April 2008

080411

ENERGIE-CHRONIK


HSE muß Strom- und Gasnetz an neue Konzessionsträger verkaufen

Beim Abschluß von Konzessionsverträgen sollten sich Gemeinden ihren Anspruch auf Erwerb der Anlagen nach Beendigung des Vertrags ausdrücklich festschreiben lassen und keinesfalls die gesetzliche Regelung der "Überlassung" gemäß § 46 Abs. 2 EnWG in die Verträge übernehmen. Dies ergibt sich aus zwei Urteilen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) jetzt zum Verkauf des Stromnetzes in Seeheim-Jugenheim an die GGEW AG und das Gasnetzes in Bürstadt an die EnergieRied GmbH & Co. KG verpflichtete.

Die HSE hatte 2003 damit begonnen, ihre bestehenden Konzessionsverträge mit südhessischen Gemeinden vorzeitig zu erneuern. Von insgesamt 62 Gemeinden waren fast alle bereit, neue Verträge mit der Höchstlaufzeit von zwanzig Jahren abzuschließen. Nach Meinung des Bundeskartellamtes ließ das Verfahren aber an Korrektheit zu wünschen übrig, weshalb im März 2005 für die Gemeinden, die noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen hatten, eine öffentliche Ausschreibung im Bundesanzeiger erfolgte. Dabei entschieden sich Seeheim-Jugenheim und Lautertal für die GGEW (Gruppen- Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG) als neuen Stromnetzbetreiber und die Gemeinde Bürstadt für die EnergieRied als neuen Gasversorger. In der EnergieRied haben sich seit 2006 die Stadtwerke Lampertheim und Bürstadt mit der GGEW zusammengeschlossen.

Die HSE wollte die abtrünnig gewordenen Gemeinden aber nicht aus den alten Konzessionsverträgen entlassen, die noch eine Laufzeit bis 2010 bzw. 2011 hatten. Sie behauptete, das Recht auf vorzeitige Kündigung sei unwirksam geworden, weil die neuen Konzessionsinhaber ihre ursprünglichen Angebote nach Ablauf der Abgabefrist noch verändert hatten. Diese Abgabefrist sei eine "Ausschlußfrist" gewesen.

Zugleich verweigerte die HSE einen Verkauf der Netze unter Berufung auf § 46 Abs. 2 EnWG, da dieser lediglich eine "Überlassung" der Netze vorschreibe, die ebenso durch Verpachtung wie durch Verkauf erfolgen könne. Das in den Konzessionsverträgen vereinbarte Recht auf Netzerwerb werde dadurch aufgehoben. Außerdem sei der Konzessionsvertrag ohne Notar abgeschlossen worden. Zum Netz würden aber auch Grundstücke gehören, für deren Verkauf eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben sei.

Klarer Konzessionsvertrag beseitigt Unsicherheit durch zweideutigen Gesetzestext

Vorm Landgericht Darmstadt hatte die HSE mit dieser Argumentation Erfolg gehabt. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt bekamen dagegen die beiden kleinen südhessischen Energieversorger in allen wesentlichen Punkten Recht: Zum einen sei die Frist zur Abgabe von Angeboten keine Ausschlußfrist in dem Sinne, daß über die Angebote anschließend nicht mehr verhandelt werden dürfe. Zum anderen gehe aus der sogenannten Endschaftsklausel in den Konzessionsverträgen eindeutig hervor, daß die "Überlassung" des Netzes, wie sie das EnWG vorschreibt, durch Verkauf zu erfolgen habe. Indessen ergebe sich aus den Konzessionsverträgen kein Verkauf und auch kein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken, weshalb die fehlende notarielle Beurkundung der Endschaftsklausel kein Manko darstelle.

Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 24. April 2007 lediglich insoweit, als unter "Überlassung" nach § 46 Abs. 2 EnWG sowohl die Übertragung des Eigentums als auch die bloße Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit verstanden werden könne. Diese Formulierung sei "nicht eindeutig". Sie setze aber nicht die eindeutige Vereinbarung im Konzessionsvertrag außer Kraft, daß die Überlassung im Wege eines Verkaufs zu erfolgen habe. Es erübrige sich auch, ergründen zu wollen, was der Gesetzgeber damit eigentlich gemeint habe. Offenbar habe er bewußt auf eine präzisere Formulierung verzichtet, den der Begriff der Überlassung sei schon in der alten Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 13 Abs. 2) enthalten gewesen und wegen seiner Unklarheit in der juristischen Literatur diskutiert worden.

Kein Anspruch auf Überlassung der Kundenverträge

Abgelehnt hat das Gericht indessen den Antrag der Kläger, ihnen mit dem Netz zugleich alle Netzanschluß- und Lieferverträge zu überlassen. Die Frage der Kundenübernahme sei gesetzlich nicht geregelt und in der bisherigen Rechtsprechung umstritten. Deshalb komme es auf den Inhalt des Konzessionsvertrags an, der hierzu aber keine Regelung enthalte. Bei dieser Sachlage bestehe "kein Anlaß, dem Kunden den neuen Netzbetreiber als Energielieferanten aufzudrängen".

Hinsichtlich der Übertragung der Tarifkundenverhältnisse sowie des Anspruchs auf Übertragung von Grundstücken weicht die Auffassung des Frankfurter Oberlandesgerichts von einem Urteil des Schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts ab (AZ: 6 U Kart 58/05). Deshalb wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Im übrigen habe das Gericht aber "nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt", heißt es zum Schluß der Urteilsbegründung.

Zwischen den beiden benachbarten Versorgern HSE und GGEW besteht seit langem ein gespanntes Verhältnis, das auch in anderer Hinsicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führte (080415).

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