |
§ 105 | Streitwertanpassung |
Abschnitt 7 | |
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren | |
§ 106 | Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht |
§ 107 | Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof |
§ 108 | Ausschließliche Zuständigkeit |
Teil 9 | |
Sonstige Vorschriften | |
§ 109 | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich |
§ 110 | Geschlossene Verteilernetze |
§ 111 | Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
§ 111a | Verbraucherbeschwerden |
§ 111b | Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung |
§ 111c | Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren |
Teil 9a | |
Transparenz | |
§ 111d | Einrichtung einer nationalen Informationsplattform |
§ 111e | Marktstammdatenregister |
§ 111f | Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister |
Teil 10 | |
Evaluierung, Schlussvorschriften | |
§ 112 | Evaluierungsbericht |
§ 112a | Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung |
§ 112b | Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung |
§ 113 | Laufende Wegenutzungsverträge |
§ 113a | Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen |
§ 113b | Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber |
§ 113c | Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben |
§ 114 | Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen |
§ 115 | Bestehende Verträge |
§ 116 | Bisherige Tarifkundenverträge |
§ 117 | Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung |
§ 117a | Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang |
§ 117b | Verwaltungsvorschriften |
§ 118 | Übergangsregelungen |
§ 118a | Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation |
§ 118b | Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung |
§ 118c | Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 |
§ 119 | Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ |
§ 120 | Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung |
§ 121 | Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j |
Anlage (zu § 13g) | Berechnung der Vergütung |
(1) Um eine Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3
Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wegen strombedingter Engpässe
zu verringern, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung berechtigten Teilnehmern nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in
zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck bestimmen Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung die stündlichen Strommengen aus Anlagen nach § 3
Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am Tag der Erfüllung
der Handelsgeschäfte der vortägigen Auktion voraussichtlich wegen
strombedingter Engpässe im Übertragungsnetz reduziert werden müssten
(Abregelungsstrommengen). Sie bestimmen durch tägliche wettbewerbliche
Ausschreibungen, die frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden
vor Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt einer Strombörse
durchgeführt werden, welche der berechtigten Teilnehmer in welcher Höhe
und zu welchem Zeitpunkt Abregelungsstrommengen nutzen. Abweichend von
Satz 2 können die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung in einer maximal zweijährigen Erprobungsphase ab
dem 1. Oktober 2024 die Zuteilung der Abregelungsstrommengen durch ein
vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren bestimmen.
(3) Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von
registrierten zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen
(Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen. Eine Teilnahme
ist ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche
Vereinbarung nach § 13 Absatz 6a zwischen Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht. Die
Regulierungsbehörde bestimmt zum 1. Juli 2024 in einer Festlegung nach §
29 Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine
zuschaltbare Last für die Registrierung zu erfüllen hat, um
sicherzustellen, dass durch ihre Teilnahme die Zielsetzung nach Absatz 1
erreicht wird. Dabei sind ausschließlich diejenigen zusätzlichen
Stromverbräuche zu berücksichtigen, die in ihrer Fahrweise flexibel sind
und zur Transformation zu einem treibhausgasneutralen, zuverlässigen,
sicheren und bezahlbaren Energieversorgungssystem beitragen. Für am 29.
Dezember 2023 bestehende Lasten, die regelmäßig Strom an Strommärkten
beziehen, ist es besonders wichtig, an den Nachweis der Zusätzlichkeit
des Stromverbrauchs hohe Anforderungen zu stellen. Die
Regulierungsbehörde kann für die über Aggregatoren teilnehmenden
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung vereinfachte
Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs festlegen.
(4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren
Entlastungsanlagen, die mit Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes am selben Netzverknüpfungspunkt
angeschlossen und die miteinander im Wege der Direktleitung verbunden
sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt, dass die Reduzierung der
Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 1
oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, soweit sie
nicht den gleichzeitigen Bezug von Abregelungsstrommengen durch
Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen
sind, übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur für den Fall anzuwenden, dass sie
spätestens sechs Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen
wurden. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3
Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der
Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c
Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen wären.
