Juli 2019 |
190710 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die von der Bundesnetzagentur im Oktober 2016 beschlossene Senkung der Eigenkapitalverzinsung in der der dritten Regulierungsperiode war rechtens und muss von den Netzbetreibern akzeptiert werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9. Juli. Er hob damit einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, das die Beschwerden der Netzbetreiber im März 2018 für berechtigt hielt (180306).
Die Bundesnetzagentur hatte für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) die Verzinsung des von den Netzbetreibern eingesetzten Eigenkapitals mit 6,91 Prozent für Neuanlagen und 5,12 Prozent für Altanlagen festgelegt. Daraufhin hatten zahlreiche Netzbetreiber beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde erhoben, das den Klagen stattgab. Die Düsseldorfer Richter folgten dem Argument, dass die Höhe des sogenannten Wagniszuschlags methodisch fehlerhaft ermittelt worden sei. Die Geldgeber der Netzbetreiber müssten "auf eine angemessene Rendite vertrauen können". Hierzu gehöre auch "eine risikoadäquate Bewertung, also die Einbeziehung der unternehmerischen Risikofaktoren". Die von der Behörde vorgenommene Absenkung habe diesen sogenannten Wagniszuschlag "nicht mit einer wissenschaftlich vertretbaren und rechtlich beanstandungsfreien Vorgehensweise ermittelt" (161004).
Anscheinend hielten die Richter den Betrieb und Ausbau von Stromnetzen für ein hochriskantes Geschäft, das durch einen entsprechend hohen "Wagniszuschlag" gewürdigt werden müsse. Ihre Entscheidung hätte dazu geführt, dass die immensen Kosten für den Ausbau des deutschen Stromnetzes zu entsprechenden Gewinnsteigerungen bei den Kapitaleignern der Netzbetreiber führen. Daraus hätte sich eine zusätzliche Belastung der Stromverbraucher ergäben, die letztendlich über die Netzentgelte alles bezahlen müssen.
Der Bundesgerichtshof ließ sich von den Argumenten der Netzbetreiber weniger beeindrucken. Er hat seine zu früheren Regulierungsperioden ergangene Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes, insbesondere bei der Wahl der dafür herangezogenen Methoden, in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, diese Methode im Hinblick auf die seit längerem extrem niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die Niedrigzins-Situation historisch einmalig sei, halte zwar der rechtlichen Überprüfung für sich gesehen stand. Daraus ergäben sich aber keine Anhaltspunkte, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als solche nicht geeignet sei, diesen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen.