April 2020 |
200411 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Senkung der Eigenkapitalverzinsung für Strom- und Gasnetzbetreiber, die von der Bundesnetzagentur im Oktober 2016 verfügt wurde (161004), ist vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt worden. In einem am 20. April veröffentlichten Beschluss zur Rechtsbeschwerdeerwiderung der Kläger auf das BGH-Urteil vom Juli 2019 (190710) stellte der Karlsruher Kartellsenat fest, dass die Behörde den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die dritte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt habe. Es bleibt demzufolge bei der Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 2018 (180306).
Die Bundesnetzagentur hatte für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) die Verzinsung des von den Netzbetreibern eingesetzten Eigenkapitals mit 6,91 Prozent für Neuanlagen und 5,12 Prozent für Altanlagen festgelegt. Daraufhin hatten zahlreiche Netzbetreiber beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde erhoben, das den Klagen stattgab. Die Düsseldorfer Richter folgten dem Argument, dass die Höhe des sogenannten Wagniszuschlags methodisch fehlerhaft ermittelt worden sei. Die Geldgeber der Netzbetreiber müssten "auf eine angemessene Rendite vertrauen können". Hierzu gehöre auch "eine risikoadäquate Bewertung, also die Einbeziehung der unternehmerischen Risikofaktoren". Die von der Behörde vorgenommene Absenkung habe diesen sogenannten Wagniszuschlag "nicht mit einer wissenschaftlich vertretbaren und rechtlich beanstandungsfreien Vorgehensweise ermittelt".
Anscheinend hielten die Richter den Betrieb und Ausbau von Stromnetzen für ein hochriskantes Geschäft, das durch einen entsprechend hohen "Wagniszuschlag" gewürdigt werden müsse. Der Bundesgerichtshof ließ sich von den Argumenten der Netzbetreiber weniger beeindrucken. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die Niedrigzins-Situation historisch einmalig sei, halte zwar der rechtlichen Überprüfung für sich gesehen stand. Daraus ergäben sich aber keine Anhaltspunkte, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als solche nicht geeignet sei, diesen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen.