Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz
- WindSeeG)
mit den Änderungen durch Artikel 17 des Gesetzes
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften,
das der Bundestag am 30. November 2018 beschloss (181101)
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb vonOffshore-Anbindungsleitungen
Teil 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
§ 17 Ausschreibungsvolumen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 20 Anforderungen an Gebote
§ 21 Sicherheit
§ 22 Höchstwert
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohneZuschlag
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme anAusschreibungen
bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohneZuschlag
Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehendenProjekts
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite desEintrittsrechts
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts
§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen
auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
§ 44 Geltungsbereichvon
Teil 4
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 45 Planfeststellung
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 49 Vorläufige Anordnung
§ 50 Einvernehmensregelung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52 Veränderungssperre
§ 53 Sicherheitszonen
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrerSicherheitszonen
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 56 Verantwortliche Personen
§ 57 Überwachung der Einrichtungen
§ 58 Beseitigung der Einrichtungen,Sicherheitsleistung
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen
auf See
§ 59 Realisierungsfristen
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung derRealisierungsfristen
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltungder Realisierungsfristen
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen undPlanfeststellungsbeschlüssen
§ 63 Übergang von Zuschlägen undPlanfeststellungsbeschlüssen
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägenund Planfeststellungsbeschlüssen
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierungoder Erfüllung
Pönalen
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 67 Nutzung von Unterlagen
Teil 5
Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen
auf See
§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom ausPilotwindenergieanlagen
auf See
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,Betrieb
und Beseitigung
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 71 Verordnungsermächtigung
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehendeProjekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
§ 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch dieBundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt fürSeeschifffahrt und
Hydrographie
Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel
des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-
und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von
Windenergieanlagen auf See, die an das Netz
angeschlossen werden, ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 15 Gigawatt
bis zum Jahr 2030 zu steigern. Diese Steigerung soll stetig,
kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme,
Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten
erfolgen. Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, und
der Ausbau der
für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen
Offshore-Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berücksichtigung
der Netzverknüpfungspunkte an Land, aufeinander abgestimmt werden und
ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und
Inbetriebnahmen soll erreicht werden.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Fachplanung in der ausschließlichen
Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies
vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See,
2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung
der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb
genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit
dieses Gesetz nichts anderes regelt, und
3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme
und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See und
Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in
Betrieb genommen werden.
(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen
See anzuwenden.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für
Windenergieanlagen auf See,
2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die
Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im
bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für
die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als
clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer
clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten
Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein
bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das
ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung
angeschlossen werden kann,
3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen
Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See, die an das
Netz angeschlossen werden,
4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen
auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame
Ausschreibung erfolgt,
5. „Offshore-Anbindungsleitungen“
Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des
Bundesbedarfsplangesetzes,
6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten
drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine
wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation
erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung,
den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die
Gründungsstruktur betreffen,
7. „sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede
Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren
Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der
Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur
Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer
Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
8. „sonstige Energiegewinnungsbereiche“
Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See
und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz
angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden
können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes
unterliegen,
7. 8. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage
zur
Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung
von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der
Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als
Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste
und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte
Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Maßstab 1:375 0001 dargestellte Küstenlinie, und
8. 9. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“
das Recht,
eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten
Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus
Windenergieanlagen auf See zu nutzen.
Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des
Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für
die ausschließliche Wirtschaftszone. Er kann fachplanerische
Festlegungen für das Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land
werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür
erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der
Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,
1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,
2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See
räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen und
3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung
der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und
Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten,
in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.
3) Der Flächenentwicklungsplan kann für
Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die
jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem
Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen
Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung
räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen.
§ 5 Gegenstand des
Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr
2026 bis mindestens zum Jahr 2030 für die ausschließliche
Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das
Küstenmeer Festlegungen über
1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt
werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4
Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
hierüber abgeschlossen und die Gebiete als möglichen Gegenstand des
Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten,
3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten
Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 kommen sollen,
einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre,
4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten
Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die
entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden
sollen,
5. die in den festgelegten Gebieten und auf den
festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung
von Windenergieanlagen auf See,
6. Standorte von Konverterplattformen,
Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,
7. Trassen oder Trassenkorridore für
Offshore-Anbindungsleitungen,
8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die
Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer
überschreiten,
9. Trassen oder Trassenkorridore für
grenzüberschreitende Stromleitungen,
10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche
Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen,
Trassen oder Trassenkorridore untereinander und
11. standardisierte Technikgrundsätze und
Planungsgrundsätze.
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab dem Jahr 2021
für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer
verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den
folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen
ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See
zugewiesen werden können. Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche
Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in
Gebieten machen und die technischen Gegebenheiten der
Offshore-Anbindungsleitung und sich daraus ergebenden technische
Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf
See benennen.
(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann
sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für
insgesamt 40 bis 70 Quadratkilometer festlegen. Im Küstenmeer können
sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das
zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber
abgeschlossen und die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat.
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2a sind
unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange
entgegenstehen. Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17
Absatz 3 1 des Raumordnungsgesetzes nicht
übereinstimmen,
2. sie die Meeresumwelt gefährden,
3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und
Bündnisverteidigung beeinträchtigen, oder
5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
2 das Gebiet oder die Fläche
a) in einem nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder
b) außerhalb der vom
Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
festgelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Cluster 1 bis 3 in der
Ostsee oder außerhalb der durch ein Land ausgewiesenen Gebiete oder
Flächen im Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern und diesen
Gebieten und Flächen im Küstenmeer können nicht ausreichend Gebiete und
Flächen festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. oder
6. im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige
Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt.
Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan
Offshore
nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder
einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans
nach § 17 Absatz 3 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt,
muss die
Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft
werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte
erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung
erforderlich sind. Für die Strategische Umweltprüfung ist § 39 Absatz 3
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend
anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im
Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen
einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung
erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden,
ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
(4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1
Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die
Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass
ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in
Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen
jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt
werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient
genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für die Festlegung der
Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind
insbesondere
1. die effiziente Nutzung und Auslastung der
Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des
Flächenentwicklungsplans
a) bereits vorhanden sind oder
b) im
Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind,
2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung,
Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den
folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen
und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und
der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt,
3. die räumliche Nähe zur Küste,
4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,
5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer
Fläche,
6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf
einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine
kosteneffiziente Stromerzeugung und
7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt
vorhandenen Potentiale ausgewogene Verteilung des
Ausschreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee und in der Ostsee.
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und
die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so
festgelegt, dass Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer
voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700 bis 900 Megawatt
und von durchschnittlich nicht mehr als 840 Megawatt
1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben
werden und
2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb
genommen werden.
Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 für
eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten
Windenergieanlagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche
müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen
nach § 59 eingehalten werden können. Soweit in den Ausschreibungen nach
Teil 3 Abschnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt ein
Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Festlegungen nach Satz 1
so getroffen, dass abweichend von Satz 1 die voraussichtlich zu
installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des
Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist.
§ 6 Zuständigkeit
und Verfahren zur
Erstellung des
Flächenentwicklungsplans
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die
Einleitung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des
Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer
1 bekannt.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt
unverzüglich nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens einen
Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungsnetzbetreiber auf, eine
gemeinsame schriftliche Stellungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer
angemessenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen
die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere
1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur
bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der
Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4
Absatz 2 sowie für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der
Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,
2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan
Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getroffenen Festlegungen und
3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und
Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten.
Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt einen
Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und
Umfang der in § 5 Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Absatz 2
von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Stellungnahme erörtert
werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der
Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die
Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die Träger öffentlicher
Belange, die Übertragungsnetzbetreiber und die nach § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zum Anhörungstermin
geladen. Die Ladung kann elektronisch erfolgen. Die Anhörung ist
öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den
Anhörungstermin erfolgt nach § 73 Nummer 1.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt aufgrund der
Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den
Flächenentwicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es erstellt
unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin einen
Entwurf des Flächenentwicklungsplans und einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu
dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gegenstand der Beteiligung sind die Umweltauswirkungen und die
Festlegungen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt werden.
(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen, beteiligt
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Behörden, deren
Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die
Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§
41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehenen Verfahren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei
nicht erforderlich.
(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt den
Flächenentwicklungsplan im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und
in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt und den Küstenländern.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht den
Flächenentwicklungsplan nach § 73 Nummer 1 bekannt. Der erste
Flächenentwicklungsplan muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht
werden.
(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig gerichtlich
überprüfbar. Er ist für die
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des
Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich.
§ 7 Übergang vom
Bundesfachplan
Offshore und vom
Offshore-Netzentwicklungsplan
Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden
1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen durch die im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und
2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den
§§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen
teilweise durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise
durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b und 12c des
Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen abgelöst.
§ 8 Änderung und
Fortschreibung des
Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert
oder fortgeschrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang
eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im
gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie und der Bundesnetzagentur.
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder
fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung
anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der
zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist
oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch
alle vier Jahre. Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den
Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit zum 31. Dezember 2020
die insgesamt installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See
wesentlich weniger als 7 700 Megawatt beträgt, wird der
Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass
abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu
installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des
Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist. Soweit
Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von
mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene
Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen, wird der
Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass
abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu
installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt um die Summe der installierten Leistung dieser
Pilotwindenergieanlagen auf See verringert wird.
