November 2010

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ENERGIE-CHRONIK


Bundesnetzagentur ist auch für Bahnstrom-Netz zuständig

Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Strom- und Gasnetze auch die Entgelte für die Nutzung des Bahnstromnetzes zu genehmigen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz. Am 9. November wies er die Rechtsbeschwerde der DB Energie gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2009 zurück. Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz, daß die Nutzung des Bahnstromnetzes nicht mehr nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) zu erfolgen hat, sondern der Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterliegt. Anlaß des Rechtsstreits war ein Beschluß der Bundesnetzagentur, der die DB Energie GmbH verpflichtete, gemäß § 23 a EnWG eine Genehmigung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Netzentgelte einzuholen und einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte zu stellen.

Soeben hat die DB Energie eine Erhöhung ihrer Strompreise ab 2011 um sieben Prozent angekündigt, obwohl sie sich wegen ihrer weitgehenden Befreiung von den EEG-Lasten mit einer Begründung noch schwerer tut als andere Lieferanten (101102). Eine wirksame Kontrolle und Begrenzung der von ihr verlangten Netzentgelte ist Voraussetzung dafür, daß es auch bei Bahnstrom konkurrierende Anbieter gibt.

"Die Bahn unterliegt damit zwei unterschiedlichen Regulierungssystemen"

Das Netz der DB Energie hat eine Gesamtlänge von 7400 Kilometern.

Die DB Energie versprach, die Umsetzung der BGH-Entscheidung "umgehend einzuleiten". Sie kritisierte aber, daß die Bahn damit zwei verschiedenen Regulierungssystemen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bundesnetzagentur unterliege: "Während die Schienenwege und Bahnhöfe nach Eisenbahnrecht reguliert werden, fällt die Nutzung des Bahnstromnetzes mit dieser Entscheidung unter das energierechtliche Regulierungsregime", erklärte Geschäftsführer Hans-Jürgen Witschke. Schon bisher sei die Bahnstromversorgung kein regulierungsfreier Raum gewesen. Mit der BGH-Entscheidung werde vielmehr "ein bestehendes Regulierungssystem durch ein anderes abgelöst" und bedauerlicherweise die "bisher einheitliche Regulierung bei der Nutzung der elektrifizierten Schieneninfrastruktur verworfen".

Ferner kritisierte die DB Energie, daß das Energiewirtschaftsgesetz auf die Versorgung von stationären Stromverbrauchern aus Haushalten, Industrie und Gewerbe zugeschnitten sei, die Strom mit einer Frequenz von 50 Hertz beziehen. Bahnstromkunden würden dagegen Strom mit einer Frequenz von 16,7 Hertz beziehen und seien im Personen- wie im Güterverkehr in ganz Deutschland und in Europa unterwegs. Die mobile Eisenbahnstromversorgung werde deshalb künftig auf Basis eines Rechtssystems reguliert, das dafür eigentlich nicht geschaffen worden sei. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibe umfassende Meldeverfahren vor, die bislang nicht notwendig seien. Außerdem könne durch die Umstellung der elektronischen Systeme auf das neue Regulierungsregime ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstehen, der sich auch auf die Netzentgelte auswirken dürfte.

Eisenbahnverkehrsunternehmen beziehen den zum Betrieb ihrer Züge notwendigen Bahnstrom in jedem Fall über das Bahnstrom-Fernleitungsnetz und die Oberleitungen der DB Energie. Sofern sie Kunden der DB Energie sind, schließen sie dabei mit dieser einen Netznutzungsvertrag. Die Rolle des Stromlieferanten kann aber auch ein Dritter übernehmen, der seinen Kunden durch Abschluß eines Lieferantenvertrags mit der DB Energie die Entnahme von Strom aus den Fahrdrähten ermöglicht.

Das deutsche Bahnstrom-Fernleitungsnetz wird mit einer Spannung von 110 Kilovolt und der Frequenz von 16,7 Hertz betrieben. Mit einer Gesamtlänge von rund 7.400 Kilometer ist es das einzige Stromnetz, das sich über die gesamte Bundesrepublik erstreckt. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ermöglichen der Lastverlauf des Bahnstroms und die Flexibilität des Bahnstromnetzes unter Umständen eine Teilnahme am Regelenergiemarkt. Darüber hinaus gibt es Überlegungen, die vorhandenen Bahnstromtrassen für den Transport des im Norden erzeugten Windstroms in die Verbrauchszentren um Stuttgart oder München zu nutzen.

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