Juni 2007 |
070613 |
ENERGIE-CHRONIK |
Sämtliche Betreiber von Gasnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Auskünfte zu geben, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof am 19. Juni in einem Beschluß, mit dem er eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2006 bestätigte. (KVR 16/06)
Die Bundesnetzagentur hatte am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt alle 780 Betreiber von Gasversorgungsnetzen aufgefordert, ins Einzelne gehende Angaben über Netzstrukturen und Kosten zu machen. Die Angaben dienten als Grundlage für den "Bericht zur Einführung der Anreizregulierung", den sie im Mai 2006 vorlegte (060502) und der seinerseits die Basis für die Verordnung zur Durchführung der Anreizregulierung bildet (070505). Die Netzbetreiber Exxon Mobil Gastransport, Ontras-VNG-Gastransport und BEB Transport hatten dieses Auskunftsverlangen für rechtswidrig gehalten, weil sie nicht zum Kreis derjenigen Unternehmen gehören, die in die Anreizregulierung einbezogen werden. Sie hatten die verlangten Daten erst übermittelt, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf ihre Anträge auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde zurückwies.
Laut Bundesgerichtshof ist es grundsätzlich Sache der Bundesnetzagentur zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich sei, um den Bericht nach § 112a EnWG zu erstellen. Die verlangten Auskünfte seien nicht über das hinaus gegangen, was als erforderlich angesehen werden durfte. Insbesondere dürfe die Bundesnetzagentur die Auskünfte auch von überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreibern verlangen, die für sich in Anspruch nehmen, selbst wirksamem Wettbewerb ausgesetzt zu sein und daher nicht Adressaten der Regulierung zu sein. Zudem sei damals noch gar nicht geklärt gewesen, für welche der Fernleitungsnetzbetreiber diese Vermutung zutrifft. Die Auskunft dürfe auch nicht unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verweigert werden. Die Geheimhaltung der Angaben gegenüber Konkurrenten werde durch gesetzliche Bestimmungen hinreichend gesichert.
Der Bundesgerichtshof beanstandete lediglich, daß die Bundesnetzagentur ihre
Aufforderung an die Gasnetzbetreiber pauschal per Amtsblatt bzw. Internet erließ,
statt sie nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes den Adressaten
einzeln zuzustellen. Dieser Zustellungsmangel könne jedoch als geheilt angesehen
werden.