Dezember 2023 |
231207 |
ENERGIE-CHRONIK |
Entgegen ihrem ursprünglichen Vorschlag verzichtet die EU-Kommission auf die eigentumsrechtliche Entflechtung der künftigen Wasserstoff-Verteilnetzbetreiber. Darauf einigten sich Rat, Parlament und Kommission in einer "Trilog"-Sitzung am 27. November. Die neue Richtlinie wird voraussichtlich im ersten Quartal 2024 in Kraft treten, wenn Rat und Parlament der Einigung formal zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.
Für die etwa 700 Unternehmen, die in Deutschland das rund 550.000 Kilometer lange Gasverteilnetz betreiben, entfällt damit weiterhin die eigentumsrechtliche Entflechtung, auch wenn sie ihre Netze in nicht allzu ferner Zukunft auf Wasserstoff umstellen. Da sie in aller Regel der öffentlichen Hand gehören, hätte die ursprünglich geplante Vorschrift die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff strukturell behindert und einen verhängnisvollen Zwang zu Privatisierungen ausgeübt. Das wäre sicher in vieler Hinsicht kontraproduktiv gewesen, und man wundert sich, dass dies der EU-Kommission nicht von Anfang an gedämmert hat.
Faktisch bleibt es nun bei der bisherigen Regelung. Es macht also keinen Unterschied, ob ein Stadtwerk seine Kunden mit Erdgas oder mit Wasserstoff beliefert. Wie bisher wird bei weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden auch keine rechtliche Entflechtung des Netzbetriebs von Vertrieb oder Erzeugung erforderlich.
Die Vorgabe der eigentumsrechtlichen Entflechtung beschränkt sich damit auf die Unternehmen, die das rund 40.000 Kilometer lange Gas-Transportnetz betreiben. Aber auch hier gibt es nun Ausnahmen: Nach dem ursprünglichen Konzept der EU-Kommission hätten die meisten deutschen Gas-Fernleitungsbetreiber ab 2031 keine Wasserstoffnetze betreiben und besitzen dürfen. Von den 16 Unternehmen sind nämlich elf nach dem Modell des "Unabhängigen Transportnetzbetreibers" entflochten, das es dann für den Betrieb von Wasserstoffnetzen nicht mehr gegeben hätte. Inzwischen soll den Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese mildere Form der Entflechtung weiterhin zu gestatten.