Dezember 2005 |
051207 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Bundeskartellamt hat die E.ON Ruhrgas abgemahnt, weil sie nicht bereit ist, die Laufzeiten von Gaslieferverträgen so zu verändern, wie es die Behörde im September von allen 15 deutschen Ferngasgesellschaften verlangt hat (050905). An E.ON-Ruhrgas war eine gütliche Lösung gescheitert. Die ersatzweise angebotene "Selbstverpflichtung" von E.ON Ruhrgas war vom Bundeskartellamt als "völlig unzureichend" bezeichnet worden (051003).
Wie Kartellamtspräsident Ulf Böge am 13. Dezember mitteilte, verstoßen die Gaslieferverträge von E.ON Ruhrgas mit Weiterverteilern gegen europäisches (Art. 81, 82 EG-Vertrag) und deutsches Kartellrecht (§ 1 GWB), indem sie langfristige Bezugsverpflichtungen mit einem hohen Grad an tatsächlicher Bedarfsdeckung verbinden. Seine Behörde habe ermittelt, daß sich gut 70 Prozent der im Netzgebiet von E.ON Ruhrgas ansässigen Regional- und Lokalverteiler langfristig zur hundertprozentigen Deckung ihres Gasbedarfs bei E.ON Ruhrgas verpflichtet hätten.
Generell würden in Deutschland 75 Prozent aller Verträge über Liefermengen oberhalb von 80 Prozent mit langen Laufzeiten abgeschlossen. Dritten Anbietern bleibe dadurch die Belieferung dieser Weiterverteiler auf Jahre hin verwehrt. Nach europäischem Recht seien Alleinbezugsquoten von 80 Prozent und mehr nur für fünf Jahre gestattet und nur dann, wenn der Marktanteil des Lieferanten dreißig Prozent nicht übersteigt. Da der Marktanteil von E.ON Ruhrgas weit über dieser Grenze liege, müsse eine kartellrechtskonforme Laufzeit deutlich kürzer als fünf Jahre sein.