(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr
2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten
Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden. Die
erneute Ausschreibung einer Fläche für die Stromerzeugung aus
Windenergieanlagen auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks
dieses Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das erforderlich
ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbauziele nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erreichen.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die
Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung
oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Nummer
1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer
geringfügigen Änderung des Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung einzelner
Verfahrensschritte verzichten; insbesondere kann die Beteiligung der
betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit schriftlich oder
elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der
Voruntersuchung von
Flächen
(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten
Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan
festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen nach
Teil 3 Abschnitt 2
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu
stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie nach § 22
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermöglichen, und
2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne
Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende
Planfeststellungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen
Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu
beschleunigen.
(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche
nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die
darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass
vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach §
19 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist,
die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr und im
darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.
§ 10 Gegenstand und
Umfang der
Voruntersuchung von Flächen
(1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche zur
Verfügung zu stellen, werden
1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und
dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem
Planfeststellungsverfahren nach § 45 zur Errichtung von
Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die
unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt
werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und
Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch
a) eine
Bestandscharakterisierung,
b) die Darstellung der
bestehenden Vorbelastungen und
c) eine Bestandsbewertung,
2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und
dokumentiert und
3. Berichte erstellt über die Wind- und
ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik durchzuführen. Dies wird vermutet
1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die
Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden
„Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen
auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt worden sind,
2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die
Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden
„Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die
Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen,
Offshore-Stationen und Stromkabel“3 durchgeführt worden ist, wobei
lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung
erforderlich ist.
(2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach
Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und
dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht
entgegenstehen
1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung
einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3,
2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung
des Vorhabens beurteilt werden können,
a) bei Flächen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die
Planfeststellung maßgeblichen Belange und
b) bei Flächen im Küstenmeer
die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die
Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und
Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen
nach § 17 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche
bestimmt.
§ 11 Zuständigkeit
für die
Voruntersuchung von Flächen
1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die
Bundesnetzagentur. Sie lässt die Voruntersuchung in Einzelfällen oder
in gleichartigen Fällen nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im
Auftrag wahrnehmen
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
die Aufgaben der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn
dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine
Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 73 Nummer 2
bekannt.
(2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach § 12 Absatz 5 Satz 1
bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser
Fläche Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
zu besorgen sind, die bei Flächen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen im
Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder bei Flächen im
Küstenmeer nicht durch Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung
nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder
ausgeglichen werden können.
§ 12 Verfahren zur
Voruntersuchung von
Flächen
(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung
des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 73 bekannt.
(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich
nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin
durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der
Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden.
Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der
Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz
2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden,
deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und
die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten
Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen
Stelle zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elektronisch
erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der
Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73. Der
Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3
erfolgen.
(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage
der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die
Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Die für
die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur Bereitstellung von
Informationen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der
Ergebnisse des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegenstände
festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Fläche ausnahmsweise
zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen
weitere zu untersuchen sind.
(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die
Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10
Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3.
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach
Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere
Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu
installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung
festgestellt. Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für
das spätere Vorhaben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der
Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche, wenn andernfalls
durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10
Absatz 2 zu besorgen sind. Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz
1 wird ermächtigt
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des
Bundesrates und
2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des
Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. Die Rechtsverordnungen,
die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden,
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die
Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44
Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur
Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 bekannt.
(6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach
Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet ist, macht die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt.
Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Es erfolgt eine
Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.
(7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1
durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum
Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus
der Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung
nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach
Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche
festgestellt wurde. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.
§ 13 Errichtung und
Betrieb von
Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die
zur Anbindung der als geeignet festgestellten Flächen erforderlich
sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach
§ 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche
Bestimmung der
Marktprämie
(1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember
2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in
Betrieb genommen werden, haben für den Strom, der in diesen Anlagen
erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige
Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder
nach § 34 erteilter Zuschlag wirksam ist.
(2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abweichend von Absatz 1
einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Teil 5 haben.
§ 15 Allgemeine
Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes regeln.
Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte
Flächen
§ 16 Gegenstand der
Ausschreibungen
Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 auf
voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die
Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den
anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für
voruntersuchte Flächen.
§ 17
Ausschreibungsvolumen
Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 jährlich zum
Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des
Flächenentwicklungsplans jeweils ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis
900 Megawatt aus, wobei
1. durchschnittlich nicht mehr als die im
Flächenentwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Mengen
ausgeschrieben werden dürfen,
2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuchten
Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem jeweiligen
Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, verteilt wird und
3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am
Ausschreibungsvolumen sich nach dem Flächenentwicklungsplan und der in
der Voruntersuchung festgestellten zu installierenden Leistung auf den
Flächen bestimmt.
