Februar 2012

120201

ENERGIE-CHRONIK


Vergütungen für Solarstrom sollen ab 9. März drastisch reduziert werden

Die Vergütungen für Solarstrom werden für neue Anlagen bereits zum 9. März 2012 einmalig um 20,2 bis 29 Prozent gekürzt. Anschließend sinken die Vergütungen ab Mai 2012 jeweils zum Monatsbeginn um 0,15 Cent zusätzlich. Bis Anfang 2016 verringern sich so die Vergütungen gegenüber Anfang 2012 für kleine Dachanlagen (bis 10 kW) fast um die Hälfte, für größere Dachanlagen um 36,8 bis 44,3 Prozent und für Freiflächenanlagen um 37,6 Prozent. Dies sieht eine Novelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vor, die Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) und Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) am 23. Februar gemeinsam vorschlugen. Vorausgegangen war ein monatelanger Streit zwischen den beiden Ministerien. Neben den geplanten Abstrichen an der Solarstromvergütung ging es dabei auch um eine gemeinsame Position zur geplanten EU-Effizienzrichtlinie (120214).

Zu den drastischen Abstrichen an den Vergütungssätzen (siehe Tabelle) kommen weitere Maßnahmen, um den Zubau neuer Solaranlagen und die daraus erwachsende Kostenbelastung zu senken:

PV-Anlagen sollen nicht mehr bei 50,2 Hertz schlagartig abschalten

Photovoltaikanlagen, die bei Überschreitung einer Frequenz von 50,2 Hertz schlagartig abschalten (sog. 50,2 Hertz-Problematik), sollen nachgerüstet werden. Die anfallenden Kosten gehen je zur Hälfte in die Netzentgelte und in die EEG-Umlage ein. Die Durchführung der Umrüstung obliegt den Netzbetreibern. Die Anlagenbetreiber sind zur Duldung und Mitwirkung bei der Umrüstung verpflichtet. Andernfalls verlieren sie dauerhaft den Anspruch auf Vergütung. Betroffen sind alle Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 10 kW, die nach dem 1. September 2005 in Betrieb gingen. Gemäß den damals geltenden Vorschriften schalten ihre Wechselrichter automatisch ab, sobald im Niederspannungsnetz die Frequenz von 50,2 Hertz überschritten wird. Die Umrüstung ist erforderlich, weil die Solarstrom-Einspeisung auf der Niederspannungsebene heute eine wesentlich größere Bedeutung hat und eine schlagartige Abschaltung sämtlicher Anlagen deshalb die Netzstabilität gefährdet.

Das in § 6 EEG vorgeschriebene Einspeisemanagement ab 100 kW soll ab 1. Juli 2012 auch unterhalb dieser Grenze gelten. Das bedeutet, daß auch kleinere PV-Anlagen so beschaffen sein müssen, daß der Netzbetreiber jederzeit ihre jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Der Begriff der "Inbetriebnahme", der bisher in § 3 Nr. 5 EEG als "erstmalige Inbetriebnahme des Generators" definiert ist, soll für PV-Anlagen enger gefaßt werden: Künftig muß das stromerzeugende Modul fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein.

Links (intern)

 

 

Die geplanten Vergütungssätze für Strom aus Solaranlagen

(Quelle: BMU/BMWi)

 

Inbetriebnahme
Installierte Anlagenleistung Dachanlagen
 
NEU: bis 10 kW bis 100 kW (entfällt) bis 1000 kW über 1.000 kW
bis 10 MW
Freifläche
bis 10 MW
ab 01.01.2012 24,43 23,23 21,98 18,33 17,94
ab 09.03.2012 19,50
16,50
13,5 13,5
bedeutet Kürzung um 20,2% 29,0% 24,9% 26,4% 24,7%
Monatl. Degression in Cent
0,15
ab 01.05.2012 19,35
16,35
13,35 13,35
ab 01.06.2012 19,2
16,20
13,2 13,2
ab 01.07.2012 19,05
16,05
13,05 13,05
ab 01.08.2012 18,9
15,90
12,9 12,9
ab 01.09.2012 18,75
15,75
12,75 12,75
ab 01.10.2012 18,6
15,60
12,6 12,6
ab 01.11.2012 18,45
15,45
12,45 12,45
ab 01.12.2012 18,3
15,30
12,3 12,3
ab 01.01.2013 18,15
15,15
12,15 12,15
bedeutet ggü 1.1.2012 Kürzung um 25,7%
31,1%
33,7% 32,3%
ab 01.01.2014 16,35
13,35
10,35 10,35
bedeutet ggü 1.1.2013 Kürzung um 9,9%
11,9%
14,8% 14,8%
ab 01.01.2015 14,55
11,55
8,55 8,55
bedeutet ggü 1.1.2014 Kürzung um 11,0%
13,5%
17,4% 17,4%
ab 01.01.2016 12,75
9,75
6,75 6,75
bedeutet ggü 1.1.2015 Kürzung um 12,4%
15,6%
21,1% 21,1%