Juni 2018

180609

ENERGIE-CHRONIK


Streichung der "Bürgerenergie"-Privilegien um zwei Jahre verlängert

Der Bundestag hat am 8. Juni die Streichung der Privilegien für "Bürgerenergiegesellschaften" bei der Ausschreibung von Windkraftanlagen (170801) um zwei Jahre verlängert. Zugleich änderte er die im Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2018 vorgesehenen Ausschreibungsmengen für Windkraft an Land. Auf diese Weise sollen die Verwerfungen beim tatsächlichen Zubau ausgeglichen werden, die durch den systematischen Mißbrauch der "Bürgerenergie"-Privilegien entstanden sind und die ohnehin schon notleidende Windkraftbranche ab 2019 zusätzlich belasten könnten.

Großprojektierer nutzten Rechtsform, die als Erleichterung für Kleinunternehmen gedacht war

Die seit 2017 geltenden Sonderregelungen für "Bürgerenergiegesellschaften" gemäß § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollten es kleinen, lokal verankerten Projektgesellschaften ermöglichen, bei den Ausschreibungen für Wind an Land mitbieten zu können. Das wichtigste Privileg bestand darin, daß sie sich auch dann beteiligen durften, wenn die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ihres Vorhabens noch ausstand. Diese Erleichterungen machten sich aber hauptsächlich Großprojektierer zunutze, für die sie gar nicht gedacht waren, indem sie ihre jeweiligen Vorhaben gesellschaftsrechtlich so einkleideten, dass formal alle Vorgaben für Bürgerenergiegesellschaften erfüllt wurden. Bei den drei Ausschreibungen des Jahres 2017 entfielen deshalb bis zu 99,2 Prozent des Zuschlagsvolumens auf diese Rechtskonstruktion (171112), wobei im Extremfall ein einziger Projektierer zwei Drittel des Ausschreibungsvolumens abräumen konnte (170801).

Zeitgewinn bei der Realisierung ermöglichte besonders niedrige Gebote

Da die Pseudo-Bürgerenergiegesellschaften keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen mussten und eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungszeit eingeräumt bekamen, verhalf der gesellschaftsrechtliche Kostümierungs-Trick den Windpark-Entwicklern zu mehr Zeit für die Umsetzung der Projekte. Dies wiederum ermöglichte es ihnen, ihre Kalkulation auf erst später verfügbare, ertragreichere Rotoren zu gründen und deshalb besonders günstige Gebote einzureichen. Aus diesem Grund sank der durchschnittliche Förderbedarf der bezuschlagten Windkraft-Projekte, der bei der ersten Ausschreibung noch 5,71 Cent/kWh betragen hatte (170504), bis zur dritten Ausschreibung auf 3,4 Cent/kWh (170504). Nach der Suspendierung der Bürgerenergie-Privilegien stieg er dagegen bei der vierten Ausschreibung wieder auf 4,73 Cent/kWh und lag damit erstmals höher als der durchschnittliche Zuschlagswert für Solarstrom-Projekte (180201). Bei der folgenden zweiten Ausschreibung zum 1. Mai 2018 kletterte er noch weiter bis auf 5,73 Cent/kWh und erreichte wieder das Niveau der ersten Ausschreibungsrunde (180515).

Der Gesetzgeber hat bereits im Juni 2017 die Notbremse gezogen und zusammen mit dem Mieterstromgesetz (170603) den Übergangsbestimmungen in § 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen neuen Absatz 8 eingefügt, durch den die in § 36g enthaltenen Vergünstigungen suspendiert wurden. Allerdings galt diese Suspendierung noch nicht für die dritte Ausschreibung des Jahres 2017, die gemäß § 28 Abs. 1 zum 1. November erfolgte. Außerdem betraf sie dann nur die beiden ersten Ausschreibungen des Jahres 2018.

Ab 2019 droht nun eine Ausbau-Lücke

Da die mißratene gesetzliche Regelung erst ab 2018 gestoppt wurde, werden die bis dahin abgeschlossenen drei Ausschreibungen mit ihrem exorbitant hohen Anteil an privilegierten Bürgerenergie-Projekten zu einer Ausbaulücke im Jahr 2019 führen. Ab diesem Zeitpunkt sollten eigentlich jene Anlagen realisiert werden, die in den Ausschreibungen des Jahres 2017 einen Zuschlag erhalten haben. Stattdessen ist zu erwarten, dass so gut wie alle Projektierer nun von der um zwei Jahre verlängerten Realisierungszeit Gebrauch machen werden. In diesem Jahr droht dagegen noch keine Zubau-Flaute, da alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Anlagen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sein müssen, um noch eine Festvergütung zu erhalten. Das war auch der Grund, weshalb 2017 in Deutschland so viele landgestützte Windenergieanlagen wie noch nie errichtet wurden. Mit einer Nennleistung von insgesamt 5.334 MW wurde sogar der bislang höchste Zuwachs im Jahr 2014 um 12 Prozent übertroffen (180109).

Verlängerung der Suspendierung gilt bis 1. Juli 2020

Die nunmehr erfolgte Änderung des EEG in § 104, Abs. 8 und 9 verlängert die Suspendierung auf die folgenden sieben Ausschreibungen bis einschließlich 1. Juli 2020. Der Bundestag billigte damit einen von der Ländervertretung eingebrachten Gesetzentwurf, wobei er die darin vorgeschlagene Verlängerung, die eigentlich nur ein Jahr betragen sollte, vorsorglich gleich verdoppelte. Allerdings entfallen so nicht nur die Missbrauchsmöglichkeiten für Großprojektierer. Auch die echten Bürgerenergiegesellschaften, die privilegiert werden sollten, kommen nicht in den Genuss der Sonderregelung. Die Gesetzesänderung ist damit weiterhin nur eine Behelfslösung. Ob es bis 2020 tatsächlich zu einer neuen Regelung kommt, die kleinen Bietern die Teilnahme an Ausschreibungen erleichtert, ohne von Branchen-Profis mißbraucht werden zu können, bleibt vorläufig ungewiß.

Ausschreibungsmenge des Jahres 2018 wird um 1.400 MW erhöht und ab 2023 wieder zurückgenommen

Die Neuregelung nimmt ferner in § 28 Absatz 1 EEG eine Umschichtung des bisher ab 2018 vorgesehenen Ausbauvolumens vor. Um die ab 2019 erwartete Ausbaulücke für die Windkraftbranche zu verhindern, wird die Ausschreibungsmenge des Jahres 2018 um insgesamt 1.400 MW erhöht. Konkret bedeutet dies, dass bei den beiden nächsten Ausschreibungen, die zum 1. August und zum 1. Oktober stattfinden, die vorgesehenen Ausschreibungsmengen von 700 MW auf 1.150 MW bzw. 1 650 Megawatt erhöht werden. Ab dem Jahr 2023 werden dann die zu den einzelnen Gebotsterminen vorgesehenen Ausschreibungsmengen solange jeweils um 200 MW reduziert, bis die Erhöhungen des Jahres 2018 wieder ausgeglichen sind.

 

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