§ 18 Veränderung des
Ausschreibungsvolumens
(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschreibungsvolumen und die
Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem
Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur abweichen, wenn und soweit
1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem
Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen
sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist,
2. die Eignung einer Fläche, die nach dem
Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen
soll, nicht festgestellt wurde oder
3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte
Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu widerrufen oder
Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bundesnetzagentur das
Ausschreibungsvolumen nur erhöhen, wenn und soweit die Erreichung des
Ziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gefährdet ist.
Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 ausnahmsweise abweichend
vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung
kommen, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen Festlegungen im
Flächenentwicklungsplan und die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur
zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen im Fall eines
nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen
Rechtsbehelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern.
Die Verringerung entspricht dem Umfang des nach § 83a Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über
mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andernfalls das
Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf weniger als 400 Megawatt
verringert werden müsste.
(3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den
Absätzen 1 und 2 an, muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert
oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren
aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte.
§ 19 Bekanntmachung
der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens sechs
Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17 und 18,
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die
jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine
Fläche verteilt ist,
5. für jede Fläche die Bezeichnung der
Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1
Nummer 4, in dem diese in Betrieb genommen werden soll,
6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der
Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz frühestens
beginnt,
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die
ausgeschriebenen Flächen,
8. den Höchstwert nach § 22,
9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die
Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis
5 vorliegen,
10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die
Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige
Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.
§ 20 Anforderungen
an Gebote
(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen
Gebote folgenden Anforderungen genügen:
1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das
Einverständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 67
Absatz 1 erklären und
2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil des
Ausschreibungsvolumens für die Fläche entsprechen, für die das Gebot
abgegeben wird.
(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für
die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das
Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt
hat.
§ 21 Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro
Kilowatt installierter Leistung.
§ 22 Höchstwert
(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Gebotswert zum
Gebotstermin 1. April 2018, für den im Zuschlagsverfahren nach § 34 ein
Zuschlag erteilt wurde.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des
Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert
unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen
Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben,
dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf
der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt
der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
§ 23
Zuschlagsverfahren, anzulegender
Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem
Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt
des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines
Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
§ 24 Rechtsfolgen
des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte
Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und
zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche,
wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der
Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute kommen,
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche,
solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach §
19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch
beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachten
Kalenderjahr, und
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
a) Anspruch auf Anschluss
der
Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im
Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem
verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes und
b) zugewiesene
Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten
Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin
nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des §
17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte
begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie
nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte
Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3
erneut ausgeschrieben werden.
§ 25 Erstattung von
Sicherheiten an
Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten
für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
nach § 23 erhalten hat.
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen
für bestehende
Projekte
(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in
Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den
Gebotsterminen 1. April 2017 und 1. April 2018 die
Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen
Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen
können.
(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,
1. für die vor dem 1. August 2016
a) nach § 5 oder § 17 der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan festgestellt oder eine
Genehmigung erteilt worden ist,
b) nach § 4 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer eine Genehmigung
erteilt worden ist oder
c) ein Erörterungstermin
nach §
73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden ist
und
2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der
ausschließlichen Wirtschaftszone in
a) der Nordsee in einem der
Cluster 1 bis 8 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie4 oder
b) der Ostsee in einem der
Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie5 .
§ 27
Ausschreibungsvolumen
(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April
2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die
beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt
Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2
trifft die näheren Bestimmungen.
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der
Ostsee erfolgen soll,
2. 500 Megawatt im Jahr 2022,
3. 700 Megawatt im Jahr 2023,
4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und
5. 700 Megawatt im Jahr 2025.
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für
die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der
Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach §
17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 28 Planung der
Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den
Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2
für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c
des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 29 Bekanntmachung
der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht
Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2
bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstwert nach § 33,
4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den
nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden
Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden
Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich
a) aus der
Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau
befindlichen und im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und
17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten
Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden
Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,
b) abzüglich des Umfangs der
auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen
Netzanbindungskapazität
aa) von
bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,
bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung,
cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung oder
dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April
2017,
5. in welchen Fällen clusterübergreifende
Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten
Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem
Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem
clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht,
6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten
Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen,
7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die
Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige
Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.
§ 30 Voraussetzungen
für die Teilnahme
an Ausschreibungen für
bestehende Projekte
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen,
rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote
abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz
2 sind.
(2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden
Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein
oder
2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das
Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden
sein.
Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei
Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte
Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht.
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018
ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2
Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein
Zuschlag erteilt wurde.
