Oktober 2008

081004

ENERGIE-CHRONIK


Alle Ferngas-Netzbetreiber müssen jetzt ihre Kosten darlegen

Nach E.ON, Wingas und Gasunie (080901) müssen nun auch die anderen sieben Ferngasnetzbetreiber, die sich bisher aufgrund der Sondervorschrift des § 3 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) einer Genehmigung ihrer Netzentgelte entzogen haben, ihre Kosten nachweisen. Wie die Bundesnetzagentur am 21. Oktober mitteilte, ergingen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt entsprechende Bescheide an die Unternehmen Dong Energy Pipelines, Eni Gas Transport Deutschland, Erdgas Münster Transport, Gaz de France Deutschland Transport, Ontras - VNG Gastransport, RWE Transportnetz Gas und StatoilHydro Deutschland.

Die sieben Unternehmen müssen nun innerhalb der nächsten zwei Monate Kostenunterlagen vorlegen. Die Bundesnetzagentur wird daraufhin eine Kostenprüfung durchführen und für diese Unternehmen erstmalig Entgelte genehmigen. Anschließend werden die betroffenen überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber einem Effizienzvergleich unterzogen. Ab dem 1. Januar 2010 unterliegen sie der Anreizregulierung. Sie haben allerdings die Möglichkeit, wieder in den Genuß der Privilegierung nach § 3 Abs. 2 GasNEV zu gelangen, wenn sie nachweisen, daß sich die Situation verändert hat. Entsprechende Anträge können ab Ende 2010 gestellt werden.

"Es gibt weder tatsächlichen noch potentiellen Wettbewerb"

"Die Ablehnung des Leitungswettbewerbs stützt sich auf eine Vielzahl von Argumenten", erläuterte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, das Vorgehen seiner Behörde gegen die insgesamt zehn Ferngas-Netzbetreiber. "So weisen die klassischen marktanteilsbezogenen Kennziffern in den meisten Fällen ganz eindeutig auf die Marktmacht der untersuchten Fernleitungsnetzbetreiber hin. Des weiteren besteht für die Netznutzer aufgrund der langfristigen Ausbuchung des überwiegenden Teils der Kapazitäten keine Möglichkeit, auf Alternativangebote auszuweichen. Auch spricht die regelmäßige Praxis der verbundenen Vertriebe, den Gastransport bei der eigenen Konzernschwester abzuwickeln, gegen wirksamen Wettbewerbsdruck. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Netzbetreiber sich aktiv darum bemüht hätten, ihre Kapazitäten zu vermarkten."

Hinzu bestehen nach Feststellung der Bundesnetzagentur für neue Unternehmen erhebliche Marktzutrittsschranken, so daß auch kein sogenannter potentieller Leitungswettbewerb angenommen werden kann. Bei diesen Marktzutrittsschranken handelt es sich beispielsweise um die planungs- und umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren, die vor einem Leitungsbau durchzuführen sind, die größeren Spielräume der etablierten Netzbetreiber bei der Preisgestaltung und die Tatsache, dass es sich bei den Investitionskosten in der Regel um versunkene Kosten handelt. Die versunkenen Kosten entstehen in erster Linie aufgrund des notwendigen Leitungsneubaus und stellen ein zusätzliches Risiko für neue Marktteilnehmer dar. Eine schnelle und aggressive Preispolitik der etablierten Netzbetreiber würde es einem neu hinzukommenden Unternehmen schwer bzw. unmöglich machen, seine versunkenen Kosten zu erwirtschaften. Andere Unternehmen werden daher von vornherein nicht in den Markt eintreten.

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