Mai 2021

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ENERGIE-CHRONIK


Treibhausgas-Minderungsquote für Benzin und Diesel steigt bis 2030 auf 25 Prozent

Der Bundestag beschloss am 20. Mai das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgas-Minderungsquote", das auf Grundlage der Artikel 25 bis 28 der Erneuerbaren-Richtlinie der EU (RED II) die Vorschriften für den CO2-Gehalt von Kraftstoffen weiter verschärft. Gemäß § 37a Abs. 4 des dadurch novellierten Bundesimmissionsschutzgesetzes steigt die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) bis zum Jahr 2030 stufenweise bis auf 25 Prozent. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung, die noch von der Bundesregierung zu erlassen ist.

Aktuell liegt die Quote bei 6,5 Prozent

Die THG-Quote wurde 2015 eingeführt, um den CO2-Ausstoß von Kraftstoffen zu vermindern, und ersetzte die bis dahin geltende Biokraftstoffquote (080403). Sie betrug zunächst 3,5 Prozent, stieg dann 2017 auf 4 Prozent und liegt seit 2020 bei 6,5 Prozent. Sie verpflichtet die Mineralölhersteller, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe nach Maßgabe des jeweils geltenden Prozentsatzes zu reduzieren. Als Durchschnittswert für fossile Kraftstoffe werden dabei 94,1 Kilogramm CO2 pro Gigajoule zugrundegelegt. Aktuell müssen die Mineralölunternehmen somit Kraftstoffe bereitstellen, die mindestens 6,5 Prozent CO2-Äquivalent pro Gigajoule weniger ausstoßen als fossile Kraftstoffe in Reinform.

Anhebung jetzt drei Prozentpunkte höher als im Regierungsentwurf

Dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte die Quote ab 2022 um ein weiteres halbes Prozent angehoben werden, um dann 2023 auf 7 und 2024 auf 8 Prozent zu steigen. Im Abstand von jeweils zwei Jahren wären dann weitere Erhöhungen auf 10, 14,5 und 22 Prozent gefolgt. Mit der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses, die erst am Vortag der Bundestagssitzung bekannt wurde, hat die schwarz-rote Koalition aber kurzfristig noch Korrekturen vorgenommen. Die THG-Quote steigt deshalb nun 2022 auf 7 Prozent, um dann in jährlichen Zwischenschritten bis 2030 um drei Prozentpunkte höher angehoben zu werden.

Begünstigung von Palmöl wird ab 2023 gestrichen

Ferner fügte die Beschlussempfehlung dem Gesetzentwurf in § 37b Abs. 4 zwei Änderungen hinzu: Zum einen kann nun auch "Wasserstoff aus biogenen Quellen" – d.h. aus Biogas oder Holz – ab 1. Juli 2023 auf die THG-Quote angerechnet werden, falls er als Kraftstoff für Straßenfahrzeuge angeboten werden sollte. Das nähere regelt eine Rechtsverordnung. Die schwarz-rote Koalition entsprach damit einem Wunsch des Bundesrats. Zum anderen entfällt ab dem Kalenderjahr 2023 die Förderung von Palmöl, dessen Verwendung als Biokraftstoff schon seit langem kritisiert wird, weil der großflächige Anbau von Ölpalmen negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima hat (070310).

Strom-Zapfsäulen senken die Minderungsverpflichtungen gleich dreifach

Welche Kraftstoffe sie nehmen, bleibt den Herstellern überlassen. Beispielsweise können sie Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder tierischen Fetten beimischen, was mit Rücksicht auf die negativen Folgen solcher Biokraftstoffe (121005, 080506, 070310) jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz zulässig ist. Sie können aber auch "fortschrittliche Biokraftstoffe" verwenden, die sehr viel klimafreundlicher sind und deren Beimischung deshalb oberhalb eines vorgeschriebenen Mindestanteils (aktuell 0,2 Prozent) doppelt angerechnet wird. Die Verwendung von Wasserstoff oder elektrolytisch erzeugten Kraftstoffen zählt ebenfalls doppelt. Die Verwendung von Strom zum "Betanken" von Elektrofahrzeugen wird sogar dreifach auf die anderweitigen Minderungsverpflichtungen der Kraftstoff-Anbieter angerechnet.

Die besondere Begünstigung des Ladestroms für Elektroautos wurde bei der Konsultation des Gesetzentwurfs von verschiedenen Interessenverbänden kritisiert. Zu deren Fürsprecher machte sich die FDP, indem sie die Mehrfachanrechnung der Elektromobilität als "ideologisch motivierte Klima-Bilanzfälschung" bezeichnete und stattdessen die Bundesregierung zur Einführung einer "technologieneutralen Treibhausgasminderungsquote" aufforderte. Dieser Antrag wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt.

Tankstellen werden künftig mehr alternative Kraftstoffe anbieten

Mit der jetzt beschlossenen Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes entsteht für die Betreiber von Tankstellen – in der Regel sind das die großen Mineralölkonzerne – ein starker Anreiz, nicht nur Benzin und Diesel mit Beimischungen von Biosprit anzubieten, sondern auch Strom und Wasserstoff als alternative Kraftstoffe. Die Errichtung von Ladestationen für Elektroautos wird so beschleunigt und von öffentlicher Förderung unabhängig. Der Energiekonzern Total hat bereits angekündigt, dass er sich vor diesem Hintergrund nun auch dem Stromgeschäft und den erneuerbaren Energien widmen werde.

Biokraftstoffe sind nur noch eine von mehreren "Erfüllungsoptionen"

Da die THG-Quote sich inzwischen nicht mehr nur auf "Biokraftstoffe" bezieht, wird im Bundesimmissionsschutzgesetz dieser Begriff an den erforderlichen Stellen durch das Wort "Erfüllungsoptionen" ersetzt. Laut Begründung geschieht dies, "um der Diversifizierung der Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderung im Verkehr im kommenden Jahrzehnt Rechnung zu tragen und um die Lesbarkeit des Gesetzes auch in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk zu verbessern". Ferner entfallen Regelungen, die sich nur auf die bis zum Jahr 2014 geltenden Biokraftstoffquote bezogen.

Ab 2026 gilt auch für Kerosin eine Mindestquote

Als weitere Neuerung wird in § 37a Abs. 4a des Bundesimmissionsschutzgesetzes nun auch für den Luftverkehr eine Mindestquote zur Minderung der CO2-Emissionen von "Flugturbinenkraftstoff" eingeführt. Die Minderung hat durch Kraftstoff "aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs" zu erfolgen, der dem Kerosin beigemischt wird. Die Mindestquote gilt ab 2026und beträgt 0,5 Prozent. Ab 2028 steigt sie auf 1 Prozent und ab 2030 auf 2 Prozent.

Links (intern)

zu Vorgaben für Biokraftstoffe

zu sonstigen CO2-Auflagen für Fahrzeuge