November 2006 |
061102 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundesrat billigte am 24. November das "Gesetz zur Beschleunigung von Planungsvorhaben für Infrastrukturvorhaben". Ohne Beanstandungen ließ er auch Artikel 7 des Gesetzes passieren, der das seit Juli 2005 geltende neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in mehreren Punkten ändert. Am umfangreichsten ist die Änderung der bisher in den Paragraphen 43 bis 45 enthaltenen Bestimmungen über Planfeststellung und Enteignung, die durch elf neu formulierte Paragraphen ersetzt werden. Gravierender sind aber zwei Zusätze zu den Paragraphen 17 und 21a, mit denen die Anschlußkosten von Offshore-Windkraftanlagen sowie die Mehrkosten von Erdkabeln in die Netzentgelte eingehen und somit auf die Verbraucher abgewälzt werden. Ein neu eingefügter Absatz 7 in § 118 EnWG beschränkt die Netzanschlußverpflichtung auf Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist.
Der neu eingefügte Absatz 2a in Paragraph 17 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber zum Anschluß von Offshore-Windkraftanlagen im Sinne von § 10 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten sind nach § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter den Übertragungsnetzbetreibern auszugleichen. Da sie in die Netzentgelte eingehen, müssen sie letzten Endes von den Stromverbrauchern bezahlt werden.
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wollten diese Regelung zunächst streichen und deshalb den Vermittlungsausschuß anrufen. "Dies stellt einen zusätzlichen, über das Erneuerbare-Energien-Gesetz hinausgehenden Subventionstatbestand dar, der die Netzkosten bis 2011 bundesweit um bis zu 3 Mrd. Euro erhöhen und damit die Strompreise weiter in die Höhe treiben wird", hieß es in einem gemeinsamen Antrag der drei Bundesländer. Die Frage einer weiteren Förderung der Offshore-Windenergie müsse stattdessen im Rahmen der ohnehin anstehenden EEG-Novelle geklärt werden.
Laut "Frankfurter Allgemeine" (18.11.) war in Kreisen der Beteiligten sogar von einer "Lex Eon" die Rede, da die Kosten für den Netzanschluß von Offshore-Windkraftanlagen vor allem im Arbeitsbereich von E.ON anfallen. In einem Kommentar kritisierte das Blatt die "Geheimaktion", mit der die Unterhändler der schwarz-roten Koalition den einschlägigen Passus "in letzter Sekunde" dem Infrastrukturbeschleunigungsgesetz eingefügt hätten:
"Sie wußten, warum sie im geheimen operierten: Der Passus straft alle Bekundungen der Bundespolitiker Lügen, sie wollten die Strompreise senken. Tatsächlich erhöhen sie wissentlich die Netzkosten um einige Milliarden Euro. Nicht nur, daß die großen und kleinen Stromverbraucher schon heute Milliarden Euro im Jahr extra zahlen, damit erneuerbare Energien ans Netz kommen. Künftig zahlen sie auch noch mal extra dafür, daß die mit ihrem Geld bezahlten Windmühlen überhaupt an das Netz angeschlossen werden."
Überraschenderweise verzichteten die Bundesländer dann aber in der Sitzung des Bundesrats am 24. November auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Sie begnügten sich damit, einem Antrag des Bundeslandes Brandenburg zuzustimmen, der die ursprüngliche Forderung nach Streichung dieser Gesetzesänderung in eine unverbindliche Bitte an die Bundesregierung umformulierte: "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Frage einer weiteren Förderung der Offshore-Windenergie im Rahmen der ohnehin anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abschließend zu klären. Ebenso ist die Frage des bundesweiten Ausgleichs der Kosten, die aus dem windenergiebedingten Ausbau der Hochspannungsnetze im Binnenland resultieren, zu klären. Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen."
Auch die "Frankfurter Allgemeine" (25.11.) verzichtete nunmehr auf jede Kritik und berichtete unter der Überschrift "Bundesrat macht Weg frei für neue Windenergieanlagen" mit positivem Akzent über die Gesetzesänderung.
Eine weitere Erhöhung der Netzkosten und damit der Strompreise bewirkt ferner der Zusatz in Paragraph 21a Absatz 4 EnWG, mit dem die Mehrkosten, die beim Anschluß von Offshore-Anlagen infolge der Verwendung von Erdkabeln anstelle von Freileitungen entstehen, bei der geplanten "Anreizregulierung" als nicht beeinflussbare Kostenanteile anerkannt werden. Diese Regelung bezieht sich zunächst auf 110-kV-Kabel, die nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden sind. Außerdem gilt sie aber "auch für Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluß zugelassen ist". Nach § 21a Absatz 7 sind die diesbezüglichen Einzelheiten noch in einer Rechtsverordnung zu regeln.
In einer vorangegangenen Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 4. November 2005 war noch ausdrücklich vorgesehen, die Mehrkosten für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln generell auf die Netzentgelte umzulegen, soweit dadurch "erhebliche Einwirkungen auf Wohngebiete oder Beeinträchtigungen für im Rahmen des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesene Naturschutzgebiete vermieden werden". Anscheinend soll die jetzt getroffene Regelung, die wesentlich unklarer ist, denselben Zweck erfüllen, aber erst im Wege einer Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Die Kosten der Verkabelung von Leitungen steigen mit der Spannung. Deshalb ist in Deutschland zwar die Niederspannung zu 81 Prozent und die Mittelspannung zu 65 Prozent verkabelt, die Hoch- und Höchstspannung aber nur zu vier Prozent. Die Verkabelung einer 380-kV-Leitung ist etwa fünfmal so teuer wie der Bau einer entsprechenden einsystemigen Freileitung. Zum Beispiel würde sich der Bau einer 80 Kilometer langen 380-KV-Leitung zur Windstromableitung, die E. ON von Ganderkesee nach Wehrendorf bauen möchte (050201) von rund 46 auf 230 Millionen Euro verteuern, wenn sie mit Rücksicht auf den Landschaftsschutz verkabelt würde.
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) hat bisher 13 Offshore-Projekte in der Nordsee und zwei in der Ostsee genehmigt. In der Nordsee handelt es sich um die Anlagen "Borkum West" (Prokon Nord, siehe auch 011119), "Butendiek" (OSB Offshore Bürger- Windpark Butendiek GmbH & Co. KG, siehe auch 021213), "Borkum Riffgrund" (PNE2 Riff I GmbH), "Borkum Riffgrund West" (Energiekontor AG), "Amrumbank West" (Amrumbank West GmbH), "Nordsee Ost" (WINKRA Offshore Nordsee Planungs- und Betriebsgesellschaft mbH), "Sandbank 24" (Sandbank 24 GmbH & Co KG), "ENOVA Offshore Northsea Windpower" (ENOVA Offshore Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG), "DanTysk" (Gesellschaft für Energie und Oekologie mbH), "Nördlicher Grund" (Nördlicher Grund GmbH), "Global Tech I" (Nordsee Windpower GmbH & Co.KG), "Hochsee Windpark Nordsee" ( EOS Offshore AG) und "Godewind" (Plambeck Neue Energien AG). In der Ostsee handelt es sich um die Projekte "Kriegers Flak" (Offshore Ostsee Wind AG) und "Arkona-Becken Südost" (AWE Arkona-Becken-Entwicklungs-GmbH).