Dezember 2002 |
021208 |
ENERGIE-CHRONIK |
Eine ganze Reihe von deutschen Netzbetreibern verlangt Netznutzungsentgelte, die nach den Bestimmungen der Verbändevereinbarung II plus dem Begründungszwang unterliegen. Dies ermittelte der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) anhand der neuerdings vom Verband der Netzbetreiber (VDN) im Internet veröffentlichten Angaben (020902). Offenbar will der VIK damit seine Mitglieder zur Anrufung der Schlichtungsstelle animieren, vor der solche Entgelte überprüft werden können und die bisher praktisch noch nie in Anspruch genommen wurde.
Nach VIK-Berechnungen sind bei Hochspannung mindestens 28 Prozent, bei Mittelspannung 9 Prozent und bei Niederspannung 13 Prozent der Netzbetreiber zu teuer. Namentlich nannte der VIK in seiner Pressemitteilung vom 10. Dezember 2002 die Allgäuer Überlandwerk GmbH, die Avacon AG (Ost), die e.dis Energie Nord AG, die Fränkische Überlandwerke AG, die GEW RheinEnergie AG, die Mainova AG, die MEAG Mitteldeutsche Energieversorgung AG, die Pfalzwerke AG, die TEAG Thüringer Energie AG, die WEMAG AG. Ferner würde eine Reihe von Stadtwerken zu den Preisführern gehören.
Gemäß Verbändevereinbarung müssen Netzbetreiber die Angemessenheit ihrer Durchleitungsforderungen auf Verlangen von Netznutzern begründen, wenn die von ihnen verlangten Entgelte innerhalb einer Strukturklasse zum knappen oberen Drittel (30 Prozent) der erfaßten Netzentgelte gehören. Die Begründung erfolgt unter Berücksichtigung des Kalkulationsleitfadens und Angabe von Kalkulationsgrundlagen gegenüber einer Schiedsstelle.
Falls die Schiedsstelle die geforderten Entgelte für gerechtfertigt hält, wird sie den Parteien eine Analyse über die Gründe zur Verfügung stellen, die zu den höheren Entgelten führen. Falls die Schiedstelle die geforderten Entgelte nicht für gerechtfertigt halten sollte, ergeben sich daraus keine Rechtsansprüche für den Netznutzer oder Sanktionen für den Netzbetreiber. Die Kosten der Schlichtung im ersten Schiedsfall trägt der Netzbetreiber. Bei einer wiederholten Einschaltung der Schiedsstelle innerhalb eines Jahres hinsichtlich der Netznutzungsentgelte derselben Spannungsebene eines Netzbetreibers trägt diejenige Partei die Kosten der Schlichtung, zu deren Lasten die Schlichtung ausfällt.
Die Untergrenze der Streubreite wird gemäß Anlage 3 der VV II plus halbjährlich neu festgelegt. Momentan gilt der Datenstand vom 10. Oktober 2002.