§ 31 Anforderungen
an Gebote
(1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:
1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der
Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende
Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1,
2. bei bestehenden Projekten
a) nach § 26 Absatz 2 Nummer
1
Buchstabe a und b eine Bestätigung der für die Feststellung des Plans
oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde über die
Wirksamkeit des Plans oder der Genehmigung,
b) nach § 26 Absatz 2 Nummer
1
Buchstabe c eine Bewertung der für die Feststellung des Plans oder die
Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde darüber, dass das
Vorhaben nach derzeitigem Stand voraussichtlich genehmigungsfähig ist,
und
3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter
für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 Anbindungskapazität
benötigen würde.
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See
mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für
den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. § 30 Absatz
1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
(2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgenden Angaben machen:
1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge, bis
zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindestgebotsmenge),
2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung
eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu bezeichnenden geringeren
Umfang als der Mindestgebotsmenge (Hilfsgebot).
Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen
Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.
§ 32 Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt
installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen
Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
§ 33 Höchstwert
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent
pro Kilowattstunde.
§ 34
Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende
Zuschlagsverfahren durch. Sie
1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote
a) bei unterschiedlichen
Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und
Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit
dem niedrigsten Gebotswert,
b) bei demselben Gebotswert
nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge,
beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die
Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind,
entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für
die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und
2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1
anhand des folgenden Verfahrens:
a) Wenn durch die
Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch
eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird
(Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b
erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt.
b) Der Zuschlag wird in Höhe
der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach
Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem
Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag
erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag
erteilen.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz
1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der
Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für
bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die
Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird,
wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne
Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee
beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der
Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in
der Ostsee erteilt worden sind. Anschließend führt die
Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des
Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der
Absätze 1 und 2 treffen.
§ 35 Flächenbezug
des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche
erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2
ergibt.
§ 36 Zuschlagswert
und anzulegender
Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot
angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
§ 37 Rechtsfolgen
des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte
Bieter
1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35,
solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach §
19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch
beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem
Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das
nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die
Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die
Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender
Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben
Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz
oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei
sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den
Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten
Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024
für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2
400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des
bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende
Realisierungsfristen festsetzen; und
2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
a) Anspruch auf Anschluss
der
Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem
Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des
Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab
dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins
nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b) zugewiesene
Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan
nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen
Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin
nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des §
17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte
begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie
nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach §
35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3
erneut ausgeschrieben werden.
§ 38 Erstattung von
Sicherheiten an
Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten
für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot
keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.
Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 39 Eintrittsrecht
für den Inhaber
eines bestehenden Projekts
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach
Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der
Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den
Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in einen nach § 23 bis zum
31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist
1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der
Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
für die ausschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem die
Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,
2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der
Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer an dem Tag, an dem
die Genehmigung unwirksam wird,
3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfahren beendet wird.
(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische
Person übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom
bisherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis
zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 19 für die
voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht
besteht.
§ 40 Voraussetzungen
und Reichweite
des Eintrittsrechts
1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn
1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche
vollständig oder überwiegend mit der Fläche überschneidet, die
Gegenstand des bestehenden Projekts war, soweit Ersuche oder Anträge
auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das bestehende
Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1.
Januar 2017 geltenden Fassung zurückgestellt waren,
2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotsterminen
nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,
3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende
Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen Zuschlag erhalten hat,
4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine
wirksame Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat,
5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die
Unterlagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie oder die zuständige Landesbehörde
übergeben hat und
6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von
dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche ein Gebot abgegeben
hat.
(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur
teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche
überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte
voruntersuchte Fläche. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der
voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des
bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung
sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche
überschneidet.
§ 41
Datenüberlassung und
Verzichtserklärung
(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber eines bestehenden
Projekts in der ausschließlichen Wirtschaftszone
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
a) sämtliche im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
vom Vorhabenträger eingereichte Unterlagen und
b) sämtliche beim
Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die
denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,
jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten
Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern,
überlässt und
2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingungen, Befristungen
oder sonstigen Nebenbestimmungen zu verzichten
a) auf sämtliche ihm mit der
Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
eingeräumten Rechte und
b) auf sämtliche Rechte an
den
Untersuchungsergebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
(2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des
Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 folgt (materielle
Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in
derselben Frist erfolgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die
Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und
deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung
dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt durch
feststellenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist nach Absatz 2
gegenüber allen Inhabern bestehender Projekte, die eine
Verzichtserklärung abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der
Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollständig sind. In dem
Bescheid ist auch festzustellen, auf welche Fläche sich der Verzicht
und die überlassenen Daten beziehen.
