Februar 1996

960203

ENERGIE-CHRONIK


Bundeskartellamt unterliegt im Streit um Demarkationsvertrag zwischen Gasversorgern

Das Berliner Kammergericht hob am 14.2. eine Verfügung des Bundeskartellamts auf, mit der die Kartellwächter einen Demarkationsvertrag zwischen den beiden Gasversorgern Wintershall und Verbundnetz Gas (VNG) untersagt hatten. In dem Vertrag verpflichtete sich die BASF-Tochter Wintershall, die VNG und deren Tochtergesellschaft EVG in Erfurt zwanzig Jahre lang mit Gas zu beliefern und gleichzeitig in diesem Gebiet eine eigene Versorgungstätigkeit zu unterlassen. Zudem hatten die beiden Partner auch Durchleitungen ausgeschlossen. Das Bundeskartellamt war der Meinung, daß in diesem Fall die Freistellung des Demarkationsvertrags vom Kartellverbot nicht gelte, weil die entsprechende Ausnahmeregelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen lediglich die Vermeidung von volkswirtschaftlich unsinnigen Doppelinvestitionen bei der Versorgung mit leitungsgebundenen Energien bezwecke. Die Wintershall-Gruppe verfüge aber in dem fraglichen Versorgungsgebiet bereits über eigene Leitungen. Der Kartellsenat des Berliner Kammergerichts folgte dieser Auslegung offenbar nicht. Eine Begründung des Urteils steht noch aus (Handelsblatt, 15.2.; FAZ, 15.2.).

Hinter den beiden Gasversorgern Wintershall und VNG stehen die BASF bzw. die Ruhrgas AG. Die heutigen Partner waren anfangs erbitterte Konkurrenten und hatten sich über mehrere Jahre hinweg den "ostdeutschen Gaskrieg" geliefert, bis es Anfang 1994 zu dem oben erwähnten Liefervertrag kam, den das Bundeskartellamt im Herbst 1995 untersagte (siehe 940213). In dem vorangegangenen Gasstreit hatte das Bundeskartellamt erfolglos versucht, die VNG zur Durchleitung von Wintershall-Gas für einen ehemaligen VNG-Kunden zu verpflichten (siehe 941103). Noch anhängig ist ein vom Bundeskartellamt initiiertes Musterverfahren um einen Demarkationsvertrag zwischen Ruhrgas und Thyssengas (siehe 940406).