Juni 2024 |
240610 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Europäische Kommission hat eine mit drei Milliarden Euro ausgestattete
deutsche Beihilferegelung für die Errichtung des Wasserstoff-Kernnetzes nach
den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. "Die Maßnahme dient den Zielen der
EU-Wasserstoffstrategie und des Pakets 'Fit für 55', denn sie ermöglicht die
Errichtung einer Fernleitungsinfrastruktur für Wasserstoff, ohne die die Nutzung
von erneuerbarem Wasserstoff in Industrie und im Verkehr bis 2030 nicht hochgefahren
werden kann", begründete sie ihre Entscheidung in einer am 21. Juni veröffentlichten
Pressemitteilung.
Das Wasserstoff-Kernnetz soll das Rückgrat des Fernleitungsnetzes für Wasserstoff
in Deutschland bilden und Teil der europäischen Wasserstoff-Grundstruktur sein,
die mehrere Mitgliedstaaten verbindet. Die gebilligte Beihilfe zielt darauf
ab, Investitionen in den Bau des Wasserstoff-Kernnetzes zu erleichtern, die
für die Umstellung vorhandener Erdgasleitungen auf Wasserstoff sowie die Errichtung
neuer Wasserstoff-Leitungen und Verdichterstationen erforderlich sind.
Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes werden von den Wasserstoff-Fernleitungsnetzbetreibern
finanziert, für deren Auswahl die Bundesnetzagentur zuständig ist. Die Beihilfe
wird in Form einer staatlichen Garantie gewährt, durch die die Fernleitungsnetzbetreiber
günstigere Darlehen zur Deckung der Verluste am Anfang der Hochlaufphase erhalten
können. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu
ihren eigenen Refinanzierungskosten gewährt, wodurch die Zinsen unter den Marktsätzen
liegen. Sie sind bis 2055 zurückzuzahlen, wobei Höhe und Zeitpunkt der Rückzahlungen
an den erwarteten allmählichen Anstieg der Nachfrage nach Wasserstoff angepasst
werden. Der geschätzte Beihilfebetrag von drei Milliarden Euro entspricht den
zusätzlichen Finanzierungskosten, die die Fernleitungsnetzbetreiber ohne die
staatliche Garantie tragen müssten.
Die erste große Leitung soll 2025 in Betrieb genommen werden und das gesamte
Kernnetz 2032 fertig sein. Für das Kernnetz sollen die Rechtsvorschriften für
den Energiebinnenmarkt gelten, sodass Dritten diskriminierungsfrei Zugang gewährt
werden muss und die Entgelte reguliert sind.