ENERGIE-CHRONIK |
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Aus: Amtsblatt Nr. L 211 vom 14/08/2009 S. 0055 - 0093
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/54/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [2], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Gemeinschaft schrittweise
geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen
Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen
sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne,
wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr
Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen. (2) Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [4] war ein
wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. (3) Die Freiheiten, die der Vertrag den Bürgern der Union garantiert — unter anderem
der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr,
sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern
die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden
gestattet. (4) Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Strom in der Gemeinschaft
zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere
gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen nichtdiskriminierenden Netzzugang
und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht. (5) Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft,
die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die
Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. Aus diesem
Grund sollten grenzüberschreitende Verbindungsleitungen weiter ausgebaut werden, damit
den Verbrauchern und der Wirtschaft in der Gemeinschaft alle Energieträger zum wettbewerbsfähigsten
Preis bereitgestellt werden können. (6) Ein reibungslos funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte die Erzeuger
unter besonderer Beachtung der Länder und Regionen, die vom Energiemarkt der Gemeinschaft
am stärksten isoliert sind, durch geeignete Anreize zu Investitionen in neue Energieerzeugung,
einschließlich aus erneuerbaren Quellen, veranlassen. Ein reibungslos funktionierender
Markt sollte auch die Verbraucher durch geeignete Maßnahmen zu einer effizienteren
Nutzung der Energie motivieren, wofür eine gesicherte Energieversorgung Grundvoraussetzung
ist. (7) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik
für Europa" wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden
und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche
Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission vom 10. Januar 2007 mit den
Titeln "Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt" und "Untersuchung
der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr.1/2003 (Abschlussbericht)" haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen
Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut
funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen. (8) Um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten
Preisen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden
den grenzüberschreitenden Zugang sowohl für neue Stromversorger aus unterschiedlichen
Energiequellen als auch für Stromversorger, die innovative Erzeugungstechnologien
anwenden, begünstigen. (9) Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung
("wirksame Entflechtung") besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht
nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von
Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren. (10) Die Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung gemäß der
Richtlinie 2003/54/EG haben jedoch nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber
geführt. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und
9. März 2007 aufgefordert, Legislativvorschläge für die "wirksame Trennung der Versorgung
und Erzeugung vom Betrieb der Netze" auszuarbeiten. (11) Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden
Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren,
kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche
Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt
wird, und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, ist zweifellos
ein wirksamer und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete das Europäische Parlament
in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den
Elektrizitätsbinnenmarkt [5] eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs-
und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um in nichtdiskriminierender
Weise Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter
und Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung
sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen
ausüben und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber
oder einem Übertragungsnetz ausüben kann (können). Umgekehrt sollte die Kontrolle
über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen,
die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem
Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen
sollte ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem
Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz halten dürfen. (12) Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern,
Lieferanten und Fernleitungs- bzw. Übertragungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize
für die notwendigen Investitionen zu schaffen und den Zugang von Markteinsteigern
durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten, und den nationalen
Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen. (13) Die Definition des Begriffs "Kontrolle" wurde aus der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
("EG-Fusionskontrollverordnung") [6] übernommen. (14) Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung
von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die sich für eine eigentumsrechtliche
Entflechtung entscheiden, für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr
Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor
und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften für beide Sektoren gelten. (15) Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige
Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten
und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, ein und dieselbe Person
nicht gleichzeitig Mitglied des Leitungsgremium eines Übertragungsnetzbetreibers oder
eines Übertragungsnetzes und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung
oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte es nicht gestattet sein, dass
ein und dieselbe Person Mitglieder des Leitungsgremiums eines Übertragungsnetzbetreibers
oder eines Übertragungsnetzes bestellt und die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder
Versorgungsunternehmen oder Rechte daran ausübt. (16) Die Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers,
der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, sollte es vertikal integrierten
Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig
eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern dieser unabhängige Netzbetreiber
oder dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers
wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen
gewährleistet sind. (17) Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, am 3. September
2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher
die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung
eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs-
und Erzeugungsinteressen ist, zu wählen. (18) Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen
in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten wählen können zwischen
einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen
Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile
des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsunternehmens,
sofern die mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung verbundenen Anforderungen erfüllt
werden. (19) Dabei sollte die volle Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers
(ISO) oder des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (ITO) durch spezifische zusätzliche
Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber
bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende
Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Strommärkte
sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber
sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Übertragungsnetzbetreiber
und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher
Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit
stützen. Die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers sollte ferner unter anderem
durch bestimmte "Karenzzeiten" sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten
Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion
wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position
eröffnen. Das Modell der tatsächlichen Entflechtung unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber
entspricht den Vorgaben, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März
2007 festgelegt hat. (20) Damit mehr Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt entsteht, sollten große
Nichthaushaltskunden den Anbieter wählen und zur Deckung ihres Energiebedarfs Aufträge
an mehrere Anbieter vergeben können. Die Verbraucher sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln
geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern oder ergänzende Angebote
ausgeschlossen werden. (21) Ein Mitgliedstaat hat das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche
Entflechtung in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat dieses
Recht ausgeübt, so ist ein Unternehmen nicht berechtigt, einen unabhängigen Netzbetreiber
oder einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu errichten. Außerdem kann ein
Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, nicht direkt
oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber aus einem Mitgliedstaat,
der sich für die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung entschieden hat, oder
Rechte an einem solchen Übertragungsnetzbetreiber ausüben. (22) Nach der vorliegenden Richtlinie gibt es verschiedene Arten der Marktorganisation
für den Energiebinnenmarkt. Die Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaaten gemäß dieser
Richtlinie treffen kann, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollten
auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen. Die Kommission sollte zur
Frage der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Vertrag und dem Gemeinschaftsrecht gehört
werden. (23) Bei der tatsächlichen Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung
zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Um dies zu erreichen,
sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, allein oder zusammen mit
anderen Personen unter Verletzung der eigentumsrechtlichen Entflechtung oder der Möglichkeit
der Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers die Kontrolle oder Rechte in Bezug
auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlussfassung der Organe
sowohl der Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetze als auch der Erzeugungs-
oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Entflechtung
und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers sollte es, sofern der betreffende Mitgliedstaat
nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, zulässig sein, dass zwei voneinander
getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten
einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben. (24) Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs-
und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft sowohl für Gemeinschaftsunternehmen
als auch für Nichtgemeinschaftsunternehmen gelten. Um sicherzustellen, dass die Netzaktivitäten
und die Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft unabhängig
voneinander bleiben, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern,
die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern.
Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen,
sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung der Stellungnahme
der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Um ferner die Einhaltung der internationalen
Verpflichtungen der Gemeinschaft sowie die Solidarität und die Energiesicherheit in
der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, eine
Stellungnahme zur Zertifizierung in Bezug auf einen Übertragungsnetzeigentümer oder
-betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern
kontrolliert wird, abzugeben. (25) Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen
Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren
des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der
Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Bürger der Union mit Elektrizität kann nur über
Netze erfolgen. Funktionsfähige Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit
der Stromversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union.
Personen aus Drittländern sollte es daher nur dann gestattet sein, die Kontrolle über
ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben, wenn sie die
innerhalb der Gemeinschaft geltenden Anforderungen einer tatsächlichen Trennung erfüllen.
Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft
der Ansicht, dass der Stromübertragungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer
Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Aufrechterhaltung
der Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft erforderlich sind, um eine Bedrohung
der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des
Wohlergehens der Bürger der Union zu vermeiden. Die Energieversorgungssicherheit in
der Gemeinschaft erfordert insbesondere eine Bewertung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs,
des Grades der Abhängigkeit der Gemeinschaft und einzelner Mitgliedstaaten von Energielieferungen
aus Drittländern und der Frage, welche Bedingungen für Energiehandel und -investitionen
von inländischer und ausländischer Seite in einem bestimmten Drittland herrschen.
Die Versorgungssicherheit sollte daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
jedes Einzelfalls sowie der aus dem Völkerrecht — insbesondere aus den internationalen
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland — erwachsenden Rechte
und Pflichte bewertet werden. Gegebenenfalls wird die Kommission aufgefordert, Empfehlungen
zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorzulegen, in denen die Sicherheit
der Energieversorgung der Gemeinschaft behandelt wird, oder zur Aufnahme der erforderlichen
Aspekte in andere Verhandlungen mit diesen Drittländern. (26) Ein nichtdiskriminierender Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für
den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang und Investitionen
Dritter stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene
der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Übertragung, wo Engpässe und der Einfluss
von Erzeugungs- oder Versorgungsinteressen im Allgemeinen ausgeprägter sind als auf
der Verteilerebene. Überdies wurde die rechtliche und funktionale Entflechtung der
Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/54/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend,
und ihre Auswirkungen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt müssen erst noch bewertet werden.
Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können
zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß
umgesetzt und genau überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen
auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht
werden, damit sie ihre vertikale Integration nicht dazu nutzen, ihre Wettbewerbsposition
auf dem Markt, insbesondere bei Haushalts- und kleinen Nichthaushaltskunden, zu stärken. (27) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Modernisierung der Verteilernetze — beispielsweise
durch Einführung intelligenter Netze — die so gestaltet werden sollten, dass dezentrale
Energieerzeugung und Energieeffizienz gefördert werden. (28) Im Fall kleiner Netze kann es notwendig sein, dass die Hilfsdienste von Übertragungsnetzbetreibern
bereitgestellt werden, die mit dem kleinen Netz einen Verbund bilden. (29) Damit kleine Verteilernetzbetreiber finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig
stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betroffenen
Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung
der Verteilung auszunehmen. (30) Wo im Interesse der optimalen Effizienz integrierter Energieversorgung ein
geschlossenes Verteilernetz betrieben wird und besondere Betriebsnormen erforderlich
sind oder ein geschlossenes Verteilernetz in erster Linie für die Zwecke des Netzeigentümers
betrieben wird, sollte die Möglichkeit bestehen, den Verteilernetzbetreiber von Verpflichtungen
zu befreien, die bei ihm — aufgrund der besonderen Art der Beziehung zwischen dem
Verteilernetzbetreiber und den Netzbenutzern — einen unnötigen Verwaltungsaufwand
verursachen würden. Bei Industrie- oder Gewerbegebieten oder Gebieten, in denen Leistungen
gemeinsam genutzt werden, wie Bahnhofsgebäuden, Flughäfen, Krankenhäusern, großen
Campingplätzen mit integrierten Anlagen oder Standorten der Chemieindustrie können
aufgrund der besonderen Art der Betriebsabläufe geschlossene Verteilernetze bestehen. (31) Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen,
der in keinem Verhältnis zur Größe und zur möglichen Wirkung der Elektrizitätserzeuger
steht. Unangemessen lange Genehmigungsverfahren können ein Zugangshindernis für neue
Marktteilnehmer bilden. (32) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die
Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife
sollten auf nichtdiskriminierende Weise für alle Netzbenutzer gelten. (33) Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung
von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings,
dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit
der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit
eingeschränkt wird. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung
vom 8. und 9. März 2007 aufgefordert, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine
weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörden vorsehen. Diese nationalen Regulierungsbehörden sollten sowohl
den Elektrizitäts- als auch den Gassektor abdecken können. (34) Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen
die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten
treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen
sein. Dies steht weder einer gerichtlichen Überprüfung noch einer parlamentarischen
Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte
die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushaltsplan der Regulierungsbehörden
die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigen. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie
bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten gemäß
dem Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und -regeln angewandt
werden. Die Mitgliedstaaten tragen zur Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde
von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft durch ein geeignetes Rotationsverfahren
bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen
und der Größe des Gremiums jedoch gebührend Rechnung zu tragen. (35) Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer,
einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter
Ausgleichsmechanismen. Sobald der Elektrizitätsmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand
erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die
Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert
werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden
aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend
und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden,
um die Einspeisung und Abnahme von Elektrizität auszugleichen und das System nicht
zu gefährden. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten Endkunden und Akteuren, die Endkunden
zusammenfassen, die Teilnahme an den Reserve- und Ausgleichsmärkten ermöglichen. (36) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife
oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Übertragungsnetzbetreibers
oder des (der) Verteilernetzbetreiber(s) oder auf der Grundlage eines zwischen diesen
Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen.
Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für
die Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und
die langfristig durch dezentrale Elektrizitätserzeugung und Nachfragesteuerung vermiedenen
Netzgrenzkosten berücksichtigen. (37) Die Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen
zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die
Verhängung solcher Sanktionen gegen solche Unternehmen vorzuschlagen. Auch sollte
den Regulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung
der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch Förderung
eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden
Energiebinnenmarkt Vorteile für die Kunden herbeiführen. Die Errichtung virtueller
Kraftwerke — Programme zur Freigabe von Elektrizität, durch die Elektrizitätsunternehmen
dazu verpflichtet werden, eine bestimmte Menge an Elektrizität entweder zu verkaufen
oder zur Verfügung zu stellen oder interessierten Versorgern für einen bestimmten
Zeitraum Zugang zu einem Teil ihrer Erzeugungskapazität zu gewähren ist eine der möglichen
Maßnahmen, um auf einen wirksamen Wettbewerb hinzuwirken und das ordnungsgemäße Funktionieren
des Marktes sicherzustellen. Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis
verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung
und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den
Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle
Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese
Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der
Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die
eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, noch die Binnenmarktregeln, etwa die Vorschriften
zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer
Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe
einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt
ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen. (38) Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden
sollte auch die Befugnis vorgesehen werden, Elektrizitätsunternehmen Anreize zu bieten
sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen sie zu verhängen
oder bei einem Gericht die Verhängung solcher Sanktionen vorzuschlagen. Darüber hinaus
sollten die Regulierungsbehörden befugt sein, alle relevanten Informationen von Elektrizitätsunternehmen
anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen vorzunehmen und Streitigkeiten
zu schlichten. (39) Dem Elektrizitätsbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was
eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert.
Die Verbesserung des Wettbewerbs und der Versorgungssicherheit durch leichteren Anschluss
neuer Kraftwerke in das Elektrizitätsnetz in allen Mitgliedstaaten, insbesondere zugunsten
neuer Marktteilnehmer, ist notwendig. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität
und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht
über Unternehmen, die in der Elektrizitätsversorgung tätig sind, ausgebaut werden
muss. Anforderungen dieser Art sollten das bestehende Gemeinschaftsrecht im Bereich
der Finanzmärkte nicht berühren und mit diesen vereinbar sein. Die Energieregulierungsbehörden
und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, um einander zu befähigen,
einen Überblick über die betroffenen Märkte zu bekommen. (40) Bevor die Kommission Leitlinien zur Festlegung der Aufbewahrungsanforderungen
erlässt, sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden [7] errichtete Agentur (nachstehend "Agentur" genannt)
und der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission [8] eingerichtete Ausschuss
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) den Inhalt der Leitlinien gemeinsam
prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur und der Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollten ferner zusammenarbeiten, um weiter zu untersuchen,
ob Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten Gegenstand von vor-
und nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt
diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein. (41) Die Mitgliedstaaten oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, die Regulierungsbehörde
sollten die Ausarbeitung unterbrechbarer Lieferverträge fördern. (42) Überall in der Gemeinschaft sollten Industrie und Handel, einschließlich der
kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Bürger der Union, die von den wirtschaftlichen
Vorteilen des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit
und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch ein hohes Verbraucherschutzniveau
genießen können und insbesondere die Haushalte und, soweit die Mitgliedstaaten dies
für angemessen halten, Kleinunternehmen in den Genuss gemeinwirtschaftlicher Leistungen
kommen können, insbesondere hinsichtlich Versorgungssicherheit und angemessener Tarife.
Darüber hinaus sollten diese Kunden ein Recht auf Wahlmöglichkeiten, Fairness, Interessenvertretung
und die Inanspruchnahme eines Streitbeilegungsverfahrens haben. (43) Fast alle Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, den Wettbewerb im
Elektrizitätserzeugungsmarkt durch ein transparentes Genehmigungsverfahren zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit vorsehen, zur Versorgungssicherheit
durch eine Ausschreibung oder ein vergleichbares Verfahren für den Fall beizutragen,
dass sich im Wege des Genehmigungsverfahrens keine ausreichenden Elektrizitätserzeugungskapazitäten
schaffen lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Interesse des
Umweltschutzes und der Förderung neuer, noch nicht ausgereifter Technologien Kapazitäten
auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien auszuschreiben. Die neuen Kapazitäten
schließen unter anderem Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung
ein. (44) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot
und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht
über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem die
zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird.
Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die geeigneten Maßnahmen getroffen
werden können, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Der Aufbau und
der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten
sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt
der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten und der
dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung
sicherzustellen. (45) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und,
soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf
Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten
und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher
Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten
die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen
Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen,
in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele
untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen
auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten sollten
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt
treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden
Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung
von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems
beinhalten. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können
die Maßnahmen zur Gewährleistung dieses Angebots unterschiedlich ausfallen, je nachdem,
ob sie für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen gedacht sind. (46) Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende
Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen
Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den
Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und
einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen
Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht
einzuhalten ist. (47) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, einen Versorger letzter Instanz
zu benennen. Hierbei kann es sich um die Verkaufsabteilung eines vertikal integrierten
Unternehmens handeln, das auch die Tätigkeit der Verteilung ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen
erfüllt sind. (48) Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher
Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene
vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu solchen Instrumenten können auch Haftungsregelungen
zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen. (49) Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen,
sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen. (50) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der
Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen
weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs
und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern,
zugute kommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene,
unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts,
festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet
werden. Die Unionsbürger und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten,
Kleinunternehmen sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der
Angemessenheit der Preise darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen erfüllt werden. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden
ist der Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten. Deshalb sollten die
Verbraucher Zugang zu ihren Verbrauchsdaten und den damit verbundenen Preisen und
Dienstleistungskosten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot
auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch
darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden.
Vorauszahlungen sollten den wahrscheinlichen Stromverbrauch widerspiegeln, und die
unterschiedlichen Zahlungssysteme sollten diskriminierungsfrei sein. Sofern die Verbraucher
ausreichend häufig über die Energiekosten informiert werden, schafft dies Anreize
für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über
die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen
erhalten. In dieser Hinsicht wird die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz
und Energiedienstleistungen [9] den Verbrauchern helfen, ihre Energiekosten zu senken. (51) Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen,
und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der
Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen
gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet
sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden
im größeren Kontext der Gemeinschaft die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugute kommen.
Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem
Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden. (52) Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem
Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte nach Absprache mit den relevanten
Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden,
Verbraucherorganisationen und Elektrizitätsunternehmen, eine verständliche, benutzerfreundliche
Checkliste für Energieverbraucher erstellen, die praktische Informationen für die
Verbraucher über ihre Rechte enthält. Diese Checkliste sollte allen Verbrauchern zur
Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden. (53) Die Energiearmut ist in der Gemeinschaft ein wachsendes Problem. Mitgliedstaaten,
die davon betroffen sind, sollten deshalb, falls dies noch nicht geschehen ist, nationale
Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut
schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern.
Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für
schutzbedürftige Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept,
beispielsweise im Rahmen der Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten
sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von
Wohngebäuden getroffen werden. Zumindest sollte mit dieser Richtlinie die Möglichkeit
dafür geschaffen werden, dass schutzbedürftige Kunden durch politische Maßnahmen auf
nationaler Ebene begünstigt werden. (54) Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher
ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten
Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten. (55) Die Einführung intelligenter Messsysteme sollte nach wirtschaftlichen Erwägungen
erfolgen können. Führen diese Erwägungen zu dem Schluss, dass die Einführung solcher
Messsysteme nur im Falle von Verbrauchern mit einem bestimmten Mindeststromverbrauch
wirtschaftlich vernünftig und kostengünstig ist, sollten die Mitgliedstaaten dies
bei der Einführung intelligenter Messsysteme berücksichtigen können. (56) Die Marktpreise sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes und
für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen setzen. (57) Für die Mitgliedstaaten sollte es die oberste Priorität sein, den fairen Wettbewerb
und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger und die Entwicklung von Kapazitäten
für neue Erzeugungsanlagen zu fördern, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten
Elektrizitätsbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können. (58) Zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten die
Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf Gemeinschafts-
und regionaler Ebene fördern, wobei dies auch die in der Gemeinschaft nach wie vor
bestehenden isolierte "Strominseln" bildenden Netze einschließen sollte. (59) Eines der Hauptziele dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen
Elektrizitätsbinnenmarktes auf der Grundlage eines gemeinschaftsweiten Verbundnetzes
sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen
oder regionale Märkte betreffen, eine der Hauptaufgaben der Regulierungsbehörden sein,
die sie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Agentur wahrnehmen. (60) Auch die Sicherstellung gemeinsamer Regeln für einen wirklichen Elektrizitätsbinnenmarkt
und eine umfassende, allgemein zugängliche Energieversorgung sollten zu den zentralen
Zielen dieser Richtlinie gehören. Unverzerrte Marktpreise würden in diesem Zusammenhang
einen Anreiz für den Aufbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und für Investitionen
in neue Erzeugungsanlagen bieten und dabei langfristig zu einer Konvergenz der Preise
führen. (61) Die Regulierungsbehörden sollten dem Markt auch Informationen zur Verfügung
stellen, um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Überwachung und Beobachtung
des Elektrizitätsbinnenmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung
— einschließlich solcher Aspekte wie Erzeugungskapazität, verschiedene Elektrizitätserzeugungsquellen,
Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender
Handel, Engpassmanagement, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität
und ökologische Verbesserungen sowie Effizienzsteigerungen — wahrzunehmen. Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten den Wettbewerbsbehörden und der Kommission melden, in
welchen Mitgliedstaaten die Preise den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren
des Marktes beeinträchtigen. (62) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden
Elektrizitätsbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. (63) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel [10] kann die Kommission Leitlinien erlassen, um das erforderliche Maß
an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen
handelt, sind, auch im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen der Richtlinie, ein nützliches
Instrument, das im Bedarfsfall schnell angepasst werden kann. (64) Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] erlassen
werden. (65) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien zu erlassen,
die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie erforderliche
Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von
allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese
Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses
1999/468/EG zu erlassen. (66) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
[12] sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse
der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen
sind, und diese zu veröffentlichen. (67) Wegen des Umfangs der durch den vorliegenden Rechtsakt an der Richtlinie 2003/54/EG
vorgenommenen Änderungen sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit
und der Vereinfachung in einem einzigen Text in einer neuen Richtlinie neu gefasst
werden. (68) Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet
die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundsätze — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung,
-übertragung, -verteilung und -versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes
erlassen, um in der Gemeinschaft für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb
geprägte Strommärkte zu sorgen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des
Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen
und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden
in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die
Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
klargestellt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Erzeugung" die Produktion von Elektrizität; 2. "Erzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt; 3. "Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz
zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der
Versorgung; 4. "Übertragungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich
ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene
Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken; 5. "Verteilung" den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger
Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme
der Versorgung; 6. "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich
ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene
Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken; 7. "Kunden" einen Großhändler oder Endkunden, die Elektrizität kaufen; 8. "Großhändler" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum
Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig
ist, kauft; 9. "Endkunden" einen Kunden, der Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft; 10. "Haushalts-Kunde" einen Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt
kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein; 11. "Nichthaushaltskunde" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität
für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger
und Großhändler; 12. "zugelassener Kunde" einen Kunde, dem es gemäß Artikel 33 frei steht, Elektrizität
von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen; 13. "Verbindungsleitung" Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen
dient; 14. "Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch
eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind; 15. "Direktleitung" entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit
ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; 16. "wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; 17. "Hilfsdienst" einen zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlicher
Dienst; 18. "Netzbenutzer" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in
ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen oder daraus versorgt werden; 19. "Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität
an Kunden; 20. "integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes
Unternehmen; 21. "vertikal integriertes Unternehmen" ein Elektrizitätsunternehmen oder eine
Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt
ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen
bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung
oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit
Elektrizität wahrnimmt; 22. "verbundenes Unternehmen" verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der
Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44
Absatz 2 Buchstabe g [] des Vertrags über den konsolidierten Abschluss [14] und/oder
assoziierte Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 jener Richtlinie und/oder
Unternehmen, die denselben Aktionären gehören; 23. "horizontal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen, das mindestens eine
der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung
mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs
ausübt; 24. "Ausschreibungsverfahren" das Verfahren, durch das ein geplanter zusätzlicher
Bedarf und geplante Ersatzkapazitäten durch Lieferungen aus neuen oder bestehenden
Erzeugungsanlagen abgedeckt werden; 25. "langfristige Planung" die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen
in Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage
des Netzes und zur Sicherung der Versorgung der Kunden; 26. "kleines, isoliertes Netz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3000
GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs
mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann; 27. "isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh
im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist; 28. "Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung
als auch die Betriebssicherheit; 29. "Energieeffizienz/Nachfragesteuerung" ein globales oder integriertes Konzept
zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch
senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz
oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen
zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung
der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der
damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten
die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen; 30. "erneuerbare Energiequelle" eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind,
Sonne, Erdwärme, Wellen und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas
und Biogas); 31. "dezentrale Erzeugungsanlage" eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage; 32. "Elektrizitätsversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Elektrizität,
mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten; 33. "Elektrizitätsderivat" ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente [15] genanntes Finanzinstrument, sofern dieses
Instrument Elektrizität betrifft; 34. "Kontrolle" Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen
unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit
gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben,
insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens
des Unternehmens; b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung,
die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren; 35. "Elektrizitätsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die mindestens
eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität
wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang
mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden. KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau
und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet
des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick
auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten
nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich
der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden. (2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen
im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf
Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis
der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren
Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt,
transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten
Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern
sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung
sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren
Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung
vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz
erhalten wollen. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die
Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen,
die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme
von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung
verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität
zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden
Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die
Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen
Verteilerunternehmen die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und
Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 6
festgelegt worden sind. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,
die Marktstellung der privaten sowie der kleinen und mittleren Verbraucher zu stärken,
indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser
Verbrauchergruppe fördern. Unterabsatz 1 wird in transparenter und nichtdiskriminierender Weise umgesetzt,
wobei die Öffnung des Marktes gemäß Artikel 33 nicht behindert werden darf. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden das Recht haben, von
einem Lieferanten — sofern dieser zustimmt — mit Strom versorgt zu werden,
unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als Lieferant zugelassen
ist, sofern der Lieferant die geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich
einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen
Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorgungsunternehmen
diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Lieferant
zugelassen sind. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) in den Fällen, in denen Kunden im Rahmen der Vertragsbedingungen beabsichtigen,
den Lieferanten zu wechseln, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von
drei Wochen vornehmen, und b) die Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten
Rechte allen Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der
Dauer gewährt werden. (6) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen
2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte
gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen. (7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden
und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener
Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat das Konzept des
"schutzbedürftigen Kunden", das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das
Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung
auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen
im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen
sie Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz
der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem
neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen
solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. (8) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise im Zusammenhang
mit der Ausarbeitung nationaler energiepolitischer Aktionspläne oder mit Leistungen
im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme, um die notwendige Stromversorgung
für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten oder Zuschüsse für Verbesserungen
der Energieeffizienz zu gewähren sowie Energiearmut, sofern sie erkannt wurde,
zu bekämpfen, auch im breiteren Kontext der Armut. Die Maßnahmen dürfen die
in Artikel 33 geforderte Öffnung des Marktes oder das Funktionieren des Marktes
nicht beeinträchtigen, und die Kommission ist erforderlichenfalls gemäß Absatz
15 dieses Artikels von ihnen in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung kann
auch Maßnahmen innerhalb des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit enthalten. (9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen
auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial
Folgendes angeben: a) den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant
im vorangegangenen Jahr verwendet hat, und zwar verständlich und in einer auf nationaler
Ebene eindeutig vergleichbaren Weise; b) zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei
denen Informationen über die Umweltauswirkungen — zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen
und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im
vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität — öffentlich zur Verfügung stehen; c) Informationen über ihre Rechte im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die
ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Buchstaben a und b von Unterabsatz 1 können bei Elektrizitätsmengen,
die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Gemeinschaft eingeführt werden, die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen
für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde
ergreift die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die
von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden,
verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene
eindeutig vergleichbar sind. (10) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen
und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes, wozu gegebenenfalls auch
Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen
und Maßnahmen für Versorgungssicherheit gehören. Diese Maßnahmen können insbesondere
die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der
erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten
gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene
vorhandenen Instrumente umfassen. (11) Um die Energieeffizienz zu fördern, empfehlen die Mitgliedstaaten oder, wenn
dies von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist, die Regulierungsbehörden nachdrücklich,
dass die Elektrizitätsunternehmen den Stromverbrauch optimieren, indem sie beispielsweise
Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder
gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen. (12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet
werden, über die die Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte,
das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, erhalten. Diese Anlaufstellen können in allgemeinen Verbraucherinformationsstellen
angesiedelt sein. (13) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein unabhängiger
Mechanismus, beispielsweise ein unabhängiger Beauftragter für Energie oder
eine Verbraucherschutzeinrichtung, geschaffen wird, um sicherzustellen, dass
Beschwerden effizient behandelt und gütliche Einigungen herbeigeführt werden. (14) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 7, 8, 32 und/oder 34 nicht
anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde und
soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird,
das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt
unter anderem der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie
und Artikel 86 des Vertrags. (15) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission
über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes,
getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen
Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser
Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend
alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen
eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. (16) Die Kommission erstellt in Absprache mit den relevanten Interessenträgern,
einschließlich der Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen,
Elektrizitätsunternehmen und, ausgehend von den bisher erzielten Fortschritten, Sozialpartnern,
eine verständliche und kurz gefasste Checkliste der Energieverbraucher mit praktischen
Informationen in Bezug auf die Rechte der Energieverbraucher. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die Stromversorger oder Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit
mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbrauchern
eine Kopie der Checkliste zur Verfügung zu stellen, und gewährleisten, dass diese
öffentlich zugänglich ist. Artikel 4 Beobachtung der Versorgungssicherheit Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Beobachtung der Versorgungssicherheit. Soweit
die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel
35 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Diese Beobachtung betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete
Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten,
die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen
und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden
veröffentlichen alle zwei Jahre bis 31. Juli einen Bericht über die bei der Beobachtung
dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche
Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission. Artikel 5 Technische Vorschriften Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden
gewährleisten, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und
für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener
Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen
an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen
Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und
nichtdiskriminierend sein. Die Agentur kann gegebenenfalls geeignete Empfehlungen
abgeben, wie diese Vorschriften kompatibel gestaltet werden können. Diese Vorschriften
werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft
[16] mitgeteilt. Artikel 6 Förderung der regionalen Zusammenarbeit (1) Die Mitgliedstaaten sowie die Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um als
ersten Schritt hin zum einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen
Märkte auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Die Mitgliedstaaten
oder, wenn von dem Mitgliedstaat vorgesehen, die Regulierungsbehörden fördern und
vereinfachen insbesondere die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf regionaler
Ebene, auch in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, um einen Wettbewerbsbinnenmarkt
für Elektrizität zu schaffen, fördern die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens
und des technischen Rahmens und ermöglichen die Einbindung der isolierten Netze, zu
denen die in der Gemeinschaft nach wie vor bestehenden "Strominseln" gehören. Die
geografischen Gebiete, auf die sich diese regionale Zusammenarbeit erstreckt, umfassen
die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten geografischen
Gebiete. Die Zusammenarbeit kann sich zusätzlich auf andere geografische Gebiete erstrecken. (2) Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern
zusammen, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit
die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten. Ist
die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit
erforderlich sind, spricht sie geeignete Empfehlungen aus. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie dafür, dass
die Übertragungsnetzbetreiber für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung
der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme
verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. (4) Wirkt ein vertikal integrierter Übertragungsnetzbetreiber an einem zur Umsetzung
dieser Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, so stellt dieses gemeinsame
Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm auf und führt es durch: darin sind die Maßnahmen
aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige
Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt,
welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels
der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm
bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch
die Gleichbehandlungsbeauftragten der vertikal integrierten Übertragungsnetzbetreiber
kontrolliert. KAPITEL III ERZEUGUNG Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten (1) Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren,
das nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien anzuwenden
ist. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen
zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Bei der Festlegung geeigneter
Kriterien tragen die Mitgliedstaaten folgenden Aspekten Rechnung: a) Sicherheit und Sicherung des elektrischen Netzes der Anlagen und zugehörigen
Ausrüstungen, b) Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit, c) Umweltschutz, d) Flächennutzung und Standortwahl, e) Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden, f) Energieeffizienz, g) Art der Primärenergieträger, h) spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche und
finanzielle Leistungsfähigkeit, i) Einhaltung der nach Artikel 3 getroffenen Maßnahmen, j) Beitrag der Erzeugungskapazitäten zum Erreichen des in Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen [17] genannten gemeinschaftlichen
Ziels, bis 2020 mindestens 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch
Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, und k) Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für kleine dezentrale und/oder an das
Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen besondere Genehmigungsverfahren gelten,
die der begrenzten Größe und der möglichen Auswirkung dieser Anlagen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können für dieses konkrete Genehmigungsverfahren Leitlinien
festlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder sonstige zuständige nationale
Behörden einschließlich der für die Planung zuständigen Stellen überprüfen diese Leitlinien
und können Änderungen empfehlen. Wo die Mitgliedstaaten gesonderte Genehmigungsverfahren für die Flächennutzung
eingeführt haben, die für neue Großprojekte im Bereich Infrastruktur bei Erzeugungskapazitäten
gelten, wenden die Mitgliedstaaten diese Verfahren gegebenenfalls auch auf die Errichtung
neuer Erzeugungskapazitäten an, wobei die Verfahren diskriminierungsfrei und in einem
angemessenen Zeitraum Anwendung finden müssen. (4) Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt gemacht.
Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller mitzuteilen.
Diese Gründe müssen objektiv, nichtdiskriminierend, stichhaltig und hinreichend belegt
sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Artikel 8 Ausschreibung neuer Kapazitäten (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass neue Kapazitäten oder Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen
im Interesse der Versorgungssicherheit über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich
Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage veröffentlichter
Kriterien bereitgestellt bzw. getroffen werden können. Diese Verfahren kommen jedoch
nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens
geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen
allein nicht gewährleistet ist. (2) Die Mitgliedstaaten können im Interesse des Umweltschutzes und der Förderung
neuer Technologien, die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden, die Möglichkeit
dafür schaffen, dass neue Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien
ausgeschrieben werden. Diese Ausschreibung kann sich sowohl auf neue Kapazitäten als
auch auf Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen erstrecken. Ein Ausschreibungsverfahren
kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Erreichung der betreffenden Ziele durch die
im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen
Maßnahmen allein nicht gewährleistet ist. (3) Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für Erzeugungskapazitäten und
Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen werden mindestens sechs Monate vor
Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausschreibungsbedingungen werden jedem interessierten Unternehmen, das seinen
Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit
es auf die Ausschreibung antworten kann. Zur Gewährleistung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens enthalten
die Ausschreibungsbedingungen eine genaue Beschreibung der Spezifikationen des Auftrags
und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie eine vollständige Liste der
Kriterien für die Auswahl der Bewerber und die Auftragsvergabe, einschließlich der
von der Ausschreibung erfassten Anreize wie z. B. Beihilfen. Die Spezifikationen können
sich auch auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Aspekte erstrecken. (4) Im Falle einer Ausschreibung für benötigte Produktionskapazitäten müssen auch
Angebote für langfristig garantierte Lieferungen von Elektrizität aus bestehenden
Produktionseinheiten in Betracht gezogen werden, sofern damit eine Deckung des zusätzlichen
Bedarfs möglich ist. (5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde oder eine von der Erzeugung, Übertragung
und Verteilung von Elektrizität sowie von der Elektrizitätsversorgung unabhängige
öffentliche oder private Stelle, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde gemäß
Artikel 35 handeln kann und die für die Durchführung, Beobachtung und Kontrolle des
in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig
ist. Ist ein Übertragungsnetzbetreiber in seinen Eigentumsverhältnissen völlig unabhängig
von anderen, nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängenden Tätigkeitsbereichen,
kann der Übertragungsnetzbetreiber als für die Durchführung, Beobachtung und Kontrolle
des Ausschreibungsverfahrens zuständige Stelle benannt werden. Diese Behörde oder
Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten
gemachten Angaben zu gewährleisten. KAPITEL IV BETRIEB DES ÜBERTRAGUNGSNETZES Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab 3. März 2012 a) jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber
agiert; b) ein und dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind), i) direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine
der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle
über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte
an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch ii) direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder
ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen
auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte
an einem solchen Unternehmen auszuüben; c) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates,
des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers
oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle
über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung
wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und d) nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des
Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines
Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch
eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere
Folgendes ein: a) die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, b) die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen oder c) das Halten einer Mehrheitsbeteiligung. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff "Unternehmen,
das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt" auch ein "Unternehmen,
das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt" im Sinne der Richtlinie
2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt [18] und schließen die Begriffe "Übertragungsnetzbetreiber"
und "Übertragungsnetz" auch "Fernleitungsnetzbetreiber" und "Fernleitungsnetz" im
Sinne derselben Richtlinie ein. (4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 3. März 2013 Ausnahmen von den Bestimmungen
des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Übertragungsnetzbetreiber nicht
Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind. (5) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn zwei oder
mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen,
das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden
Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Joint Venture
sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 13 als unabhängiger Netzbetreiber oder als
unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber für die Zwecke des Kapitels V zugelassen. Für
die Umsetzung dieses Artikels gilt Folgendes: (6) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person
um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, so gelten zwei
von einander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle
über einen Übertragungsnetzbetreiber oder über ein Übertragungsnetz und andererseits
über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt,
ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en). (7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die in Artikel 16 genannten
wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt,
der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, noch sein Personal an Unternehmen
weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen. (8) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal
integrierten Unternehmen gehört, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht
anzuwenden. In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder a) einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 13 benennen oder b) die Bestimmungen des Kapitels V einhalten. (9) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal
integrierten Unternehmen gehört und Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit
des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Kapitels V,
kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden. (10) Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 9 des vorliegenden
Artikels zugelassen und benannt wird, ist es nach den Verfahren des Artikels 10 Absätze
4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.
714/2009 zu zertifizieren, wobei die Kommission überprüft, ob die bestehenden Regelungen
eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten
als die Bestimmungen des Kapitels V. (11) Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Übertragungsnetz besitzen, können
in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen. (12) Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen,
können in einem Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, unter keinen Umständen direkt
oder indirekt die Kontrolle über einen entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber übernehmen
oder Rechte an diesem Übertragungsnetzbetreiber ausüben. Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern (1) Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber zugelassen und benannt
wird, muss es gemäß den in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und in
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Verfahren zertifiziert werden. (2) Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der
nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren
bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 9 genügen, werden von den
Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung
der Übertragungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die Regulierungsbehörde über alle
geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der
festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen. (4) Die Regulierungsbehörden beobachten die ständige Einhaltung des Artikels 9.
Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren
ein a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3; b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich
der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber
erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 9 führen kann oder wenn
sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen
ist, oder c) wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt. (5) Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten
ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch
die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende
Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen
Verfahrens wirksam. (6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung
eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung
betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt.
Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. (7) Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber
und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um
Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten
Informationen ersuchen. (8) Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible
Informationen vertraulich. Artikel 11 Zertifizierung in Bezug auf Drittländer (1) Beantragt ein Übertragungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder
mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung,
so teilt die Regulierungsbehörde dies der Kommission mit. Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände
mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren
Drittländern die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber
erhalten. (2) Der Übertragungsnetzbetreiber teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit,
die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern
die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Übertragungsnetzbetreiber erhalten. (3) Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung
des Übertragungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung
des Übertragungsnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht a) nachgewiesen wird, dass die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel
9 genügt und b) der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen
Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der
Energieversorgung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Bei der
Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend
benannte andere zuständigen Behörde i) die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesen Drittländern, die
aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern,
dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit
behandelt werden — erwachsen; ii) die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die
aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht
in Einklang stehen, und iii) andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands. (4) Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung
zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde und/oder die
benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor der Annahme einer Entscheidung
der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu
der Frage einholt, ob a) die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 9 genügt und b) eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft durch die
Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist. (6) Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang.
Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt sie
der nationalen Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen
Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme. Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte der Agentur,
des betroffenen Mitgliedstaats sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall
verlängert sich die Zweimonatsfrist um zwei Monate. Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums
keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen
die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt. (7) Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen
aus einem oder mehreren Drittländern die Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft
nicht gefährden werden, berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des/der betreffenden Drittlands/Drittländer
sowie b) die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesem/n Drittland/Drittländern,
die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern,
dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit
geregelt werden — erwachsen. (8) Die nationale Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über
die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 6 genannten
Frist. Die nationale Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der
Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten haben
in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung
die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines
anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde
für die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass
die nationale Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der
Bewertung dieser zuständigen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der
nationalen Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission
veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission
ab, so muss der betreffende Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung
für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen. (9) Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in Einklang
mit dem Gemeinschaftsrecht nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen
der öffentlichen Sicherheit durchzuführen. (10) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens
für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem
in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (11) Dieser Artikel gilt mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a auch für die Mitgliedstaaten,
für die nach Artikel 44 eine Ausnahmeregelung gilt. Artikel 12 Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich, a) auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage
nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen
und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige
Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen; b) zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen
erforderlichen Mittel vorhanden sind; c) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur
Versorgungssicherheit beizutragen; d) die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs
mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Daher ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers,
ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in
diesem Zusammenhang die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste — einschließlich
jener, die zur Befriedigung der Nachfrage geleistet werden — zu gewährleisten, sofern
diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem
das Netz einen Verbund bildet; e) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist,
ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb,
den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen; f) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten, g) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen
effizienten Netzzugang benötigen. h) unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen
im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel
13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren
Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben;
bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber
in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Artikel 13 Unabhängige Netzbetreiber (ISO) (1) In den Fällen in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal
integrierten Unternehmen gehört, können die Mitgliedstaaten entscheiden, Artikel 9
Absatz 1 nicht anzuwenden, und auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes
einen unabhängigen Netzbetreiber benennen. Die Benennung bedarf der Zustimmung der
Kommission. (2) Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden
Bedingungen zulassen und benennen: a) der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels
9 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genügt; b) der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen,
technischen, personellen und materieller Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß
Artikel 12 wahrzunehmen; c) der Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten
10-jährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen; d) der Eigentümer des Übertragungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in
der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachzukommen. Zu diesem Zweck
legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen
getroffene vertragliche Vereinbarungen im Entwurf vor; und e) der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber
auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen. (3) Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde,
dass sie den Anforderungen des Artikels 11 und Absatz 2 dieses Artikels genügen, werden
von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt
das Zertifizierungsverfahren des Artikels 10 dieser Richtlinie und des Artikels 3
der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder des Artikels 11 dieser Richtlinie. (4) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung
des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme
von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern
gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, für Betrieb, Wartung und Ausbau
des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des
Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen.
Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich
Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich.
Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Kapitels. Der Übertragungsnetzeigentümer darf weder für
die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich
sein. (5) Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, ist der Eigentümer des Übertragungsnetzes
zu Folgendem verpflichtet: a) Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen
und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle
sachdienlichen Informationen liefert. b) Er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde
genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine
andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen
Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes
sowie die anderen interessierten Parteien. c) Er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab,
mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers
betreffen, und d) Er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen
Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er
gemäß Absatz b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich
des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat. (6) In enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde wird die zuständige nationale
Wettbewerbsbehörde mit sämtlichen maßgeblichen Befugnissen ausgestattet, die es ihr
ermöglichen, wirksam zu beobachten, ob der Übertragungsnetzeigentümer seinen Verpflichtungen
gemäß Absatz 5 nachkommt. Artikel 14 Entflechtung der Übertragungsnetzeigentümer (1) Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, müssen Übertragungsnetzeigentümer,
die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, zumindest hinsichtlich ihrer
Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten
sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. (2) Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers gemäß Absatz 1 sicherzustellen,
sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden: a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des
Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für
den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung
zuständig sind. b) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt
werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, und c) Der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus
dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen
werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms.
In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter
im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms
zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht
über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. (3) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzeigentümer
den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch
Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen. Artikel 15 Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten (1) Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen
einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen ist der Betreiber
des Übertragungsnetzes verantwortlich für die Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen
in seinem Gebiet und für die Nutzung der Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen,
soweit er diese Funktion hat. (2) Die Einspeisung aus den Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen
erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden,
sofern sie dazu befugt sind, genehmigen, die objektiv und veröffentlicht sein sowie
auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren
des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche
Vorrang von Elektrizität aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus
Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen
berücksichtigt. (3) Ein Mitgliedstaat verpflichtet die Netzbetreiber dazu, dass sie bei der Inanspruchnahme
von Erzeugungsanlagen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit
Artikel 16 der Richtlinie 2009/28/EG handeln. Die Mitgliedstaaten können dem Netzbetreiber
auch zur Auflage machen, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen
den Vorrang gibt, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten. (4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit anordnen, dass
Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des
gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Primärenergie
nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische
Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen. (5) Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorsehen, die Regulierungsbehörden
machen den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage, bei der Wartung und dem Ausbau
des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen
einzuhalten. (6) Soweit sie diese Funktion haben, beschaffen sich die Übertragungsnetzbetreiber
die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in ihrem
Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. (7) Die von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für
das Elektrizitätsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein,
einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte
zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch
die Übertragungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem
mit Artikel 37 Absatz 6 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise
und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht. Artikel 16 Vertraulichkeitsanforderungen für Betreiber und Eigentümer von Übertragungsnetzen (1) Unbeschadet des Artikels 30 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung
von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer
eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen,
von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert,
dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen
können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden. Insbesondere gibt er keine
wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es
sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung
der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung stellen die Mitgliedstaaten
ferner sicher, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und die übrigen Teile des
Unternehmens — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten
— keine gemeinsamen Einrichtungen wie z. B. gemeinsame Rechtsabteilungen in Anspruch
nehmen. (2) Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die
sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen
hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen
nicht missbrauchen. (3) Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes
erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Die Wahrung der Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen bleibt von dieser Verpflichtung unberührt. KAPITEL V UNABHÄNGIGER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER (ITO) Artikel 17 Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen
und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen
dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich
sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes: a) Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung
erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers
sein. b) Das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich
ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Übertragungsnetzbetreiber
angestellt sein. c) Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile
des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt. Der Übertragungsnetzbetreiber
darf jedoch für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, sofern
dabei i) die Nutzer nicht diskriminiert werden, die Dienstleistungen allen Nutzern unter
den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Erzeugung
und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und ii) die dafür geltenden Vertragsbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt
werden. d) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 20 sind dem
Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte
und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung
durch den Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen
bereitzustellen. (2) Die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung beinhaltet neben den in
Artikel 12 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten: a) Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners
für Dritte und für die Regulierungsbehörden; b) Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds
der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (nachstehend "ENTSO (Strom)" genannt); c) Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung
zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern. d) Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten,
Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie z. B. Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten,
Energieverbrauch für Verluste); e) Betrieb, Wartung und Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen
Übertragungsnetzes; f) Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes,
eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit; g) Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern,
von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten
zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern, und h) alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung,
Buchhaltung und Ist-Dienste. (3) Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Artikel 1 der Richtlinie 68/151/EWG
des Rates genannten Rechtsformen [19]. (4) Übertragungsnetzbetreiber müssen in Bezug auf ihre Unternehmensidentität, ihre
Kommunikation, ihre Markenpolitik sowie ihre Geschäftsräume dafür Sorge tragen, dass
eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Unternehmens
oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. (5) Übertragungsnetzbetreiber unterlassen die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen
oder -Ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil
vertikal integrierter Unternehmen und gewährleisten, dass sie in Bezug auf IT-Systeme
oder -Ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen
Auftragnehmern zusammenarbeiten. (6) Die Rechnungslegung von Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern
als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei
dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Artikel 18 Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers (1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 20 muss der
Übertragungsnetzbetreiber a) in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung
und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse
haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt, und b) die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder
Kapitalerhöhung zu beschaffen. (2) Der Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel
verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsgeschäft ordnungsgemäß und effizient
zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz
aufzubauen und aufrechtzuerhalten. (3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen
Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am
Unternehmen des Übertragungsnetzbetreibers halten. Der Übertragungsnetzbetreiber darf
weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten und
darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen
erhalten. (4) Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Übertragungsnetzbetreibers
gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Kapitel. Das vertikal
integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Übertragungsnetzbetreibers
in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die
notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß
Artikel 22 weder direkt noch indirekt beeinflussen. (5) Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und bei der Einhaltung
der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, dass sie weder Personen
noch Körperschaften diskriminieren und dass sie den Wettbewerb bei der Erzeugung und
Lieferung nicht einschränken, verzerren oder unterbinden. (6) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten
Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten
durch den Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind
die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche
Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie
der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. (7) Der Übertragungsnetzbetreiber legt der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen
und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen zur Genehmigung
vor. (8) Der Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel
gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d, die ihm für künftige Investitionsprojekte und/oder
für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen. (9) Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung
der Verpflichtungen des Übertragungsnetzbetreibers nach diesem Kapitel behindern oder
gefährden würde, und verlangt vom Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung
dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Unternehmens einzuholen. (10) Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie
den Anforderungen dieses Kapitels genügen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten
zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren
des Artikels 10 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 3 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 oder des Artikels 11 der vorliegenden Richtlinie. Artikel 19 Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers (1) Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen
einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung für Personen der Unternehmensleitung
und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers betreffen,
werden von dem gemäß Artikel 20 ernannten Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers
getroffen. (2) Die Namen und die Regelungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung
für Personen, die vom Aufsichtsorgan als Personen der obersten Unternehmensleitung
und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers ernannt oder
wiederernannt werden, und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung
sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und
Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von
drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt. Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen
erheben, a) wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung
und/oder eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder b) wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. (3) Es dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung von Führungskräften
und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, die diesem
Absatz unterliegen, bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile
oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Übertragungsnetzbetreiber weder direkt
noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen
noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten werden. (4) Die Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane
und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen bei anderen Unternehmensteilen
des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern
weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche
Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. (5) Die Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane
und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen weder direkt noch indirekt
Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten
noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten; ausgenommen hiervon sind Beteiligungen
am und Zuwendungen vom Übertragungsnetzbetreiber. Ihre Vergütung darf nicht an die
Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit
sie nicht den Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein. (6) Im Falle von Beschwerden von Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitgliedern
der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers gegen vorzeitige Vertragsbeendigung
ist die effektive Einlegung von Rechtsmitteln bei der Regulierungsbehörde zu gewährleisten. (7) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Übertragungsnetzbetreiber
dürfen Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane
für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten
Unternehmens als dem Übertragungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern
keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen
oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. (8) Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder
Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers. Die Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane
des Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten
sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine
Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben. Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen,
die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten
Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder der Entwicklung des Netzes befasst
sind. Artikel 20 Aufsichtsorgan (1) Der Übertragungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe
es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte
der Anteilseigner beim Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne,
der Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner
auszuzahlenden Dividenden, zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis
in Bezug auf die laufenden Geschäfte des Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung
und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
gemäß Artikel 22. (2) Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertretern des vertikal integrierten Unternehmens,
Vertretern von dritten Anteilseignern und, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats dies vorsehen, Vertretern anderer Interessengruppen wie z. B.
der Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers. (3) Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 19 Absätze 3 bis 7 finden auf
zumindest die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich ein Mitglied Anwendung. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans
Anwendung. Artikel 21 Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein
Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen aufgeführt
sind, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen
werden und die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm
ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung
dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde
von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert. (2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt und unterliegt
der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung
des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit
oder mangelnder fachlicher Eignung verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann
eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 19 Absätze 2 bis 8 findet auf
den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung. (3) Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind: a) fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms; b) Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des
Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde; c) Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm
und seiner Durchführung; d) Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung
des Gleichbehandlungsprogramms und e) Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle
Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber. (4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen
zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde.
Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung und/oder das zuständige
Verwaltungsorgan des Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan
zuleiten. (5) Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch
ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses
verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan
in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert
werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die
dann gemäß Artikel 22 tätig wird. (6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten,
einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten
und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der
Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens
oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen
bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen
unterhalten. (7) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig
mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers
regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten. (8) Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung
oder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans
und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen
Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden: a) Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, insbesondere
Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement,
Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte; b) Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes,
einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss und -verbund; c) Verkauf oder Erwerb von Elektrizität für den Betrieb des Übertragungsnetzes. (9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Artikels 16
durch den Übertragungsnetzbetreiber. (10) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und
zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen,
die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. (11) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan
den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Die Abberufung erfolgt auf Verlangen
der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher
Eignung. (12) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den
Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers. Artikel 22 Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen (1) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr nach
Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan
vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und
Nachfrage stützt. Dieser Netzentwicklungsplan enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung
der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit. (2) Zweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es insbesondere, a) den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen
in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen, b) alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen
zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und c) einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben. (3) Bei der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans legt der Übertragungsnetzbetreiber
angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs
und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne
für regionale und gemeinschaftsweite Netze zugrunde. (4) Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen
Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch.
Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netzbenutzer beanspruchen, können
dazu verpflichtet werden, diesen Anspruch zu belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf. (5) Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den
gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob
die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit geltenden nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan
(gemeinschaftsweiter Netzentwicklungsplan) gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem
gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan, so konsultiert die Regulierungsbehörde
die Agentur. Die Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung
seines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verlangen. (6) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen
Netzentwicklungsplans. (7) Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht
zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem 10-jährigen Netzentwicklungsplan
in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens
eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition
zu gewährleisten, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen
Netzentwicklungsplans noch relevant ist: a) Sie fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden
Investition auf, b) sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition
ein, das allen Investoren offen steht, oder c) sie verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick
auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren
eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß dem ersten Unterabsatz
Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten,
eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren: a) Finanzierung durch Dritte, b) Errichtung durch Dritte, c) Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst, d) Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen
für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen
Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des
Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde. (8) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Unterabsatz
1 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investitionen durch die einschlägigen
Tarifregelungen gedeckt. Artikel 23 Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses neuer Kraftwerke an das Übertragungsnetz (1) Der Übertragungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht transparente und
effiziente Verfahren für einen nichtdiskriminierenden Anschluss neuer Kraftwerke in
das Übertragungsnetz. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die nationalen
Regulierungsbehörden. (2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, den Anschluss eines neuen
Kraftwerks unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten,
z. B. Engpässe in entlegenen Teilen des Übertragungsnetzes, abzulehnen. Der Übertragungsnetzbetreiber
stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, die Einrichtung eines neuen
Anschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten
im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe
des Anschlusspunktes befindlichen Netzteile entstehen würden. KAPITEL VI BETRIEB DES VERTEILERNETZES Artikel 24 Benennung von Verteilernetzbetreibern Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer
von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen
Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber die Artikel 25,
26 und 27 einhalten. Artikel 25 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber (1) Der Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die
Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von
Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen
ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender
Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und
auszubauen. (2) Der Verteilernetzbetreiber unterlässt jegliche Diskriminierung von Netzbenutzern
oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen
Unternehmen. (3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit,
die sie für einen effizienten Netzzugang, einschließlich einer effizienten Nutzung
des Netzes, benötigen. (4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, dass
er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen
erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip
der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten. (5) Soweit er diese Funktion hat, beschafft sich jeder Verteilernetzbetreiber die
Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in seinem
Netz verwendet, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
Durch diese Anforderung wird die Nutzung von Elektrizität, die auf der Grundlage von
vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Verträgen erworben wurde, nicht berührt. (6) Sofern einem Verteilernetzbetreiber der Ausgleich des Verteilernetzes obliegt,
müssen die von ihm zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und
nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern
für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung
dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife
werden gemäß einem mit Artikel 37 Absatz 6 zu vereinbarenden Verfahren nichtdiskriminierend
und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht. (7) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus berücksichtigt der Verteilernetzbetreiber
Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen,
durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen
könnte. Artikel 26 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung
zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in
Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des
Verteilernetzes vorzunehmen. (2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation
und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht
mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien
anzuwenden: a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des
Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des
integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den
laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung
zuständig sind. b) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt
werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist. c) Der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb,
die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse,
die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Um diese Aufgaben
erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen,
einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen,
verfügen. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit
denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel
37 Absatz 6 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt
werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan
oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle
Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt
es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner
Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen,
die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments
nicht hinausgehen, und d) der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem
hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen
werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms.
In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick
auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms
zuständige Person oder Stelle — der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers
— legt der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht
über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen,
über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und
die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen. (3) Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens,
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers
von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen beobachtet werden,
so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere
müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten
und ihrer Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die
eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen
ist. (4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf integrierte
Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden
oder kleine isolierte Netze beliefern. Artikel 27 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber Unbeschadet des Artikels 30 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung
von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis
erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche
Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden. Artikel 28 Geschlossene Verteilernetze (1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, mit dem in einem geographisch
begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam
genutzt werden, Strom verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden
versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen
Behörden als geschlossenes Netz eingestuft wird, wenn a) die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten
technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder b) mit dem Netz in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder -betreiber oder
an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. (2) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen
Verteilernetzes von den nationalen Regulierungsbehörden freigestellt wird von a) den nach Artikel 25 Absatz 5 geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie
zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Netz nach transparenten,
nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren, b) der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen
oder der Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37. (3) Wird eine Befreiung nach Absatz 2 gewährt, werden die geltenden Tarife oder
die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes
gemäß Artikel 37 überprüft und genehmigt. (4) Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von
Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen
zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes
Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß
Absatz 2 nicht entgegen. Artikel 29 Kombinationsnetzbetreiber Artikel 26 Absatz 1 steht dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes
durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser Netzbetreiber den Artikel
9 Absatz 1 oder die Artikel 13 und 14 sowie die Bestimmungen des Kapitels V einhält
oder in den Anwendungsbereich des Artikels 44 Absatz 2 fällt. KAPITEL VII ENTFLECHTUNG UND TRANSPARENZ DER RECHNUNGSLEGUNG Artikel 30 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung (1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich
der in Artikel 35 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 31
genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen. (2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich
der Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.
Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist. Artikel 31 Entflechtung der Rechnungslegung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt. (2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und
veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese
überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse
von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom
25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g [] des Vertrags über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen worden sind [21]. Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet
sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur
öffentlichen Einsichtnahme bereit. (3) Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen
führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte
Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie
dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt
würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Übertragung und
Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeiten, wobei diese
Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte
Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus
dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert
aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb
des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit
eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein. (4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung
zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 eingehalten
wird. KAPITEL VIII ORGANISATION DES NETZZUGANGS Artikel 32 Zugang Dritter (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang
Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter
Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven
Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren
Inkrafttreten gemäß Artikel 37 genehmigt werden und dass die Tarife und — soweit nur
die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten
veröffentlicht werden. (2) Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern,
wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend
substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3, und
muss auf objektiven und technisch und wirtschaftlich begründeten Kriterien beruhen.
Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden
gewährleisten, dass diese Kriterien einheitlich Anwendung finden und die Netzbenutzer,
denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen
können. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen ferner gegebenenfalls sicher,
dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs
aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung
des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann
eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung
dieser Informationen widerspiegelt. Artikel 33 Marktöffnung und Gegenseitigkeit (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Kunden zugelassene Kunden
sind: a) bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 19 Absätze
1 bis 3 der Richtlinie 96/92/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar
jedes Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden; b) ab dem 1. Juli 2004 alle Nichthaushaltskunden; c) ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden. (2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte werden wie folgt vermieden: a) Elektrizitätslieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines
anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden
Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird, und b) wenn Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt werden, dass der
Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission
auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, unter Berücksichtigung
der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die
gewünschten Lieferungen auszuführen. Artikel 34 Direktleitungen (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit a) alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen
und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können; und b) alle zugelassenen Kunden in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger- und einem
Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden können. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen
für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen
objektiv und nichtdiskriminierend sein. (3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz
1 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge
gemäß Artikel 32 zu schließen. (4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung
entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage — soweit anwendbar
— des Artikels 32 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel
37 abhängig machen. (5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung
verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels
3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist hinreichend substanziert zu begründen. KAPITEL IX NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN Artikel 35 Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden (1) Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige nationale Regulierungsbehörde. (2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden
auf regionaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für die Vertretung
und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene innerhalb des Regulierungsrates der
Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.713/2009 nur einen einzigen
ranghohen Vertreter gibt. (3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden
für kleine Netze in einem geographisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch
im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie
gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen
Vertreters für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene innerhalb
des Regulierungsrates der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
713/2009 unberührt. (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
und gewährleisten, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.
Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung
der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten
Einrichtungen ist, b) und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management i) unabhängig von Marktinteressen handelt und ii) bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen
oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt.
Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder
allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben
und -befugnissen gemäß Artikel 37 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt. (5) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten
insbesondere sicher, a) dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige
Entscheidungen treffen kann und ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen
werden, sodass sie den zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann und
über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle
Ressourcenausstattung verfügt; und b) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls
kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde
für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert
werden kann. Was Buchstabe b Unterabsatz 1 betrifft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren
besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein
solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während
ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem
Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach
nationalem Recht schuldig gemacht haben. Artikel 36 Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft
die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 37, gegebenenfalls in engem
Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden,
und unbeschadet deren Zuständigkeiten: a) Förderung — in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten und der Kommission — eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und
ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive
Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung
geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen
Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden; b) Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender Regionalmärkte in
der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels; c) Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den
Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten
im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der
nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Gemeinschaft; d) Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung
verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender
Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen
Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab
sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze; e) Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungsanlagen an das Netz, insbesondere
durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten; f) Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig
angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten
und die Marktintegration zu fördern; g) Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren
des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge
zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes; h) Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung
und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Stromversorgung,
zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel
von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren. Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde (1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: a) Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs-
oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen; b) sie gewährleistet, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber — gegebenenfalls
auch Netzeigentümer — sowie Elektrizitätsunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und
anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen
nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte; c) sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten
und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen; d) sie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur
und der Kommission nach und führt sie durch; e) sie erstattet den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, der Agentur und
der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben.