(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind die Absätze 1 und 2
mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das
Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren nach der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
durch die Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ersetzen sind und
2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie die zuständige Landesbehörde tritt.
§ 42 Ausübung des
Eintrittsrechts
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts
spätestens zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung
der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem
Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt,
1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder
elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes
Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt
sein muss, und
2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.
(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine
teilweise Ausübung ist unzulässig.
§ 43 Rechtsfolgen
des Eintritts
Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1
vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht
nach § 42 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 erteilte
Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte
Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.
Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von
Windenergieanlagen auf See, die an das Netz
angeschlossen werden, sowie
Anlagen zur Übertragung des Stroms
§ 44 Geltungsbereich
von Teil 4
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung,
den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See sowie
Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See
einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen
erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen
(Einrichtungen), wenn und soweit
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland liegen oder
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der
Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt.
Sie sind abweichend von Satz 1 nicht
anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden;
deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem
Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind
mit Ausnahme von § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf
Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.
§ 45 Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die
wesentliche Änderung solcher Einrichtungen oder ihres Betriebs bedürfen
der Planfeststellung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch
Plangenehmigungsbehörde.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist anzuwenden.
§ 46 Verhältnis der
Planfeststellung
zu den Ausschreibungen
(1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur
stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche
verfügt, auf die sich der Plan bezieht.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich nach dem 1. Januar
2017
1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses
Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten
Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und
Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum
Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.
(3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden
Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung
und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben
nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende
Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die Planfeststellungsbehörde
bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1.
April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.
(5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende Projekte, die in
keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben,
Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung
und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. Satz
1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend
anzuwenden.
(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf
See, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen
mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der zugehörigen
Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2
wirksam erklärt wurde.
§ 47
Planfeststellungsverfahren
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen
nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf
der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf
See bezieht,
2. eine Darstellung der Sicherheits- und
Vorsorgemaßnahmen,
3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetriebnahme
als Grundlage für eine Entscheidung nach § 48 Absatz 3,
4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10
Absatz 1 verwendet werden können, und
5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde
Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage
und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen
entsprechen.
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so
hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der
Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten
angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem
nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist
nach § 73 Nummer 1 sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen
Tageszeitungen hinzuweisen.
(4) Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu
ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens
nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht
eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
§ 48
Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur
anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für
das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten
feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die
Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu
erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der
Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines
Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur
Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des
Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens
vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren
Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt
sein müssen.
(4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere
a) eine Verschmutzung der
Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und
b) der Vogelzug nicht
gefährdet
wird, und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
nicht beeinträchtigt wird,
4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten
vereinbar ist,
5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-,
Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von
Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,
7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt
wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht, und
8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige
öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem nur festgestellt
werden, wenn der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23 oder nach
§ 34 für die Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der
Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen Belange nach Satz
1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche
zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder
Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten
Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des
Vorhabens auf der Fläche.
(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss
ganz oder teilweise aufheben, wenn
1. Einrichtungen, die Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als
drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder
2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 73
Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine
Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan
festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 46 Absatz 5 oder
nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden
ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die
Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3
Abschnitt 2 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder
2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine
Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine
nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist
einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar
anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und
sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem
benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
§ 49 Vorläufige
Anordnung
Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der
Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten
Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach
§ 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Absatz 4
zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen
Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang
der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73
Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft,
wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten
begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die
Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind,
ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
§ 50
Einvernehmensregelung
Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige
Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt
werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 51
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12
beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits
durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Gleiches gilt, soweit
eine Windenergieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Offshore
nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder
einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans
nach § 17 Absatz 3 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
§ 52
Veränderungssperre
(1) Die
Planfeststellungsbehörde Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der
ausschließlichen
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in
denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder
plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für
die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den
Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5
geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen
erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport
behindern können.
1. Windenergieanlagen auf See oder
sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des
Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder
2. Offshore-Anbindungsleitungen,
einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitende
Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme
untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach §
17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans
nach § 5.
Die Veränderungssperre darf nur solche
Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf
See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder
Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme
oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern
können.
2) Die
Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre
fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans
Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des
Flächenentwicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die
Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zwei überregionalen
Tageszeitungen zu veröffentlichen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt
längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert
werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.
§ 53 Sicherheitszonen
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen
Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen einrichten,
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der
Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der
Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt
erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von
bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die
Einrichtungen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500
Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen
dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies
empfiehlt.
§ 54 Bekanntmachung
der Einrichtungen
und ihrer Sicherheitszonen
Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr
nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt
und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung
von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Pflichten der
verantwortlichen
Personen
Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen,
dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach
einer Betriebseinstellung
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2. keine Beeinträchtigungen
a) der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs,
b) der Sicherheit der
Landes-
und Bündnisverteidigung,
c) sonstiger überwiegender
öffentlicher Belange oder
d) privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu
melden.
