Dezember 2013 |
131208 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Schleswig-Holstein Netz AG – eine Netztochter der E.ON Hanse, die seit 2010 deren Verteilnetze betreibt – muß die Stromversorgungsnetze in 36 Gemeinden der schleswig-holsteinischen Ämter Sandesneben-Nusse und Berkenthin sowie in der Stadt Heiligenhafen nicht an kommunale Netzbetreiber herausgeben. So entschied am 17. Dezember der Bundesgerichtshof. Er bestätigte damit die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Kiel und des Oberlandesgerichts Schleswig. Die Vorinstanzen hatten in beiden Fällen die Neuvergabe des Wegerechts für unwirksam erklärt, weil die Gemeinden dabei gegen das in § 46 des Energiewirtschaftgesetzes vorgeschriebene Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot verstoßen hätten.
Die 36 Gemeinden der Ämter Sandesneben-Nusse und Berkenthin wollten ihre Stromnetze künftig von der Netztochter der Vereinigte Stadtwerke GmbH betreiben lassen, die eine Gemeinschaftsunternehmen der Städte Ratzeburg, Mölln und Bad Oldesloe ist. Schon 2010 waren hier die ersten neuen Konzessionsverträge geschlossen worden. Zur Übertragung des Netzbetriebs an die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH kam es aber nicht, weil die E.ON Hanse vor Gericht zog. Im anderen Fall hatte die Stadt Heiligenhafen das Wegerecht nicht verlängert, um das örtliche Stromnetz selber zu betreiben. Auch hier bestritt die E.ON Hanse erfolgreich die Rechtmäßigkeit des Überlassungsanspruchs.
Der Bundesgerichtshof wies die Revisionsklage der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH mit der Begründung ab, daß die neu abgeschlossenen Konzessionsverträge ungültig seien. Die Gemeinden hätten die Kriterien für die Neuvergabe der Konzession und deren Gewichtung einseitig zugunsten einer kommunalen Beteiligung an der Netzgesellschaft gestaltet, was gegen § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie das Diskriminierungsverbot in § 46 EnWG verstoße. Außerdem hätten sie diese Auswahlkriterien nicht vorrangig am Ziel einer "möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen" Versorgung ausgerichtet, wie es in § 1 EnWG formuliert wird.
Die Stadt Heiligenhafen habe ebenfalls gegen § 46 EnWG verstoßen, indem sie das Transparenzgebot nicht beachtet habe, das sich aus dem Diskriminierungsverbot ergebe. Dieses Transparenzgebot verlange, daß den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und deren Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Das gelte auch dann, wenn eine Gemeinde das Wegerecht nicht neu vergeben, sondern das Netz in eigener Regie betreiben wolle.