Dezember 2009 |
091215 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der französische Staat verhielt sich möglicherweise wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber, als er 1997 unversteuerte Rücklagen der Electricité de France (EDF) für die Instandhaltung des Stromnetzes zur Kapitalausstattung des Unternehmens verwendete. Die EU-Kommission hat diese Möglichkeit außer Acht gelassen und von vornherein eine verbotene Beihilfe unterstellt, als sie der EDF im Dezember 2003 die Rückzahlung von 1,217 Milliarden Euro an den Staat auferlegte (031203). Mit dieser Begründung hob am 15. Dezember der Europäische Gerichtshof die vor sechs Jahren ergangenen Entscheidung der Kommission auf.
Das Gericht beschränkte sich auf die Feststellung eines Rechtsfehlers, der die Unwirksamkeit der Entscheidung begründe. Es ließ ausdrücklich offen, ob die damaligen Maßnahmen des französischen Staates nicht doch eine verbotene Beihilfe dargestellt haben. Die Kommission könnte somit eine neue Entscheidung erlassen, wenn sie den französischen Staate einerseits in seiner Rolle als Kapitaleigentümer der EDF und andererseits in der Rolle als möglicher Beihilfen-Geber genauer betrachtet.
Zum Zeitpunkt der strittigen Entscheidung waren beide Rollen praktisch nicht auseinanderzuhalten, da die EDF noch hundertprozentig Staatseigentum war und staatlicher Regie unterstand. Erst aufgrund der verschärften Entflechtungs-Vorschriften für den EU-Binnenmarkt (030601) erhielt die EDF formal einen privatrechtlichen Status als Aktiengesellschaft. Die gesetzliche Grundlage bildeten das Energiegesetz vom August 2004 (040604) und zwei Dekrete vom November desselben Jahres (041105). Im Oktober 2005 wurde mit der Ausgabe von Aktien für 30 Prozent des Unternehmens begonnen (051016). Laut Gesetz hat aber der Staat mit 70 Prozent der Haupteigentümer des teilprivatisierten Untenehmens zu bleiben. Die Berufung des EDF-Generaldirektors erfolgt durch den Staatschef höchstpersönlich, nachdem Nationalversammlung, Senat und Ministerrrat konsultiert worden sind (091017).