§ 56 Verantwortliche
Personen
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die
sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu
Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben,
sind
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen
nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche
Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in
einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs
erforderlichen Zahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der
verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen
sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit
gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind
schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Bestellung sind die
Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den
Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe
ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung
namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das
Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für
den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person
übertragen wird.
§ 57 Überwachung der
Einrichtungen
(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der
Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt,
soweit dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im
Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4 erforderlichen Anordnungen
treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den
verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genannten
Pflichten machen.
(3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer
Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz
oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands
untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere
Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des
Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der
Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht
auf andere Weise abgewendet werden, kann die Planfeststellungsbehörde
einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Anlage anordnen.
(4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Planfeststellung oder
Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der
Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass
eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung oder
Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu
beseitigen ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die
Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige
überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere
Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere
Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Einrichtung durch den
Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum
Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der
Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Einrichtung
durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung bietet.
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Widerruf eines
Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
§ 58 Beseitigung der
Einrichtungen,
Sicherheitsleistung
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung
unwirksam werden, sind die Einrichtungen in dem Umfang zu beseitigen,
wie dies die in § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange
erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung
sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im
Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung
einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz
anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3
angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige
Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der
andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die
Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die
nach § 48 Absatz 6 keiner Planfeststellung bedürfen.
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für
Windenergieanlagen auf See
§ 59
Realisierungsfristen
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf
See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom
Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die
Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine
bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der
Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des
Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über
eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen
auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den
Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge
über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die
Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen
Verkabelung vorzulegen,
3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis
erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See
begonnen worden ist,
4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis
erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer
Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und
5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis
erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der
Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese
Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der
betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten
Gebotsmenge entspricht,
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender
Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1
fünfter Halbsatz.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der
Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des
Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind.
Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
§ 60 Sanktionen bei
Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die
Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entspricht
1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden
Sicherheit,
3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden
Sicherheit,
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu
leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die
technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf
See hergestellt worden ist, und
5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21
oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem
Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten
Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1
Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser
Festlegung entsprechend anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die
Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte
Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,
2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder
3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags
in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge
und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen
auf See ergibt.
§ 61 Ausnahme von
den Sanktionen bei Nichteinhaltung der
Realisierungsfristen
(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die
Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 60 Absatz 3
widerrufen, soweit
1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden
verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das
Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der
Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich
sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und
2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend
wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des
Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage
ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 59 Absatz 2
auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden
der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen
auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher
unterbeauftragter Personen, beruht.
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
feststellen und
2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im
erforderlichen Umfang verlängern.
§ 62 Rückgabe von
Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder den
Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über
eine bestehende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 ganz oder
teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung
gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben,
wenn sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren zum Erhalt
von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2 oder bei der Errichtung der
Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass
1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene
Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des
Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang
beeinträchtigt oder
2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein
bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder
tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht
beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter
Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar
ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des
Bieters fest
1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle,
2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 63 Übergang von
Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen
Flächen übertragen werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen
übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des
bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des
Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über. Sofern bereits ein
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von
Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden,
gehen diese mit dem Zuschlag über.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für
die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und
sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3
müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich angezeigt werden.
(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach
Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf den
geänderten Planfeststellungsbeschluss oder die geänderte
Plangenehmigung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
§ 64 Rechtsfolgen
der Unwirksamkeit von Zuschlägen und
Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1; ein für
eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt
ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte
Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der
Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht
festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das
Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu
beenden,
2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die
zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder
nach § 37 Absatz 1 Nummer 2.
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
(2) Werden ganz oder teilweise
1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren
zur Genehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet, oder
2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung
unwirksam,
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen
Umfang unwirksam.
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem unwirksamen Zuschlag
den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens
oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 73 Nummer 1
bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den
Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch
Verwaltungsakt fest.
§ 65 Erstattung von
Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von
Pönalen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten
für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen
auf See erbracht hat oder
2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1 und
2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur
Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen
erforderlich ist.
§ 66 Nachnutzung;
Verpflichtungserklärung
(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur
Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus
Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, vorsehen,
dass für die Nachnutzung durch einen Dritten
1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehörigen
Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet
und herausgegeben werden müssen und
2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der
Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an
diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und
herausgegeben werden müssen.
