Mai 2022

220509

ENERGIE-CHRONIK


Steuerentlastungspaket enthält auch Energiepreispauschale und Kinderbonus

Der Bundestag hat am 12. Mai das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen, das auf die Koalitionsbeschlüsse vom 23. Februar (220206) sowie die nachträglichen Ergänzungen vom 23. März (220308) zurückgeht. "Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich" soll das Gesetz die Bürger in diesem Jahr um rund 4,46 Milliarden Euro und bis zum Jahr 2026 um rund 22,5 Milliarden Euro entlasten. Die Vorlage wurde in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung gegen die Stimmen der Union bei Enthaltung von AfD und Linke angenommen.

Höhere Freibeträge und Entfernungspauschale

In der ursprünglichen Fassung vom 5. April enthielt der Gesetzentwurf nur drei Maßnahmen: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer erhöht sich rückwirkend zum 1. Januar 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro. Ebenfalls rückwirkend steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten von bisher 1.000 auf 1.200 Euro. Außerdem wird die Erhöhung der Entfernungspauschale vorgezogen. Bisher sollte sie nur für die Jahre 2024 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 steigen.

Energiepreispauschale bleibt auf Erwerbstätige beschränkt

Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurden dem Steuerentlastungsgesetz dann noch die Energiepreispauschale und der Kinderbonus hinzugefügt, die dem Beschlusspaket der Koalition vom 23. März entstammen: Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird einmalig ab dem 1. September 2022 an Steuerpflichtige gezahlt. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre, Rentner) erhalten die Pauschale nicht, falls sie über keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer verfügen. Dies hat heftige und berechtigte Kritik ausgelöst, da gerade Renter häufig ein sehr geringes Einkommen haben und von der Energieverteuerung besonders hart getroffen werden.

Der Kinderbonus, der die erhöhten Energiekosten für Familien mildern soll, beträgt ebenfalls wie vorgesehen einmalig hundert Euro. Er wird im Juli dieses Jahres mit dem Kindergeld ausgezahlt und darf nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet werden.

 

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