Juni 2023

230601

ENERGIE-CHRONIK


Änderungen am Gebäudeenergiegesetz unter großem Zeitdruck

Unter starkem Zeitdruck verhandelten SPD, Grüne und FDP in der zweiten Juni-Hälfte über die Änderungen am bisherigen Gesetzentwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes, um das umstrittene "Heizungsgesetz" noch vor der Sommerpause des Bundestags in der ersten Juli-Woche verabschieden zu können. Bei der ersten Lesung der Novelle, die am 15. Juni stattfand, lag dem Parlament noch immer der unveränderte Regierungsentwurf vom 17. Mai vor. Die Änderungen, auf die sich die Regierungskoalition zwei Tage zuvor geeinigt hatte, kursierten nur intern in einem zweiseitigen "Leitplanken"-Papier, das nicht bis ins Detail ausformuliert war. "Es ist eine Zumutung, dass wir hier eine erste Lesung zu einem Gesetzentwurf machen, der veraltet ist", kritisierte deshalb der CDU-Abgeordnete Jens Spahn.

CDU-Abgeordneter ruft wegen "unzulässiger Fristverkürzung" das Verfassungsgericht an

Nach letztem Stand sollte der vom Wirtschaftsministerium überarbeitete Gesetzentwurf am 30. Juni den Fraktionen im Energieausschuss übermittelt und am 3. Juli bei einer Expertenanhörung im Bundestag diskutiert werden. Am 6. oder 7. Juli wäre dann die letzte Gelegenheit, die Endfassung des Gesetzentwurfs noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Am 29. Juni wurde bekannt, dass der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt hat, um eine Vertagung der Beschlussfassung bis nach der Sommerpause zu erreichen. Er begründet dies mit einer "unzulässigen Fristverkürzung", die es ihm als Abgeordneten unmöglich mache, die Vorlage zu prüfen. Auch der Vorsitzende des Bundestags-Energieausschusses, Klaus Ernst (Linke), kritisierte den Zeitdruck scharf und warf der Ampelkoalition vor, sie missachte zunehmend Parlamentsrechte. Tatsächlich entspricht es nicht gutem parlamentarischen Stil, wie hier der Zeitplan für die Verabschiedung eines Gesetzes wieder mal hart auf Kante genäht wurde. Beim Blick in die Geschäftsordnung des Bundestags lässt sich aber feststellen, dass die dort angegebenen Fristen für die Behandlung von Gesetzentwürfen eingehalten werden. Und für seine Geschäftsordnung ist das Parlament selber zuständig, nicht das Bundesverfassungsgericht. 

Für Bestandsheizungen gilt die Neuregelung vorerst nicht

Die wesentlichste Änderung in dem "Leitplanken"-Papier besteht darin, dass vorerst nur für Neubauten in Neubaugebieten ab 2024 die Verpflichtung gilt, die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien zu gründen. In allen anderen Fällen greifen die Regelungen erst, wenn für den betreffenden Ort ein kommunaler Wärmeplan vorliegt, zu dessen Erstellung die Gemeinden bis 2028 verpflichtet werden. Und auch dann gibt es Übergangsfristen, Förderzusagen und Ausnahmeregelungen (siehe Wortlaut des Papiers).

"Das Verhandlungsergebnis ist ein gutes und ich bin zufrieden", erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck nach der Einigung innerhalb der Koalition. "Das Gebäudeenergiegesetz wird aufgesetzt mit dem Ziel, es vor der Sommerpause zu verabschieden. Damit ist ein wichtiger Meilenstein für die Wärmewende erreicht. Das Gebäudeenergiegesetz kommt, der Kern ist gewahrt. Das ist gut und wichtig für die Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Kommunen."

In etlichen Punkten sind die "Leitplanken" jedoch so vage, dass es erneut zäher Verhandlungen bedurfte, um sie in einer gesetzestauglichen Form zu präzisieren. Zum Beispiel sollten gemäß dem Papier "die Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Regelung zur 80-Jahres-Grenze, überarbeitet und plausibler gestaltet" werden. Nach neuerem Stand entfällt diese Altersgrenze ganz und wird durch eine höhere Förderung für Eigentumer im Rentenalter ersetzt.

Links (intern)