November 2003 |
031103 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Rat der Europäischen Union billigte am 27. Oktober 2003 einstimmig die Richtlinie zur Mindestbesteuerung von Energie, auf die sich die EU-Finanzminister am 20. März 2003 geeinigt hatten (030305). Die Richtlinie wurde am 31. Oktober im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie weitet die Mindestbesteuerung, die bisher auf Mineralölerzeugnisse beschränkt war, auf Kohle, Erdgas und Strom aus. Gleichzeitig werden die seit 1992 unveränderten Mindestsätze erhöht (siehe Tabelle).
Die Richtlinie soll Wettbewerbsverzerrungen abbauen, die bisher aufgrund unterschiedlicher Besteuerung sowohl zwischen den Mitgliedsstaaten als auch zwischen den einzelnen Energieträgern bestehen. Ferner soll sie Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung von Emissionen vermitteln.
Für Strom beträgt der Mindeststeuersatz 1 Euro/MWh bei nichtgewerblicher Nutzung bzw. 0,5 Euro/MWh bei gewerblicher Nutzung (siehe Tabelle). Das sind nur Bruchteile des seit Anfang 2003 in Deutschland geltenden Stromsteuer-Satzes von 2,05 Cent/kWh (20,5 Euro/MWh). Auch sonst hat die neue Richtlinie kaum praktische Auswirkungen, da in fast allen Ländern der EU bereits wesentlich höhere Steuersätze gelten. Jenen Ländern, in denen Anpassungsbedarf besteht, wurden zahlreiche Ausnahmen und lange Übergangszeiten - teilweise bis zum Jahr 2012 - zugestanden. Die genannten Energieträger werden nur dann besteuert, wenn sie als Kraft- oder Brennstoff verwendet werden. Unberührt bleibt ihre Verwendung als Rohstoff, für Zwecke der chemischen Reduktion oder zur Elektrolyse. Außerdem gelten stark ermäßigte Sätze für die industriell-gewerbliche Nutzung.
Ausgenommen ist auch Strom, soweit er "hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird" oder "mehr als 50 Prozent der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht". Die Mitgliedsstaaten können ferner erneuerbare Energien, Biotreibstoffe, Eisenbahnen und Privathaushalte von der Besteuerung ausnehmen.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Energieerzeugnise zur Verwendung im Luft- und Schiffsverkehr von der Steuer zu befreien, sofern sie nicht privaten Zwecken dienen oder die Besteuerung durch internationale Verträgen geregelt wird. Steuerbefreit sind laut Artikel 14 auch "bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Fähigkeit , elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird".
Für Gasöl (Diesel bzw. Kerosin) ist ab 2010 eine weitere Anhebung der ab 1. Januar 2004 geltenden Mindestsätze geplant. Spätestens am 1. Januar 2012 will der Rat dann die diesbezüglichen Mindestsätze für den Zeitraum ab 2003 festlegen.
Die jetzt in Kraft tretende Richtlinie beendet eine jahrelange Auseinandersetzung, nachdem die Kommission 1997 die Einführung europaweiter Mindestsätze zur Besteuerung sämtlicher Arten des Energieverbrauchs vorgeschlagen hatte (970306). Zwei Jahre zuvor hatte die Kommission ihren früheren Vorschlag zur Einführung einer kombinierten CO2- und Energiesteuer endgültig zurückgezogen (950502).
Derzeitige und geplante Mindestsätze der Steuern auf Energieerzeugnisse |
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Mindestsatz
heute |
Mindestsatz
ab 1.1.2004 |
Mindestsatz
ab 1.12.2010 |
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Verbleites Benzin
(in Euro je 1000 l) |
337 | 421 | 421 |
Unverbleites Benzin
(in Euro je 1000 l) |
287 | 359 | 359 |
Diesel
(in Euro je 1000 l) |
245 | 302 | 330 |
Kerosin
(in Euro je 1000 l) |
245 | 302 | 330 |
Flüssiggas
(in Euro je 1000 kg) |
100 | 125 | 125 |
Erdgas | 100 (Euro je 1000 kg) | 2,6 (Euro je Gigajoule) | 2,6 (Euro je Gigajoule) |
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Mindestsatz
heute |
Mindestsatz
ab 1.1.2004 |
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Diesel (in Euro je 1000 l) | 18 | 21 | |
Kerosin (in Euro je 1000 l) | 18 | 21 | |
Flüssiggas (in Euro je 1000 kg) | 36 | 41 | |
Erdgas | 36 (Euro je 1000 kg) | 0,3 (Euro je Gigajoule) | |
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Mindestsatz
heute |
Mindestsatz
ab 1.1.2004 (gewerblich) |
Mindestsatz
ab 1.1.2004 (nichtgewerblich) |
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Leichtes Heizöl
(Euro je 1000 l) |
18 | 21 | 21 |
Schweres Heizöl
(Euro je 1000 l) |
13 | 15 | 15 |
Kerosin
(in Euro je 1000 l) |
0 | 0 | 0 |
Flüssiggas
(in Euro je 1000 kg) |
0 | 0 | 0 |
Erdgas
(Euro je Gigajoule) |
- | 0,15 | 0,3 |
Kohle
(Euro je Gigajoule) |
- | 0,15 | 0,3 |
Elektrizität
(Euro je MWh) |
- | 0,5 | 1,0 |