(5) Soweit ein berechtigter Teilnehmer Abregelungsstrommengen nach
Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht und diese nicht verbraucht, muss dieser
an den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, der
ihm den Strom zur zusätzlichen Nutzung zugeteilt hat, eine Pönale
entrichten, die auch unter Berücksichtigung der Gegenleistung für die
Nutzung der Abregelungsstrommengen effektiv sein muss.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
legen der Regulierungsbehörde spätestens zum 1. April 2024 ein
detailliertes Konzept für die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 vor. Das
Konzept enthält mindestens
1. die Bestimmung einer oder mehrerer geographisch
eindeutig abgegrenzter Gebiete als Entlastungsregionen, in der oder in
denen die Entlastungsanlagen angeschlossen sein müssen, mit einer
Begründung, inwiefern durch die gewählte Gebietsdefinition die
Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv verringert werden kann;
2. Angaben zur Beschaffung des notwendigen bilanziellen Ausgleichs für die zugeteilten Abregelungsstrommengen;
3. die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung
der Entlastungsanlagen der berechtigten Teilnehmer bei dem
entsprechenden Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung; dabei müssen die in den Entlastungsanlagen
verbrauchten Abregelungsstrommengen über eine Entnahmestelle entnommen
und bilanziert werden, über die kein Strom zur Deckung des Verbrauchs
anderer Verbrauchsanlagen oder Stromspeicher entnommen wird; die Messung
muss viertelstundenscharf erfolgen; die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können eine
Mindestleistung für die Entlastungsanlagen oder die aggregierten
Entlastungsanlagen vorsehen, die 500 Kilowatt installierter elektrischer
Leistung nicht überschreiten darf; die Registrierung muss zum 1. eines
jeden Monats für eine Teilnahme an der Maßnahme im Folgemonat bei
Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich sein;
4. die Bestimmung der Ausschreibungsbedingungen nach
Absatz 2 Satz 1, die einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen und
kostensenkenden Effekt der Maßnahme gegenüber Maßnahmen im Sinne des §
13 Absatz 1a Satz 1 sicherstellen sollen, sowie, sofern von der
einjährigen Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird, nach Absatz 2 Satz 2;
5. Angaben dazu, auf Grundlage welcher Prognosen unter
Anwendung welcher Methode die Abregelungsstrommenge der jeweiligen
Entlastungsregion bestimmt wird, einschließlich der Angabe eines
hinreichenden Abschlags, um sicherzustellen, dass nicht mehr
Abregelungsstrommengen zugeteilt werden, als abgeregelt werden müssten,
sowie die Angabe dazu, auf welcher Grundlage der Abschlag bestimmt wird;
6. die Definition eines Auslösekriteriums, um die Verfahren gemäß Absatz 2 und 4 auszulösen;
7. Angaben dazu, an welcher Stelle und zu welchem
Zeitpunkt die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion,
die Zeitpunkte und Bedingungen der Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1
oder Angaben zum pauschalierten Zuteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2
und 3 sowie die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht werden,
und
8. Angaben zu weiteren Voraussetzungen, unter denen
berechtigte Teilnehmer nach Absatz 4 an der Maßnahme teilnehmen können;
dazu zählen insbesondere die Modalitäten der Teilnahme und Zeitpunkt der
Information, dass der Entlastungsanlage kein Abregelungsstrom zugeteilt
wird.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Vorgaben zur Anerkennung der dem Betreiber von Übertragungsnetzen
entstehenden Kosten machen. Sie überprüft das Konzept nach Absatz 6
dahingehend, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist,
die Abregelung von Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die Netz- und
Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
(8) Um die Zielsetzung nach Absatz 1 zu erreichen, können auch Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110
Kilovolt, an deren Netz jeweils mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, und die nicht im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom
29.1.2004, S. 1) mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage oder einem
Aggregator solcher Anlagen oder, im Fall von Absatz 4, mit einer Anlage
nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden
sind, berechtigten Teilnehmern nach Absatz 3 ab dem 1. April 2025
ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen,
wenn
1. die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen
nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz
1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, in den
letzten zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100 000
Megawattstunden lag,
2. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der
Lage sind, geeignete Erzeugungs- und Abregelungsprognosen entsprechend
Absatz 2 vorzunehmen und
3. die durch den Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
bestimmte Entlastungsregion keine geographische Überschneidung mit einer
Entlastungsregion aufweist, die durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 2
Nummer 1 bestimmt wurde.
Im Übrigen sind die Absätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. Die
Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen nach § 11 Absatz 1
Satz 1 bleiben unberührt. Die Umsetzung von Satz 1 erfolgt in
Abstimmung mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung, an dessen Netz das betroffene
Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen ist. Sofern der Netzbetreiber
feststellt, dass die Bedingung nach Satz 1 Nummer 1 in drei aufeinander
folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt ist, ist Satz 1 ab dem
darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr anwendbar.
(9) Erstmals zum 1. Juli 2028 und anschließend alle zwei Jahre evaluieren die Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung die Anwendung der Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 7 und legen einen Bericht vor. Satz 1 ist für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von der Möglichkeit nach Absatz 8 seit mindestens zwölf Monaten Gebrauch machen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie die Anwendung der Maßnahme nach Absatz 8 evaluieren. Die Regulierungsbehörde legt auf dieser Basis ebenfalls einen Bericht gegebenenfalls mit Empfehlungen für Anpassungen der Anwendungen der Maßnahme vor.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.
(4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
(6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
(8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.