Mai 2008 |
080504 |
ENERGIE-CHRONIK |
Gasversorger müssen den Kunden auch sinkende Einkaufspreise zugute kommen lassen, wenn sie sich in ihren Lieferverträgen das Recht vorbehalten, Preiserhöhungen der Vorlieferanten weitergeben. Unwirksam ist dagegen eine Klausel, die es dem Versorger anheim stellt, ob er Preisänderungen weitergibt. So entschied am 29. April der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in einem Rechtsstreit, in dem etwa 160 private Gaskunden aus Sachsen gegen das EnBW-Unternehmen Enso Erdgas GmbH (070115) geklagt hatten. In ihren Gaslieferungsverträgen hieß es jeweils, dass die Enso berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge.
Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Preisänderungsklausel eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Enso sei damit zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei einem veränderten Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Dies stelle eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden dar. (Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 – Gassondervertrag)
Damit sind insgesamt vier Preiserhöhungen unwirksam, welche die Enso in den vergangenen drei Jahren ihren Sondervertragskunden abverlangt hatte. Die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen war bereits in erster Instanz vom Landgericht Dresden festgestellt worden. Die Enso legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Dresden ein, das die Klage ebenfalls abwies, aber die Revision beim Bundesgerichtshof zuließ.
Die Enso Erdgas ist derzeit der zweitteuerste Gasversorger in Deutschland. Sie wird in dieser Hinsicht nur noch von den Stadtwerken Dresden übertroffen. Seit Anfang 2005 hat sie ihre Preise um 31,43 Prozent erhöht (080204). Zur Spitzengruppe der teuersten Gasversorger gehören ferner die Stadtwerke Düsseldorf, die ebenfalls mehrheitlich der Energie Baden-Württemberg (EnBW) gehören.