In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen,
welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden; f) sie gewährleistet, dass Quersubventionen zwischen den Übertragungs-, Verteilungs-
und Versorgungstätigkeiten verhindert werden; g) sie beobachtet die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt
mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt
ihrer Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz
3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen
zur Änderung der Investitionspläne enthalten kann; h) sie beobachtet die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige
Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für die
Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder
genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen
Beitrag; i) sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, und gewährleistet,
dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen; j) sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang
des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen,
Preise für Haushaltskunden, einschließlich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten,
Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, Beschwerden
von Haushaltskunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie
stellt relevante Informationen bereit und macht die zuständigen Wettbewerbsbehörden
auf einschlägige Fälle aufmerksam; k) sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen,
die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern
Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzen die nationalen
Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis. l) sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge
und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar
sind und mit der Politik der Gemeinschaft in Einklang stehen; m) sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber für
die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen; n) sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen
zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam
sind und durchgesetzt werden; o) sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung
der Versorgungstarife mit Artikel 3 und leitet sie gegebenenfalls an die Wettbewerbsbehörden
weiter; p) sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung
— bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats
auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen
Zugang für alle Kunden zu diesen Daten gemäß Anhang I Buchstabe h; q) sie beobachtet die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten
der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und
Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr 714/2009; r) sie beobachtet die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf
die Versorgungssicherheit; s) sie beobachtet die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern
der Gemeinschaft und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern; t) sie beobachtet die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 42; und u) sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten
Marktprozesse auf regionaler Ebene bei. (2) Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben
gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden.
In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der
Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Bei der Wahrnehmung Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde
gegebenenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen
spezifischen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Regulierung
— die Übertragungsnetzbetreiber und arbeiten gegebenenfalls eng mit anderen zuständigen
nationalen Behörden zusammen. Genehmigungen, die von einer Regulierungsbehörde oder der Agentur nach dieser Richtlinie
erteilt werden, berühren weder die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse
nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde noch etwaige Sanktionen, die von
anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden. (3) Wurde gemäß Artikel 13 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde
zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben
folgende Pflichten: a) Sie beobachtet, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige
Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und
verhängt gemäß Absatz 4 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass den Verpflichtungen
nicht nachgekommen wird. b) Sie beobachtet die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen
Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes, um sicherzustellen, dass
der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere
Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Streitbeilegungsinstanz
zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes. c) Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie
die vom unabhängigen Netzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den
ersten 10-jährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen
Netzentwicklungsplan. d) Sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife
ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das eine angemessene Vergütung
der Netzvermögenswerte und neuer Investitionen in das Netz ist, sofern diese wirtschaftlich
und effizient getätigt werden. e) Sie haben die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungsnetzes
und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen — auch ohne Ankündigung — durchzuführen,
und f) sie beobachten die Verwendung der vom unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel
16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingenommenen Engpasserlöse. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen
Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1,
3 und 6 genannten Aufgaben effizient und schnell zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde
unter anderem über folgende Befugnisse verfügen: a) Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind; b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte und Entscheidung
über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung
eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens
des Marktes. Die Regulierungsbehörde erhält gegebenenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit
mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder
der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung; c) Einforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen
bei den Elektrizitätsunternehmen einschließlich Begründungen für Verweigerungen des
Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der
Netze; d) Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen
Elektrizitätsunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen
rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden
Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag der Verhängung solcher Sanktionen
bei einem zuständigen Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen. Hierzu zählt auch
die Befugnis, bei Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie
gegen den Übertragungsnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen
in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des
vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen; und e) ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse zur
Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12. (5) Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und
4 des vorliegenden Artikels übertragen werden, wird den Regulierungsbehörden für den
Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel V benannt wurde, folgende Aufgaben
und Befugnisse übertragen: a) Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 4 Buchstabe d wegen diskriminierenden
Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens; b) Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem
vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzbetreiber
seinen Verpflichtungen nachkommt; c) Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber
bei Beschwerden gemäß Absatz 11; d) fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich
Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber; e) Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen
dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, sofern sie
marktüblichen Bedingungen entsprechen; f) Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Falle
einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 21 Absatz 4. Die Begründung
muss insbesondere den Nachweis enthalten, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten
des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat; g) Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen
des vertikal integrierten Unternehmens und des Übertragungsnetzbetreibers, und h) Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers
an einen gemäß Artikel 13 benannten unabhängigen Netzbetreiber, falls der
Übertragungsnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie verstößt, insbesondere im Falle eines wiederholten diskriminierenden
Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens. (6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung
oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten
festzulegen oder zu genehmigen: a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen,
einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden.
Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen
in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet
ist. b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich
sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von
Gas auszugleichen. Die Ausgleichsleistungen werden auf faire und nichtdiskriminierende
Weise erbracht und auf objektive Kriterien gestützt; und c) die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich
der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements; (7) Die in Absatz 6 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht. (8) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen
stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass für die Übertragungs- und Verteilerbetreiber
angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die
Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern
und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen. (9) Die Regulierungsbehörden beobachten das Engpassmanagement in den nationalen
Elektrizitätsnetzen — einschließlich der Verbindungsleitungen — und die Durchsetzung
der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber oder
Marktteilnehmer den nationalen Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement
einschließlich der Kapazitätszuweisung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können
Änderungen dieser Regeln verlangen. (10) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von
Übertragungsnetzen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten
Vertragsbedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, um sicherzustellen,
dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Verzögert sich
die Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen, sind die Regulierungsbehörden
befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife oder die entsprechenden
Methoden festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu
entscheiden, falls die endgültigen Übertragungs- und Verteilungstarife oder Methoden
von diesen vorläufigen Tarifen oder Methoden abweichen. (11) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser
Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Übertragungs-
oder Verteilernetzbetreiber hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die
als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang
der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert
werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung
des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung
der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs
aufgehoben wird. (12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen
Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht
hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist,
kann spätestens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten
kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine
Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen.
Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (13) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung,
die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu
verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel
82, Rechnung. (14) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich
der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden. (15) Beschwerden nach den Absätzen 11 und 12 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht
und/oder den nationalen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt. (16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend
zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Die Entscheidungen
sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler
Informationen zugänglich zu machen. (17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren
bestehen, die einer betroffene Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer
Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen
Stelle Beschwerde einzulegen. Artikel 38 Regulierungssystem für grenzüberschreitende Aspekte (1) Die Regulierungsbehörden konsultieren einander, arbeiten eng zusammen und übermitteln
einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie
erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende
Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende
Behörde. (2) Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen,
um a) netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen,
gemeinsame Strombörsen zu fördern und grenzüberschreitende Kapazitäten zu vergeben
und — u. a. durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten
innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein effektiver
Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln kann, ohne dass es zu
einer Diskriminierung von Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten kommt, b) die Aufstellung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber
und andere Marktteilnehmer zu koordinieren, und c) die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren. (3) Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen
zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken. (4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in engem Benehmen
mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigenen Zuständigkeiten
durchgeführt. (5) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchem
Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch
Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen. Artikel 39 Einhaltung der Leitlinien (1) Jede Regulierungsbehörde wie auch die Kommission können die Agentur um eine
Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung
im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
erlassenen Leitlinien steht. (2) Die Agentur unterbreitet der anfragenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission
sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb
von drei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme. (3) Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme
der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme nach,
so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis. (4) Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen
Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den grenzüberschreitenden
Handel nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien steht kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten
ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen. (5) Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz
3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde,
oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde,
von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde
ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie
oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, erlassenen Leitlinien begründet, kann die Kommission
die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende
Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde,
damit sie Stellung nehmen können. (6) Hat die Kommission beschlossen, den Fall weiter zu prüfen, so erlässt sie innerhalb
von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige
Entscheidung, a) keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben, oder b) von der betreffenden Regulierungsbehörde einen Widerruf ihrer Entscheidung zu
verlangen, weil den Leitlinien nicht nachgekommen wurde. (7) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten
Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen,
wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde
erhebt. (8) Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über den Widerruf
der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt
die Kommission davon in Kenntnis. (9) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens
für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem
in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Artikel 40 Aufbewahrungspflichten (1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die
relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern
getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten
für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den nationalen Behörden einschließlich
der nationalen Regulierungsbehörde, den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission
zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen. (2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen,
wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung,
Transaktionspreise und Mittel zur Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden
sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Elektrizitätsversorgungsverträgen
und Elektrizitätsderivaten. (3) Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den
Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich
sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben.
Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie
2004/39/EG fallen. (4) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die Kommission
Leitlinien erlassen, in denen die Methoden und Modalitäten der Datenaufbewahrung sowie
Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden
nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (5) Für mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen
mit Elektrizitätsderivaten von Versorgungsunternehmen gilt dieser Artikel nur, sobald
die Kommission die Leitlinien gemäß Absatz 4 erlassen hat. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels begründen für Rechtspersonen, die unter die
Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in
Absatz 1 genannten Behörden. (7) Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die
von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln
die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden ihnen die erforderlichen Daten. KAPITEL X ENDKUNDENMÄRKTE Artikel 41 Endkundenmärkte Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der
Gemeinschaft zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben
und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen
und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen
Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch
und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung
festgelegt werden. Diese Regeln, die zu veröffentlichen sind, werden so konzipiert, dass sie den Zugang
der Kunden und Versorger zu den Netzen erleichtern, und unterliegen der Nachprüfbarkeit
durch die Regulierungsbehörden oder andere zuständige einzelstaatliche Behörden. Große Nichthaushaltskunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen
Verträge abzuschließen. KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 42 Schutzmaßnahmen Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von
Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann
ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des
Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen
Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten
und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat
diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verfälschen
und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Artikel 43 Gleiche Ausgangsbedingungen (1) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können,
um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, müssen mit dem Vertrag, insbesondere
Artikel 30, und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, nichtdiskriminierend
und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst wirksam werden, nachdem sie der
Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt worden sind. (3) Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung
gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen
Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig,
so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen
hat. Artikel 44 Ausnahmeregelungen (1) Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können,
dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben,
können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, VI, VII
und VIII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die
Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen,
die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung
unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Anträge unter Wahrung der
Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und/oder Malta. Ferner gelten die
Artikel 26, 32 und 33 nicht für Malta. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff "Unternehmen,
das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt" keine Endkunden ein,
die eine der Funktionen Stromerzeugung und/oder -versorgung entweder direkt oder über
ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle
ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile des in den kontrollierten
Unternehmen erzeugten Stroms im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und
der wirtschaftliche Wert des Stroms, den sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren
anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist. Artikel 45 Überprüfungsverfahren Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 47 Absatz 6 feststellt, dass aufgrund
der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, die in jeder
Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten Netzzugang
bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften für Unternehmen (einschließlich
der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) nicht
in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, kann der betreffende
Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der Einhaltung
der betreffenden Vorschrift einreichen. Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen mit
allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dem
Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang sichergestellt
ist, auch weiterhin zutreffen wird. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission zu
dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der
Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie
vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen Anforderungen auszunehmen,
sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls Maßnahmen durchführt, die in gleicher
Weise wirksam sind. Artikel 46 Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4
und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Artikel 47 Berichterstattung (1) Die Kommission beobachtet und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal am 4. August 2004 und danach
jedes Jahr einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Fortschrittsbericht
wird mindestens Folgendes behandelt: a) die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes
gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte sowie die noch bestehenden Hindernisse,
einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken
oder wettbewerbsfeindliches Verhalten und ihre Auswirkung unter dem Aspekt der Marktverzerrung; b) die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen dieser
Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden
Zugang zum Elektrizitätsnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität
zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen
die Öffnung des Elektrizitätsmarktes auf die Kunden hat; c) eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Elektrizitätsnetzes
und der Sicherheit der Stromversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere mit dem
bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zusammenhängen,
unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen Gebieten bestehenden realen Austauschkapazitäten
des Netzes; d) besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung
von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger
gewidmet; e) die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 26 Absatz 4 im Hinblick auf eine etwaige
Überprüfung der Schwelle; f) eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen zu
Drittländern, die Elektrizität erzeugen und exportieren oder durchleiten, einschließlich
der Fortschritte bei Marktintegration, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des
Elektrizitätshandels und Zugang zu den Netzen dieser Drittländer; g) die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen
dieser Richtlinie zusammenhängt, und h) die Frage, wie die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 9
zur Energiekennzeichnung in die Praxis umgesetzt haben und wie etwaige Empfehlungen
der Kommission hierzu berücksichtigt wurden. Gegebenenfalls kann dieser Fortschrittsbericht auch Empfehlungen enthalten, insbesondere
zur Tragweite und den Modalitäten der Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich beispielsweise
der Art und Weise, wie auf bestehende Referenzquellen und den Inhalt dieser Quellen
Bezug genommen wird, und insbesondere über die Art und Weise, in der Informationen
über die Umweltauswirkungen zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung
aus verschiedenen Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle
in transparenter, leicht zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Gemeinschaft
verfügbar gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der die in den
Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen
gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten, und darüber, welche
Maßnahmen den negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration
entgegenwirken könnten. (2) Alle zwei Jahre werden in dem Fortschrittsbericht nach Absatz 1 ferner die
verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen
auf den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt untersucht. Gegebenenfalls kann der
Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher Ebene zur
Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder zur
Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind. (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 3. März 2013
als Teil der allgemeinen Überprüfung einen ausführlichen konkreten Bericht vor, in
dem sie darlegt, inwieweit es mit den Entflechtungsvorschriften gemäß Kapitel V gelungen
ist, die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;
dabei wird die effektive und effiziente Entflechtung als Maßstab zugrunde gelegt. (4) Für ihre Einschätzung gemäß Absatz 3 zieht die Kommission insbesondere folgende
Kriterien heran: fairer und nichtdiskriminierender Netzzugang, wirksame Regulierung,
an den Marktbedürfnissen ausgerichtete Netzentwicklung, wettbewerbsneutrale Investitionsanreize,
Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur, effektiver Wettbewerb auf den Energiemärkten
der Gemeinschaft und Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft. (5) Ist die sachgerecht, insbesondere wenn aus dem ausführlichen konkreten Bericht
gemäß Absatz 3 hervorgeht, dass die praktische Umsetzung der Bedingungen gemäß Absatz
4 nicht gewährleistet wurde, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem
Rat Vorschläge vor, um die in jeder Hinsicht effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber
bis zum 3. März 2014 sicherzustellen. (6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum
1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung
des Elektrizitätsbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes geprüft: - das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs, - die Wirksamkeit der Regulierung, - die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur und der Stand der Versorgungssicherheit
in der Gemeinschaft, - die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen und Haushaltskunden
zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen und der Grundversorgung, - die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen und Haushaltskunden
zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen und der Grundversorgung, - die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die Tarife
neu aushandeln, - die Preisentwicklungen, auch bei den Endkundenpreisen, im Verhältnis zum Grad
der Marktöffnung, und - die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche
Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft, sowie
die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung der Rechnungslegung
weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung der rechtlichen Entflechtung
gleichkommen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen zu gewährleisten. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche Unabhängigkeit
von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen. Falls erforderlich,
beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht auch auf
Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung, Marktkonzentration,
Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen Verhaltens. Artikel 48 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Richtlinie 2003/54/EG wird zum 3. März 2011 aufgehoben; die Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung werden
davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen
auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II
zu lesen. Artikel 49 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 3. März 2011 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 3. März 2011 an, mit Ausnahme von Artikel 11,
den sie ab 3. März 2013 anwenden. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 50 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Artikel 51 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009. In Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. Pöttering Im Namen des Rates Der Präsident E. Erlandsson [1] ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23. [2] ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55. [3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 (ABl.
C 70 E vom 24.3.2009, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April
2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009. [4] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. [5] ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 206. [6] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. [7] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. [8] ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18. [9] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64. [10] Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts. [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [12] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. [] Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12
des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g. [14] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. [15] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [16] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. [17] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. [18] Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts. [19] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels
58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben
sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S.
8). [] Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12
des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g. [21] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. -------------------------------------------------- MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN (1) Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere
der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [1] und 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
[2] soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die
Kunden a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen
haben, in dem Folgendes festgelegt ist: - Name und Anschrift des Anbieters, - erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss, - die Art der angebotenen Wartungsdienste, - Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte
erhältlich sind, - Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen
und des Vertragsverhältnisses, die Frage, ob ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag
zulässig ist, - etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich
vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung, - Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f, - Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur
Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Buchstaben genannten
Informationen, im Rahmen der Abrechnung sowie auf der Website des Elektrizitätsunternehmens. Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen
sollten in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden.
Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Buchstaben genannten
Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden; b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei
über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden
direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener
Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf
die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden
freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren,
die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat; c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen
für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten; d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die
sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Alle Vorauszahlungssysteme sind fair
und spiegeln den wahrscheinlichen Verbrauch angemessen wider. Die Unterschiede in
den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen
Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent
sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein und dürfen keine außervertraglichen
Hindernisse enthalten, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert
werden, zum Beispiel eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen. Die Kunden müssen
gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein; e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können; f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren
zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben
alle Verbraucher Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistung und die
Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Anbieter von Elektrizitätsdienstleistungen.
Diese Verfahren zur außergerichtlichen Einigung müssen eine gerechte und zügige
Beilegung von Streitfällen, vorzugsweise innerhalb von drei Monaten, ermöglichen
und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen.
Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission
vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig
sind [3], dargelegten Grundsätzen folgen; g) beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel
3 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte in Bezug auf die Grundversorgung
informiert werden; h) über ihre Verbrauchsdaten verfügen können und durch ausdrückliche Zustimmung
und gebührenfrei einem beliebigen registrierten Lieferanten Zugang zu ihren Messdaten
gewähren können. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese
Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten legen ein
Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden
Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten
in Rechnung gestellt werden; i) häufig genug in angemessener Form über ihren tatsächlichen Stromverbrauch und
ihre Stromkosten informiert werden, um ihren eigenen Stromverbrauch regulieren zu
können. Die Angaben werden in einem ausreichenden Zeitrahmen erteilt, der der Kapazität
der Messvorrichtungen des Kunden und dem betreffenden Stromprodukt Rechnung trägt.
Die Kostenwirksamkeit dieser Maßnahmen wird gebührend berücksichtigt. Den Kunden dürfen
dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; j) spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Stromversorgers eine Abschlussrechnung
erhalten. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt
werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt
unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung
unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die
einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten
Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen
Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte
zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung
der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens
80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten zuständigen Behörden sorgen für
die Interoperabilität der Messsysteme, die in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt werden,
und tragen der Anwendung der entsprechenden Normen und bewährten Verfahren sowie der
großen Bedeutung, die dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts zukommt, gebührend
Rechnung. [1] ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. [2] ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29. [3] ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31. -------------------------------------------------- ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 2003/54/EG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 | — | Artikel 6 | Artikel 6 | Artikel 7 | Artikel 7 | Artikel 8 | Artikel 10 | Artikel 9 | Artikel 8 | Artikel 10 | — | Artikel 11 | Artikel 9 | Artikel 12 | — | Artikel 13 | — | Artikel 14 | Artikel 11 | Artikel 15 | Artikel 12 | Artikel 16 | — | Artikel 17 | — | Artikel 18 | — | Artikel 19 | — | Artikel 20 | — | Artikel 21 | — | Artikel 22 | — | Artikel 23 | Artikel 13 | Artikel 24 | Artikel 14 | Artikel 25 | Artikel 15 | Artikel 26 | Artikel 16 | Artikel 27 | Artikel 17 | Artikel 29 | Artikel 18 | Artikel 30 | Artikel 19 | Artikel 31 | Artikel 20 | Artikel 32 | Artikel 21 | Artikel 33 | Artikel 22 | Artikel 34 | Artikel 23 Absatz 1 (Sätze 1 und 2) | Artikel 35 | — | Artikel 36 | Artikel 23 (rest) | Artikel 37 | — | Artikel 38 | — | Artikel 39 | — | Artikel 40 | — | Artikel 41 | Artikel 24 | Artikel 42 | — | Artikel 43 | Artikel 25 | — | Artikel 26 | Artikel 44 | Artikel 27 | Artikel 45 | — | Artikel 46 | Artikel 28 | Artikel 47 | Artikel 29 | Artikel 48 | Artikel 30 | Artikel 49 | Artikel 31 | Artikel 50 | Artikel 32 | Artikel 51 | Anhang A | Anhang I |