(2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei
von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung
schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und
die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die
Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine
Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter
Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See oder der
zugehörigen Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine
Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen
Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder
Besitzerwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 67 Nutzung von
Unterlagen
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der Unwirksamkeit von
Planfeststellungsbeschlüssen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der
Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der
Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach
§ 48 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger
eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der
Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren
Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen
Vorhabenträger zur Verfügung stellen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Absatz 1 aktualisierten
und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der
Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.
Teil 5
Besondere Bestimmungen für
Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 68 Feststellung
einer Pilotwindenergieanlage auf See
Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer
Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und
im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6
handelt. Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden,
die belegen, dass
1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs
einer Windenergieanlage auf See handelt und
2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit
über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.
§ 69
Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See in der
ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer besteht nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See nach
Absatz 1 entspricht
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem
31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen
werden, dem Höchstwert nach § 33 und
2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1.
Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 22.
(3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit
einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in
Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch
auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später
dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend
gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die
Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungsnetzen, an deren
Netz die Anlagen angeschlossen sind.
(4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, für deren Strom der
Anspruch nach Absatz 3 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in
der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem folgenden
Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten
Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach §
19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in diesem Fall
abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erst, wenn
der Anlagenbetreiber den Anspruch geltend machen darf.
(5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3
Nummer 6 ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung der
Bundesnetzagentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die
Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der
Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass es
sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen
Wirtschaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage
handelt.
§ 70
Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und
Beseitigung
(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der
Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er
1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34
auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen
Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,
2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach
§ 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen
Offshore-Anbindungsleitung hat, oder
3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 hat.
(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer
Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist
die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See
durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer
Offshore-Anbindungsleitung zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5
Absatz 2 als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge von
anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung
derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1
abzulehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem Umfang, der im
Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. Die
Bundesnetzagentur kann
1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für
Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder
2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur
Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und
Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den
Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten
für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.
(3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen
auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe
anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan
festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der
Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über
Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt.
Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf
Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone
entsprechend anzuwenden.
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 71
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats – im Fall der Nummer 4
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – zu regeln
1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil
2 Abschnitt 2
a) weitere
Untersuchungsgegenstände der Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1
genannten hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer
wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen,
b) nähere Anforderungen an
den
Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände,
insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards
der Untersuchungen ergeben,
c) ergänzende Festlegungen
zu §
10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft
und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den
genannten Untersuchungen vorliegen,
d) Kriterien, die bei der
Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der
Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind,
und
e) einzelne
Verfahrensschritte
der Voruntersuchung nach § 12,
2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte
Flächen nach den §§ 16 bis 25
a) weitere Voraussetzungen
zur
Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere
aa) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
bb) von
§ 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen
Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur
teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
cc) die
Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der
Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,
b) die Festlegung von
Mindestgebotswerten,
c) eine von § 23 abweichende
Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,
d) die Art, die Form, das
Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die
Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und
3. zur Sicherstellung der Errichtung der
Windenergieanlagen auf See
a) eine Änderung der Fristen
nach § 59 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe
des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder
sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der
zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder
die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt,
b) von § 60 Absatz 3
abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen
eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder
Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und
c) Anpassungen der Höhe von
Pönalen nach § 60 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder
Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und
4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im
Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner
Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 45 bis
54 bedienen darf.
§ 72 Rechtsschutz
bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für
gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 73
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und
Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer
(Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit
eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
§ 74
Verwaltungsvollstreckung
Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der
Plangenehmigung nach § 48 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen
des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro
angeordnet werden kann.
§ 75
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne
Plangenehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt
oder ändert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.
§ 76 Gebühren und
Auslagen
Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen
nach Teil 3 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen
werden.
§ 77
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die
1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind
oder
2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb
genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über
eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von
Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung verfügen,
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange
weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der
Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf
diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme
des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab
Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76
anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung
nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für
Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung
vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine
Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 bekannt gemacht,
endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass
Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung
des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt.
§ 78 Wahrnehmung von
Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem
Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit
Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91
und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden
von den Beschlusskammern getroffen.
§ 79 Fachaufsicht
über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist:
a) nach den §§ 4 bis 8,
b) nach den §§ 9 bis 12,
soweit
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung
wahrnimmt, und
c) nach den §§ 45 bis 58 in
Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und
2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur.
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem
jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.
Anlage (zu
§ 58 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art,
Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der
Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die
im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung geregelte
Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der
Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den
Fall des Übergangs des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der
Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der
Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang
der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in
Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung
einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen
Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige
Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen
können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei
Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck
zur Verfügung stehen.
5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind
so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage
nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
zur Verfügung stehen.
6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier
Jahre von der Planfeststellungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des
realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn
sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem
Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase
gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit
angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des
Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des
Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder
des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach
Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die
Planfeststellungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten
Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die
Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die
Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit
unverzüglich freizugeben.