April 2002 |
020404 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das "Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität", das der Bundestag am 14. Dezember 2001 beschloß (011204), wurde am 26. April im Bundesgesetzblatt verkündet und trat tags darauf in Kraft. Das Gesetz basiert auf den Vereinbarungen mit der Energiewirtschaft vom Juni 2000 (000601), die ein Jahr später verbindlich unterzeichnet wurden (010602). Es untersagt den Neubau von Kernkraftwerken und befristet die Regellaufzeit der bestehenden Kernkraftwerke auf ungefähr 32 Jahre ab Inbetriebnahme. Zu diesem Zweck bekommt jedes der 19 in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke eine exakt bemessene Reststrommenge in Terawattstunden (TWh) zugeteilt, die es bis zur Stillegung noch abarbeiten darf. Diese Reststrommengen sind grundsätzlich übertragbar. Außerdem wird dem RWE-Konzern für das längst stillgelegte Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich nachträglich eine fiktive Reststrommenge zugebilligt, die er wahlweise auf sieben andere Reaktoren übertragen darf.
Zweck des Atomgesetzes ist nun nicht mehr - wie früher - die Förderung der Kernenergie, sondern deren geordnete Beendigung. Die Entsorgung wird auf die direkte Endlagerung beschränkt. Die Wiederaufarbeitung von Brennelemente ist nur noch bis 1. Juli 2005 zulässig. An den Standorten der Kernkraftwerke müssen Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente errichtet werden. Die Deckungsvorsorge für Risiken durch Kernkraftwerke wird auf 2,5 Milliarden Euro verzehnfacht.
Die Verkündung des Atom-Ausstiegsgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte auf den Tag genau 16 Jahre nach der Katastrophe im sowjetischen Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986. Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Grüne) bezeichnete das Gesetz als "die konsequente Antwort auf Tschernobyl".